= 2144 Eisenbahnen, Eisenbahn-Bau- und Pb Württembergische Nebenbahnen, Akt.-Ges. in Stuttgart. Gegründet: 14./7. 1884; eingetr. 17./7. 1884. Letzte Statutänd. 30./6. 1900, 28./12. 1901, 30./12. 1902, 6./6. 1903, 30./12. 1904, 29./5. 1905, 15./8. 1908, 6./6. 1910. Neue Konz. v. 25./9. 1902 auf 90 Jahre; erwerbsberechtigt ist die Kgl. Württemb. Staatsbahn vom Jahre 1927 ab. Firma bis 29./5. 1905 Filderbahn-Ges. Die Ges. besitzt und betreibt 1) die nachgenannten Filderbahnstrecken: a) die für Zahn- radbetrieb eingerichtete Nebenbahn von Stuttgart nach Degerloch (alte Weinsteige); b) die elektrische Nebenbahn auf der Neuen Weinsteige von Stuttgart-Bopser nach Degerloch; c) die Nebenbahn von Degerloch nach Hohenheim; d) die Nebenbahn von Möhringen über Echterdingen u. Bernhausen nach Neuhausen a. d. F.; e) die Nebenbahn von Möhringen nach Vaihingen — Staatsbahnhof mit Abzweigung nach Vaihingen-Ort. – (Soweit die Strecken mit Dampfkraft betrieben werden, ist die Umwandlung in elektr. Betrieb vorbe- halten.) 2) Die Nebenbahn von Korntal über Münchingen, Schwieberdingen, Hemmingen, Heimerdingen nach Weissach (Strohgäubahn). 3) Die Nebenbahn von Aalen über Neres- heim, Ballmertshofen nach Dillingen a. D. (Härtsfeldbahn). 4) Die Nebenbahn von Reut- lingen nach Gönningen. Das Bahnnetz der Ges. hat einen Gesamtumfang von 125.65 km u. zwar beträgt die Betriebslänge der Filderbahn 31.40 km, diejenige der Strohgäubahn 22.25 km, diejenige der Härtsfeldbahn 55.40 km u. diejenige der Nebenbahn Reutlingen- Goönningen 16.60 km. Die Ges. ist auch berechtigt zur Einrichtung und zum Betrieb von elektr. Kraftstationen u. Reparaturwerkstätten im Zusammenhang mit den von der Ges. be- triebenen Bahnen, sowie auch Abgabe elektr. Energie aus den Kraftstationen an Dritte. Die Konzession der Filderbahn ist auf die Dauer von 90 Jahren erteilt worden. Die Konzessionsdauer rechnet vom 1./1. 1906 ab und endet also am 31./12. 1995. Die Konzession der Strohgäubahn datiert vom 14./8. 1906 und läuft ab am 14./8. 1996. Nach Ablauf der Konzessionsdauer gehen die Bahnen unentgeltlich in das Eigentum des Staates über. Im übrigen gelten für die Staatserwerbsrechte folg. Bestimmungen: Dem Staat bleibt vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem Zubehör an beweglichen u. unbeweglichen Betriebsmitteln nach folgenden Grundsätzen zu erwerben: a) Die Abtretung kann nicht früher als nach Ab- lauf von 25 Jahren, von Beginn des Betriebes der vollendeten Bahn ab, gefordert werden; b) dem Unternehmer muss die auf die Übernahme gerichtete Absicht mindestens 1 Jahr vor dem Tage der Übernahme angekündigt werden; c) dem Kaufpreis wird, wenn der Ankauf vor dem Ablauf eines 50jährigen Betriebes erfolgt, der 25fache Betrag der durchschnittlichen Reineinnahme der dem Ankauf vorausgehenden 5jährigen Betriebsperiode zu Grunde gelegt, jedoch darf dieser Kaufpreis die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten An- lagekosten nebst einem Zuschlage von 10 % dieser Summe nicht übersteigen. Erfolgt der Ankauf nach Ablauf eines 50jährigen Betriebes oder ist der 25fache Betrag der durch- schnittlichen Reineinnahme der dem Ankaufstermine vorangehenden 5jährigen Betriebs- periode kleiner, als die vom Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekosten, so sollen diese als Kaufpreis vergütet werden. Die Grösse des von dem Unternehmer aus eigenen Mitteln aufgewendeten Anlagekapitals wird alsbald nach Vollendung der Bahn er- mittelt. Als Reineinnahme ist die Summe anzunehmen, um welche die Betriebseinnahme die in dem betr. Rechnungsjahre aufgewendeten Verwaltungs-, Unterhaltungs- u. Betriebs- kosten einschl. der vorgeschriebenen Rücklagen in den Ern.-F., jedoch ausschliesslich der aus diesem Fonds zu bestreitenden Ausgaben übersteigt. Mit Übergabe der Bahn ist auch der gesammelte Ern.-F. an den Staat abzuliefern. Statistik: 1905 1906 1907 1908 1909 1910 Gesamteinnahmen . . M. 502 971 592 872 702 929 745 770 783 797 1.181 647 Gesamtausgaben. . . „ 2389 281 319 274 367 098 378 002 386 792 685 125 Gesamtüberschuss . . „ 213 690 273 598 335 831 367 768 397 005, 496 522 Beförderte Personen. 1 986 041 2 201 628 2 357 335 2 545 215 2 693 344 3 526 496 Kapital: M. 6 550 000, und zwar M. 6 350 000 in 6350 Aktien (Nr. 401–6750) à M. 1000 u. M. 200 000 in 400 Aktien (Nr. 1–400) à M. 500. Lt. G.-V. v. 30./12. 1904 ist ein Neudruck der Aktien mit einheitlicher Numerierung bewirkt; Umtausch der alten gegen die neuen Aktien kostenlos bei der Ges.-Kasse. Das A.-K. betrug bis 1901: M. 775 000 in 400 St.-Aktien von 1884 à M. 500; 100 St.-Aktien von 1888 à M. 1000; 100 Prior.-Aktien von 1892 à M. 1000 und 375 St.-Aktien von 1896 à M. 1000. Die Prior.-Aktien berechtigten bis zu 6 % Vorz.-Div. Die G.-V. v. 28./12. 1901 beschloss Umwandlung dieser 100 Prior.-Aktien in Vorz.-Aktien mit nur 5 % Vorz.-Div.; die nämliche G.-V. beschloss Erhöhung des A.-K. um M. 1 725 000 (auf M. 2 500 000) durch Ausgabe von 1400 neuen 5 % igen Vorz.-Aktien à M. 1000 = M. 1 400 000 und von 325 neuen St.-Aktien à M. 1000 = M. 325 000. Die neuen Aktien wurden zu pari begeben und waren auf dieselben vorerst 25 % eingezahlt. Die G.-V. v. 30./12. 1902 beschloss: Es sollen bis zu 1000 Stück mit den bisherigen Vorz.-Akt. gleichberechtigte 5 % Vorz.-Aktien à M. 1000 gegen Einlieferung und Vernichtung von bis zu M. 1 000 000 St.-Aktien ausgegeben werden, unter Zuzahlung von M. 125 bar für jede eingelieferte St.-Aktie à M. 1000 oder für 2 St.-Aktien à M. 500, zwecks angemessener Dotierung des Ern.-F. Die neuen 5 % Vorz.-Aktien sind v. 1./1. 1903 ab div.-ber.; die Div.-Scheine auf die St.-Aktien für das Jahr 1902 verblieben den Inhabern derselben. St.-Aktien à M. 1000 werden durch Zuzahl. von M. 125 u. St.-Aktien à M. 500 durch Zuzahl. von M. 625 in