Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen ete. 2159 Ein zweites Kraftwerk wurde 1910/11 in Ruhleben erbaut, zu welchem Zwecke ein 21,5 ha grosses Gelände erworben wurde; in Westend wird auch ein neuer Betriebsbahnhof erbaut. Vorhanden exkl. Flachbahn Ende 1910 133 Motorwagen, 101 Anhängewagen. Zahl der An- gestellten u. Arb. 1559. Beförd. Personen inkl. Flachbahn 1902–1910: 20 041 004, 32 136 112, 35 220 415, 38 024 864, 41 599 455, 45 818 581, 48 646 376, 58 117 557, 58 413 214, Fahrgeldeinnahme M. 2 415 564, 3 818 077, 4 163 800, 4 499 147, 4 987 285, 5 540 139, 6 020 157, 7 393 107, 7 621 245 (die Hoch- u. Untergrundbahn wurde ab 18./2. 1902 successive eröffnet). Abgaben an den Fiskus und an die Gemeinden: Nach dem Vertrage mit dem königl. Eisenbahnfiskus hat die Ges. für die Benutzung der eisenbahn-fiskalischen Gelände, u. zwar insbes. eines Teiles der Lagerplätze auf dem alten Dresdner Bahnhof im Umfange von 12 049 qm vom Tage des Beginns der Bauausführ. ab Anerkennungsgebühren u. Entschäd. im Gesamtbetrage von M. 40 000 jährlich an den Eisenbahnfiskus zu zahlen. Zur Sicherstell. der von der Ges. dem Eisenbahnfiskus gegenüber übernommenen Verpflicht. ist eine erst- stellige Kaut.-Hypoth. in Höhe von M. 500 000 in das Bahngrundbuch nach Massgabe des Ges. v. 19. Aug. 1895 eingetragen. Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg u. Charlottenburg erteilte Erlaubnis der Benutz. der öffentl. u. nichtöffentl. Grundstücke hat die Ges. alljährlich folg. Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2¼ % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr, aber mindestens M. 20 000 jährlich. für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Anteil an demjenigen Entgelt, welches sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergiebt; für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Verlängerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprünglichen Be- dingungen): bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Bahn auf der Gesamtlinie bis M. 7 000 000: 2 6 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr auf der Gesamtlinie Warschauer Brücke-Potsdamer Platz-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg; bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 8000000: 2836 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼6 % mehr, min- destens aber M. 7500 jährlich. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des § 6 des Kleinbahn-Gesetzes v. 28./7. 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehmigung (15./3. 1896) ausgeschlossen und kann erst dann und in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfen. Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde gelegt, welches das Unternehmen im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre, rück- wärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- schnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- einstigem Ablauf der Genehmigung für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahn- höfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebst Einrichtungen und Zubehör, endlich die bewegliche Aus- rüstung der Bahn und sonstige dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen und Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unter- nehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Er werbep der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung 9 früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen etc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. Neue Linien: Die G.-V. v. 7./4. 1906 erklärte sich damit einverstanden, dass die elektr. Hoch-u. Untergrundbahn v. Potsdamer Platz über den Spittelmarkt u. den Alexanderplatz bis jenseits des Ringbahnhofs Schönhauser Allee fortgeführt wird und ermächtigte den Vorstand, mit Zustimmung des A.-R. den zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin (genehmigt 18./4. 1906) und die sonstigen etwa erforderlichen oder zweckmässigen Verträge abzuschliessen. Die Erweiterung des Bahnnetzes umfasst eine Länge von rund 7.13 km, und zwar sollen 5.98 km als Untergrundbahn, 1.15 km als Hoch- bahn gebaut werden. Sie besteht aus folgenden drei Einzelstrecken: I. Strecke Potsdamer Platz-Spittelmarkt (Untergrundbahn); II. Strecke Spittelmarkt-Alexanderplatz (Untergrund- bahn); III. Strecke Alexanderplatz– Schönhauser Allee, (zuerst Untergrundbahn, ab Fransecki- strasse Hochbahn). Mit der Stadtgemeinde Berlin ist vereinbart, dass, wenn nicht ausser-