Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen eté. b) in den Jahren, in welchen der nach dem Gesetz und len Statuten verteilbare Reinertrag des Unternehmens 12 % des zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhanden ge- wesenen A.-K. von M. 22 875 000 übersteigt, die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Falls die Ges. ihr A.-K. erhöht, ist das A.-K., das erweislich neu in das Unternehmen aufgewendet ist, vorweg mit 6 % zu verzinsen. Die Stadtgemeinde wird demnach erst, nachdem das vorbezeichnete A.-K. mit 12 % u. das darüber hinaus neu aufgewendete A.-K. mit 6 % verzinst ist, vertraglich an dem überschiessenden Betrage des Reingewinns zur Hälfte beteiligt (siehe auch unten). Die Gemeinden Charlottenburg und Rixdorf: für die Zeit bis 30. Sept. 1912 jährl. für das im Gemeindegebiet, gleichviel in welchem Umfange, benutzte laufende Meter einfaches Geleis M. 2, Doppelgeleise M. 4: vom 1. Okt. 1912 ab jährl. 8 % von den Bruttceinnahme aus der Personen- und Güterbeförderung im Gemeindegebtete, mind. aber im Charlottenburger Gebiet für das laufende Meter einfaches Geleis M. 3, Doppel- geleise M. 6 und im Rixdorfer Gebiet für das laufende Meter einfaches Geleis M. 4. Doppelgeleise M. 8. Die Feststellung der auf Charlottenburger und Rixdorfer Gebiet ent- fallenden Einnahme erfolgt nach Massgabe des Verhältnisses der Länge der in diesem Gebiete benutzten Geleise zur Länge der Geleise des Gesamtunternehmens. Ausserdem erhalten die Vorortgemeinden Schöneberg, Wilmersdorf, Nieder-Schön- hausen, Treptow, Neu-Weissensee, Lichtenberg-Friedrichsberg Entgelt für die Benutzung der Verkehrswege. Die Abgaben steigen sukzessive und berechnen sich teilweise nach Massgabe der benützten Geleise. Mit Wilmersdorf wurde 1910 ein neuer Vertrag bis 1999 abgeschlossen. Die Gemeinde Tempelhof erhielt M. 360 000 und zwar die Hälfte bei Beginn der definitiven Umpflasterung der Provinzial-Chaussee und die zweite Hälfte bei Eröffnung des elektr. Betriebes auf der Strecke Berlin-Tempelhof. Die Gemeinden Tegel, Reinicken- dorf, Dalldorf empfingen als Zuschuss zu den Pflasterungskosten der Provinzial-Chaussee Berlin-Tegel zus. M. 230 000, die Gemeinde Mariendorf eine einmalige, nicht rückzahlbare Entschädigung von M. 105 000. An die letztgenannten fünf Gemeinden sind dagegen weder Abgaben von den Bruttoeinnahmen aus dem Personenverkehr noch Abgaben nach Massgabe der benutzten Geleise zu zahlen. 1910 Abschluss von Verträgen mit Heiners- dorf und Wittenau. Bei Ablauf der Genehmig. haben nach näherer Bestimmung der neuen Verträge die Gemeinden Berlin, Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf, Tempelhof, Mariendorf u. Nieder-Schönhausen das Wahlrecht, den Bahnkörper (Betriebsstrecke), soweit er sich auf den den Gemeinden gehörigen Wegestrecken befindet, nebst Zubehör (als Ständer, Zuleitungs- drähte etc.), die Gemeinde Berlin nebst den auf ihrem Grund und Boden errichteten Warte- räumen, unentgeltlich, Schöneberg gegen eine Entschädigung von vier Zehnteln ihres vom Vertragsschiedsgericht geschätzten Wertes zuübernehmen oder Beseitigung der Bahnanlagen und Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Ges. benutzten Strassen zu fordern, während die Gemeinde Wilmersdorf sich für gedachten Zeitpunkt das Erwerbs- recht der Bahnanlagen und Bahnhöfe auf ihrem Gebiete gegen Zahlung des Sachverständigen- taxwertes zuzüglich 10 % desselben vorbehalten und für den Fall der Nichtausübung dieses Rechtes der Ges. überlassen hat, die im Bahnkörper eingebauten Schienen un- entgeltlich zurückzulassen oder unter Wiederherstellung des früheren Zustandes an sich zu nehmen. Bei den Gemeinden Dalldorf und Tegel gehen nach Ablauf der Vertrags- dauer die Geleis- und alle übrigen Anlagen der Strassenbahn innerhalb des Strassen- gebietes in das Eigentum der Gemeinden über. Den Gemeinden Neu-Weissensee, Lichten- berg und Friedrichsfelde steht es frei, bei Ablauf des Vertrages die Wiederherstellung des früheren Zustandes auf Kosten der Ges. zu verlangen. Vor Ablauf der Genehmigungen haben die Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf und Schöneberg, und zwar die ersteren vier Gemeinden zum 31. Dez. 1919, 1924, 1929 und 1934, die letztere zum 31. Dez. 1919, 1925 und 1934 das Recht, die in ihren Gebieten belegenen Bahnanlagen (Geleise nebst Zubehör) und die durch die Verträge mit ihnen begründeten Rechte der Ges. eigentümlich zu übernehmen. Die etwaige Aus- übung des Rechtes muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbspreis ist in den Erwerbsfällen von den Gemeinden Charlottenburg, Rixdorf, Britz, Reinickendorf der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittlung des Erwerbspreises erfolgt durch ein Schiedsgericht. Schöneberg zahlt von dem eben- falls durch ein Schiedsgericht zu ermittelnden Werte der Anlagen bei der Ausübung des Erwerbsrechtes im J. 1919 acht Zehntel, 1925 sieben Zehntel und 1934 fünf Zehntel. Nach dem mit dem Magistrat der Stadt Berlin abgeschlossenen Vertrage waren sämtliche boreits ausgeführten und im Betriebe befindlichen Pferdebahnlinien, soweit sie sich auf Stvassenstrecken befinden, die in der Wegeunterhaltungspflicht der Stadtgemeinde Berlin stehen, in Kleinbahnen mit elektromotorischem Betrieb umzuwandeln und ebenso sind alle waährend der Dauer dieses Vertrages noch auszuführenden Linien für den gleichen Betrieb einzurichten. Eine gleiche Verpflichtung der Ges. besteht bezüglich der auf Strecken tremder Wegeunterhaltungspflichtiger betriebenen oder zu betreibenden Linien dann, wenn die von dem Wegeunterhaltungspflichtigen gestellten Bedingungen als angemessen tür die Ges. gelten müssen. Als Betriebssystem ist im allgemeinen die oberirdische Stromzuleitung anzuwenden. Auch diejenigen Linien, welche man nach gemischtem