2186 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. sind folgende neue Linien: Von Coblenz-Lützel über Mailust, Mülheim, Klärlich, Kettig nach Weissenthurm. Von dieser Hauptlinie sollen Abzweige über Bubenheim nach Rübenach u. von Mülheim nach Bahnhof Urmitz gebaut werden; ferner soll event. die jetzige Neuen- dorfer Linie durch Neuendorf über Wallersheim zunächst bis Kesselheim verlängert werden, auch wird geplant die Strassenbahn von Niederlahnstein aus über Oberlahnstein nach Braubach zu verlängern. Die Konzessions-Grundlagen des Unternehmens sind im wesentlichen folgende: Seitens der Aufsichtsbehörde sind am 1./1. 1904 die bis dahin für jede einzelne Linie besonders erteilten Genehmigungsurkunden durch eine das Gesamtnetz umfassende Urkund- mit einer Dauer bis 1./1. 1964 ersetzt worden. Die später erbauten Linien sind durch Nach- träge mit gleicher Dauer genehmigt worden. Seitens des Provinzial-Verbandes der Rheine provinz ist die Erlaubnis zur Benutzung der vom linksrheinischen Netze in Anspruch ge- nommenen Provinzial-Strassenstrecken bis 1940, die der rechtsrheinischen Strassenstrecken von Ehrenbreitstein-Arenberg bis 1951, Vallendar-Niederlahnstein bis 1952, Vallendar-Sayn bis 1952 u. Vallendar-Höhr bis 1957 erteilt. Seitens des Bezirksverbandes des Regierungs- bezirkes Wiesbaden ist die Genehmigung zur Benutzung der Bezirksstrasse von Horchheim- Niederlahnstein bis 1952 u. Vallendar-Höhr bis 1964 erteilt worden. Beiden Verbänden ist das Erwerbsrecht vom 1./1. 1925 ab zu den im Kleinbahn-Gesetz für den Erwerb von Klein- bahnen durch den Staat festgesetzten Bedingungen eingeräumt worden. Für die Benutzung der Provinzial- bezw. Bezirksstrassen ist erst ein Entgelt zu entrichten, wenn der Rein- gewinn mehr 6 % des Anlagekapitals beträgt, u. zwar in Höhe von 20 % des nach einer 6 %, Verzinsung des Anlagekapitals sich ergebenden Überschusses. Die urspr. von der Stadt erteilte Konzession zum Betriebe von Strassenbahnlinien mit Pferden galt bis zum 17./9. 1924 u. ist durch einen Nachtrag vom 1./10. 1897 ergänzt worden, durch welchen der Ges. die Einführung des elektr. Betriebes unter Verlängerung der Konc. bis zum 23./6. 1932 u. die Abgabe von elektr. Strom an Dritte auf die gleiche Dauer gestattet wurde. Der Stadt ist das Recht eingeräumt, bei Ablauf dieser Koncessionszeit die gesamten Anlagen mit dem bewegl. Material bezw. einzelne Teile der Anlagen mit dem zugehörigen bewegl. Material zum Taxwerte zu erwerben. Die Übernahme der zur Centrale gehörigen Grundstücke, Gebäude u. Masch. ist jedoch einer freien Vereinbarung zwischen Stadt u. Ges. vorbehalten worden. Die Stadt kann ferner schon vor Ablauf der genannten Koncessions- dauer – u. zwar zuerst am 1./10. 1917 u. dann nach Ablauf von weiteren je 5 Jahren — die Abtretung der gesamten auf städtischem Gebiete liegenden Betriebsanlagen verlangen, in welchem Falle der Ges. derjenige von einer Sachverständigen-Kommission kestzusetzende Wert zu erstatten ist, welchen dieselben für den Weiterbetrieb haben; darüber hinaus hat die Stadt in diesem Falle der Ges. noch eine jährl. Entschädigungssumme bis zum Ablauf der Konc, zu zahlen, welche 30 % der durchschnittl. Betriebseinnahme der letzten 5 Jahre vor der Übernahme betragen soll. Ferner ist der Stadt noch das Recht eingeräumt, vom 1./10. 1907 ab jederzeit nach erfolgter halbj. Kündig. die Erlaubnis zur Stromabgabe an Dritte unter Eintritt in das zwischen den Konsumenten u. der Ges. bestehende Stromliefe- rungs-Verhältnis zu widerrufen, wobei sie das zur Stromabgabe dienende gesonderte Leitungs- u. anderes Betriebsmaterial sowie die lediglich zur Stromabgabe benutzten Masch. zum Tax- werte am Kündigungstermin zu übernehmen hat. Für die Mitbenutzung der Strassen hat die Ges. der Stadt Coblenz zunächst 1 % der Brutto-Einnahme aus dem Strassenbahnbetriebe u., sobald die Ges. 6 % Div. oder mehr ver- teilt, spät. aber vom 1./1. 1909 ab, 1½ % dieser Brutto-Einnahme zu vergüten. Ausserdem erhält die Stadt für die Benutzung der städtischen Strassen zur Stromabgabe an Dritte 2 % der hieraus erzielten Brutto-Einnahme. Sowohl die Vergütung an die Provinz u. an den Bezirkverband als auch die an die Stadt Coblenz aus dem Strassenbahnbetrieb zu zahlende Abgabe wird nur in dem Verhältnis erhoben, in welchem die Länge der benutzten Pro- vinzial-, bezw. Bezirks-, bezw. städtischen Strassenstrecken zur Gesamtstreckenlänge steht. Mit der Stadt Vallendar ist ein Vertrag abgeschlossen, nach welchem der Ges. die Be- nutzung der Gemeindestrassenstücke bis zum Jahre 1964 zusteht; der Strassenbenutzungs- Vertrag mit der Stadt Niederlahnstein läuft bis zum Jahre 1952, der mit der Gemeinde Höhr bis zum 8./5. 1967. Für die Linie Coblenz (Haupt)-Bahnhof Ehrenbreitstein ist mit der Eisenbahn- Direktion zu Köln ein vom Minister der öffentl. Arbeiten genehmigter Vertrag auf unbe- stimmte Zeit über die Mitbenutzung der dem Kgl. Preuss. Eisenbahnfiskus gehörenden Pfaffen- dorfer Rheinbrücke nebst beiderseitigen Brückenrampen abgeschlossen worden. Ausser einer angemessenen Vergütung für die Mitbenutzung des der Staatsbahn gehörenden Oberbaues, haf die Strassenbahn im allgemeinen 2 Pf. pro Person zu entrichten. Für Ermässigungs- karten-Inhaber zahlt sie 20 % der oben errechneten Summe u. für Abonnenten das übliche Brückenabonnement. Der Thüringer Gas-Ges. in Leipzig, die das ihr in der Gemeinde Bendorf bis 1./10. 1925, im Gemeindebezirk Sayn-Mühlhofen bis 1./10. 1939 vertraglich zustehende Recht der Strassen- benutzung für die For tleitung elektr. Stromes an die Coblenzer Strassenbahn-Ges. abgetreten hat, sind jährl. 5 % der in diesen Gemeinden erzielten Bruttoeinnahmen aus der Strom abgabe für Lichtzwecke zu zahlen. Kapital: M. 4 000 000 in 4000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 125 000, die G.-V. v. 20./4. 1900 beschloss zum Zwecke einer erheblichen Netzerweiterung u. der Einführung des elektr.