Telegraphen-Gesellschaften. 3) wenn die Ges. nicht die erforderlichen Einricht. u. Abmachungen für die prompte Weiter- gabe u. Bestellung der Telegramme auf den an das Kabel anschliessenden Linien in Süd- amerika trifft. Dieser Rechtsnachteil tritt jedoch nicht ein, wenn die Ges. in der Erfüllung der erwähnten Verpflichtungen durch unabwendbare Naturereignisse oder sonst durch höhere Gewalt oder durch einen allg. Ausstand gehindert wird. Falls das Kabel zwischen Borkum, Teneriffa u. Brasilien sich für den Verkehr nicht mehr als ausreichend erweist, ist die Ges. berechtigt, unter den Bedingungen und für die Dauer der Konz. ein zweites Kabel auf dem gleichen Wege zu legen und in Borkum anzulanden. Die Ges. wird nach Vollendung der Linie Borkum-Teneriffa-Brasilien auf Verlangen des Reichs das Kabel von Monrovia aus über Togo u. Kamerun bis nach Deutsch-Südwestafrika (Swakopmund) weiterführen und zwar nach Kamerun spät. bis 1./2. 1913 u. nach Swakopmund spät. bis 1./4. 1919. Für den Bau u. Betrieb dieser Kabelstrecken sollen im allgemeinen die- selben finanziellen u. sonst. Grundlagen zur Anwendung kommen, die für die Linie nach Brasilien massgebend sind. Die näheren Beding. hierfür sollen jedoch zwischen dem Reich und der Ges. erst später vereinbart werden. 2. In dem zur Konz. gehörigen mit dem Reichs-Postamt unter dem 11./14. Aug. 1908 abgeschlossenen Kabelbetriebsvertrag ist festgesetzt, dass das Reichs-Postamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschen Endpunkt Emden übernimmt, während für den Betrieb in Teneriffa, Monrovia u. Brasilien, einschl. der Einrichtung der Betriebsstellen, die Ges. zu sorgen hat. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Ges. eine feste Ver- gütung von jährlich a) M. 1 289 100 für die Strecke zwischen Borkum u. Teneriffa, b) M. 882 650 für die Strecke zwischen Teneriffa u. Monrovia, c) M. 840 000 für die Strecke zwischen Monrovia u. Brasilien und zwar für jede Strecke gerechnet vom Tage der Betriebseröffnung auf derselben bis zum Ablaufe des 40. Jahres. Bei etwaiger Legung eines zweiten Kabels auf den vorerwähnten Strecken zahlt das Reich eine besondere Vergütung für die Benutzung des letzteren Kabels nicht. Von den Vergüt. zu a) bezw. b) bezw. c) sind jährl. M. 183 855 bezw. M. 157 930 bezw. M. 158 100 ausschl. zur Unterhalt. der Kabel bestimmt. Beträge, die dabei erübrigt werden, sind zu einem besonderen Kabelinstandhalt.-F. anzusammeln, der zinsbar anzulegen ist und dessen Zs. dem Fonds zuwachsen. Reichen die resp. Beträge zur Instandhaltung der Kabel in einem Jahre nicht aus, so kann auf den Kabelinstandhalt.-F. zurückgegriffen werden. Sobald hierdurch auch der Kabelinstandhalt.-F. erschöpft ist, hat die Ges. die weiteren Kosten der gewöhnlichen Unterhalt. lediglich aus den laufenden Ein- nahmen zu bestreiten. Bis zur Höhe der hiernach aus den laufenden Einnahmen aufge- wendeten Summen brauchen in den folgenden Jahren die etwa von den Jahresbeträgen von M. 183 855 bezw. M. 157 930 bezw. M. 158 100 erübrigten Summen dem besonderen Kabel- instandhalt.-F. nicht zugeführt werden. Die Ges. ist ferner verpflichtet, dem Kabelern.-F. jährlich 2½ % des jeweilig eingezahlten A.-K. aus den laufenden Einnahmen zuzuführen u. diese Summe zinsbar anzulegen. Die Zs. wachsen dem Ern.-F. zu. Aus diesem Fonds dürfen die Kosten für die Unterhalt. u. die Instandsetzung des Kabels ausnahmsweise bestritten werden, wenn der vorstehend erwähnte Kabelinstandhalt.-F. erschöpft ist und es sich um aussergewöhnl. Instandsetzungsarbeiten handelt. Das Reich bezieht für die über das Kabel beförderten, aus Deutschland u. seinen Hinterländern herrührenden oder dahingehenden Telegramme die reglementsmässigen End- u. Durchgangsgebühren. Ausserdem erhält das Reich von sämtl. Einnahmen aus den auf das Kabel entfallenden Kabelraten einen Anteil von 75 %, jedoch nicht mehr, als die Jahresvergüt. des Reichs für das gesamte Unternehmen betragen. Wenn eine durch den Zustand der Kabelleitung verursachte Unterbrechung des Kabelbetriebes zwischen Borkum, Teneriffa u. Südamerika eintritt, so ist die Ges. berechtigt, die oben erwähnten Vergüt. weiter zu beziehen. Sie ist indessen verpflichtet, für die Be- förderung der Telegramme auf ihre Kosten in einer Weise und auf einem Wege zu sorgen, die nach Ansicht des Reichs-Postamts den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen. Soweit der Ges. der Ersatzweg unentgeltlich zur Verfügung steht, hat sie dem Reiche für die auf diesem Wege beförderten Telegramme neben den reglementsmässigen End- und Durchgangs- gebühren denselben Anteil an der Kabelrate zu zahlen, als wenn eine Unterbrechung des Kabelbetriebes nicht eingetreten wäre. Für die Beförderung der Telegramme auf einem Ersatzwege, welcher der Ges. nicht unentgeltlich zur Verfügung steht, bezieht das Reich die reglementsmässigen End- u. Durchgangsgebühren und, soweit der Ges. nach Abzug aller Auszahlungen eine Kabelrate verbleibt, den Anteil von 75 %. Der Kabelbetriebsvertrag erlischt 1) mit dem Ablauf des 40. Jahres nach Beginn des Kabelbetriebes zwischen Deutsch- land u. Brasilien, 2) vor diesem Zeitpunkte, wenn und insoweit die Konz. des Deutschen Reiches aus einem der oben angegebenen Gründe zurückgenommen wird. 3. Die Konzession der Spanischen Regierung vom 6./6. 1907 für die Landung des Kabels und eines etwaigen Duplikatkabels auf Teneriffa. Erteilt für einen Zeitraum von 50 Jahren. 4. Die Konzession der Republik Liberia vom 1./5. 1907, derzufolge der Ges. das Recht eingeräumt ist, eine unterseeische Kabellinie nebst Duplikaten zu legen und zu betreiben zwischen Monrovia und Europa und dieselbe von Monrovia aus die Küste von Westafrika entlang und nach Südamerika auszudehnen. Diese Konz. ist zeitlich nicht beschränkt. 5. Die Konzession der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien vom 30./7. 1908. Nach derselben ist die Ges. berechtigt, zwischen einem Punkte der brasil.