2352 Telegraphen- Gesellschaften. Küste Recife (Pernambuco) oder Maceio –— und der Insel Teneriffa oder nach vorheriger Vereinbarung mit der South American Cable Comp. Ltd. zwischen jenem Punkte und der Westküste von Afrika ein unterseeisches Telegraphenkabel zu legen u. zu betreiben. Diese Konz. ist ebenfalls ohne zeitliche Beschränkung erteilt worden mit der Massgabe, dass die Ges. sämtl. Vergünstigungen geniessen soll, die den gleichartigen im Lande arbeitenden Ges. u. Unternehm. gewährt werden. Die Ges. ist verpflichtet, das Kabel bis spät. 27./3. 1912 legen zu lassen und dem regelmässigen Verkehr zu übergeben. Im Einverständnis mit der Regierung darf die Ges. ihr Kabel jederzeit duplizieren. Die vorerwähnten Konz. sind im übrigen zu den für derartige Landungsrechte üblichen Bedingungen, ohne zeitliches und örtliches Privilegium erteilt worden. Für Regierungs- telegramme sind Ermässigungen der üblichen Taxen, sowie bevorzugte Beförder. vorgesehen. Sämtliche Konz. waren urspr. der Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke A.-G. (jetzt Felten & Guilleaume Carlswerk Akt.-Ges.) zu Mülheim a. Rh. erteilt, ebenso war der Kabel- betriebsvertrag s. Z. mit dieser Firma abgeschlossen worden. Mit Genehm. der in Betracht kommenden Regierungen sind die Konz. u. der Kabelbetriebsvertrag unter dem 24./27. Febr. 1909 auf die Deutsch-Südamerikanische Telegraphenges., Akt.-Ges. übertragen worden. Die Übertragung ist erfolgt mit der Massgabe, dass der Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G., deren eigene Aufwendungen für die Vorbereitung des Unternehmens zu erstatten sind; a konto der der Felten & Guilleaume Carlswerk A.-G. zustehenden Vergütung sind der Firma durch die Ges. bisher M. 400 000 vergütet worden; der Restbetrag von ca. M. 150 000 wird später beglichen werden. Um die Leitung des Kabels nach Brasilien über Monrovia zu ermöglichen, ist mit der South American Cable Company Ltd., die auf Grund einer ihr von der brasilian. Regierung erteilten Konz. bis Ende 1916 das alleinige Recht besass, eine Kabelverbindung zwischen Westafrika und Brasilien herzustellen, unter dem 4./2. 25./3. 1910 eine Vereinbarung getroffen worden, derzufolge die South American Cable Comp. Ltd. ihre Genehm. zur Leitung des Kabels über Monrovia (Liberia) erteilt hat. Das betr. Abkommen sieht u. a. auch ein Zusammenarbeiten der beiden Ges. in Fragen der Tarife, der Leitung der Telegramme und eine gegenseitige Aushilfe in Störungsfällen vor. Die drei Teilstrecken des Kabels Borkum-Brasilien sind bereits verlegt und das Reich hat auch die Anschlussstrecke Borkum-Emden hergestellt. Der Betrieb ist eröffnet worden: auf der Strecke Borkum-Teneriffa (2108 Seemeilen) am 26./8. 1909, auf der Strecke Teneriffa- Monrovia (1800 Seemeilen) am 21./3. 1910 und auf der Strecke Monrovia-Pernambuco (1870 Seemeilen) am 29./3. 1911. Die Station Monrovia wird, um mit vorüberfahrenden Schiffen in Verkehr treten zu können, Apparate für drahtlose Telegraphie erhalten. Ferner ist für Monrovia die Herstellung einer Fernsprechanlage geplant. Die erforderl. Konz. sind von der liberianischen Regierung bereits erteilt. Das für die Herstell. u. Verlegung des gesamten Kabels Borkum-Teneriffa-Monrovia- Brasilien, einschl. der hierzu gehör. Anlagen, Einricht. etc. erforderliche Anlagekapital ist in Höhe von M. 27 650 000 vorgesehen worden. Unter Zugrundelegung dieser Ziffer sind die oben erwähnten Jahresvergüt. des Reichs-Postamts bemessen worden. Die vorstehende Summe enthält u. a. auch die erforderlichen Beträge für die Bauzs. (Zs. der Oblig. und Zs. auf das eingeforderte A.-K.) sowie für den nicht durch Einnahmen gedeckten Teil der Kosten. Die Deckung des Kapitalbedarfs ist erfolgt durch Ausgabe von M. 10 000 000 Aktien (Serien A–K zu je 1000 Aktien à M. 1000) und M. 17 650 000 in 4½ % Oblig. Bezüglich der Bauzs., deren Höhe für die gesamte Strecke Borkum-Brasilien in der Kapitalberechnung mit M. 700 000 vorgesehen ist, haben die Norddeutschen Seekabelwerte der Ges. gegenüber die Garantie dafür übernommen, dass diese Summe unter Berücksichtigung ev. vereinnahmter Zs. ausreicht, und sich verpflichtet, die darüber hinaus etwa erforderlichen Beträge aus eigenen Mitteln zuzuschiessen, gleichviel, ob die Verzögerung der betriebsfähigen Fertig- stellung der Kabellinien auf ein Verschulden ihrerseits oder auf andere Umstände oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Andererseits soll ein an dieser Summe etwa ersparter Betrag den Norddeutschen Seekabelwerken vergütet werden. Die Bauzs. selbst werden dem Kabel-Kto belastet. Das erste Geschäftsjahr der Ges., welches die Zeit vom 27./8. bis 31./12. 1908 umfasste, ist ganz als Bauperiode zu betrachten. Eine Gewinn- u. Verlustrechnung ist für diesen Zeitraum nicht aufgestellt worden. Anleihen: I. M. 7 800 000 (Emission 1909) in 4½ % Teilschuldverschreib. lt. Beschluss des A.-R. v. 9./11. 1908, rückzahlbar zu pari. 7800 Stücke à M. 1000, lautend auf den Namen des A. Schaaffhaus. Bankvereins in Cöln oder dessen Order und durch Indoss. übertragbar. ZG. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1911 bis spät. 1950 durch jährl. Auslos. von M. 72 899.25 plus ersp. Zs., im Okt. (erstmals 1910) auf 2./1. (zuerst 1911); ab 1916 verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit 6 monat. Frist vorbehalten. Aufgenommen zur Fertigstellung der Kabelstrecke Borkum- Teneriffa. Sicherheit: Hinsichtlich des Zs.- u. Amort.-Dienstes sichergestellt durch Verträge mit dem Kaiserl. Deutschen Reichspostamt (s. unten). Coup.-Verj.: 4 J. (K.), der Stücke in 10 J. (F.). Zahlst. wie bei Div. Kurs: Aufgelegt am 5./5. 1911 zu 100.50 %. Notiert in Berlin. II. M. 4 750 000 (Em. 1910a) in 4½ % Teilschuldverschreib. lt. Beschluss des A.-R. vom 4./2. 1910, rückzahlbar zu pari. 4750 Stücke à M. 1000, lautend auf den Namen des A. Schaaffhaus. Bankvereins in Cöln oder dessen Order und durch Indoss. übertragbar. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1912 bis spät. 1951 durch jährl. Auslos. von M. 44 400.80 plus ersp. Zs., im Okt. (erstmals 1911) auf 2./1. (zuerst 1912); ab 1917 verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit