. prebssscbd pfaldbrittBank Aktien-Kapital. 3.6....... BERLIN W., Voßstraße 1. Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. Juni 1862, Gesetzsammlung von 1802, Seite 214. Aufsicht der Königlich Preußischen Staatsregierung. Reserven u. Vorträge. Gewährte Darlehen. Ca. 21, o00, ooo Mark Mark Mark ca. 10, oo0, ooo 417, 000, 000 Verausgabte Emissionspapiere ca. 410, 000, 000 Mark Vertretungen zur Entgegennahme von A und Kommunaler Darlehen bestehen De Hyp 1 nträgen auf Gewährung hypothekarischer an allen größeren deutschen Plätzen. K. verkauf der Emissionspapiere der Bank erfolgt durch die Mehrzahl der deutschen Banken und Bankfirmen. Geschäftskreis der Bank. Die Preußische Pfandbrief-Bank betreibt folgende Geschäfte nach Maßgabe des Reichs- othekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: „Gewährung von kündbaren und unkündbaren hypothekarischen Darlehen innerhalb des Deutschen Reiches. Die Darlehen werden ausschließlich zur ersten Stelle nach Maßgabe eines von der Bank aufgestellten Prospektes gewährt, und zwar auf Hausgrundstücke in Städten von mehr als 10000 Einwohnern und auf landwirt- schaftliche Objekte. Von jeder Beleihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fabriken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, Ziegeleien, Bergwerke, Steinbrüche, Weinberge, sowie alle anderen Objekte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweisbar ist. 2, Lombardierung von erststelligen Hypotheken nach Maßgabe der vorstehend unter No. 1 angeführten Gesichtspunkte. Gewährung von unkündbaren Darlehen an Preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossenschaften und Landes- meliorationen, oder an Dritte gegen Ueber- nahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Gewährung von unkündbaren Darlehen an Kleinbahn-Unternehmungen innerhalb des Deutschen Reiches nach Maßgabe des Ge- sellschafts-Statuts, und zwar: gegen gegen gegen erststellige volle Gewährleistung durch eine deutsche Körperschaft des Rechts, erststellige Hypothekarische Ver- pfändung der Bahn bis zur Hälfte bezw. drei Fünfteilen der Herstellungskosten, hypothekarische Ver- pfändung der Bahn innerhalb der Her- stellungskosten, mithinzutretender teilweiser Gewährleistung durch eine deutsche Körper- schaft des öffentlichen Rechts. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken -Pfandbriefe, Kommunal- Obligationen, Gewährung öffentlichen Beleihung börsengängiger Kleinbahnen - Obligationen, auf Grund der gemäss No. 1, 3 und 4 erwor- benen Forderungen. Die Pfandbriefe und Kommunal-Obli- gationen der Bank werden an den Börsen zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notiert und sind im Lombardverkehr der Reichs- bank, sowie einer Reihe anderer deutscher Staatsinstitute und Notenbanken zur Be- leihung zugelassen. Sie dürfen nach den fgesetzlichen Bestim- mungen von Lebens-Versicherungsgesell- schaften und Berufsgenossenschaften erworben, ferner als Heiratskautionen für Offlziere, sowie als Lieferungskautionen im Bereiche der Reichs-Post- und Telegraphen- verwaltung und der einzelnen Preußischen Staatsministerien unterstehenden Verwal- tungen sowie der Staatsverwaltungen der Mehrzahl der deutschen Bundesstaaten be- nutzt werden. Sie sind als Lieferungs- kautionen ferner verwendbar bei einer Reihe Preußischer Provinzial-Verwaltungen und den Kassen der größeren deutschen Städte. Die Kommunal-Obligationen der Bank sind gesetzlich mündelsicher. Die Kleinbahnen-Obligationen werden an der Berliner Börse notiert. von vorübergehenden Vor- schüssen an Kommunen und kommunale Sparkassen. Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung Dritter, unter Ausschluss von Zeitgeschäften, durch Ausführung an den Börsen oder durch Anmeldung von Zeich- nungen bei Subskriptionen. Wertpapiere nach Maßgabe einer von der Bank gesetzlich aufgestellten Anweisung. Depositen- und Scheck-Verkehr. „Aufbewahrung und Verwaltung von Effekten, Hypotheken und sonstigen Dokumenten unter gesetzlicher Haftbarkeit in den Tresor- anlagen der Bank. Vermietung von Tresor- fächern und Tresorkästen in der Stahl- kammer der Bank. Ueber sämtliche vorbezeichnete Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt. ――――――――――n