Bau-Banken, Bau-, Terrain- und Immobilien-Gesellschaften etc. Raten unterbrochen. Die Restkaufgelderforder. ist auf das Grundstück als Hypothek an erster Stelle zugunsten des Militärfiskus eingetragen und diesem ausserdem durch den Kreis Teltow garantiert. Der Militärfiskus hat aus der Pfandverbindlichkeit das durch den Be- bauungsplan festgestellte Strassen- u. Platzland freizugeben, ferner vom Nettbauland nach Wahl der Gemeinde soviel Quadratruten, als unter Zugrundelegung eines Einheitspreises von M. 1240 pro Quadratrute durch Anzahl. auf den Kaufpreis oder durch Sicherheitsstell. gedeckt sind. Behufs Durchführ. des Kaufvertrages hat die Gemeinde Tempelhof ein Ver- wertungsabkommen mit der Deutschen Bank geschlossen, welche ihrerseits sämtliche daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten auf die Tempelhofer Feld A.-G. für Grundstücks- verwert. übertrug. Demgemäss steht der Ges. die Verwert. des Terrains zu, wogegen sie unter Entlast. der Gemeinde deren vertragliche Leistungen, insbes. die Zahl. der Kaufgeld- raten, die Kosten von 2 Eisenbahnunterführungen, dem Fiskus gegenüber übernimmt. Aus dem Verwert.-Abkommen zwischen der Ges. u. der Gemeinde sollen hier folgende Punkte hervorgehoben werden: Die Herstell. der Strassen geht zu Lasten der Ges., während die Kanalisationsanlagen nebst allem Zubehör die Gemeinde auf ihre Kosten gegen eine Entschädig. von M. 65 für den laufenden Meter Baufront auszuführen hat. Die Gemeinde hat zur Förder. u. zur Erschliess. des Bauterrains eine Untergrundbahn zu bauen und in Betrieb zu setzen, sobald aus dem Innern Berlins eine Schnellbahn bis auf höchstens 200 'm direkte Entfernung an die Gemark. Tempelhof herangeführt ist, ein Betriebsvertrag mit dieser Schnellbahn sich erreichen lässt u. mind. 50 Häuser auf dem Gelände errichtet sind. Die Ges. hat für diese Untergrundbahn Zuschüsse zu leisten. Die Gemeinde hat das Recht, binnen Jahresfrist nach Feststellung des Bebauungsplanes zur Herstellung von Schulen u. anderen öffentlichen Gebäuden bis zu 2000 qR Nettobauland unentgeltlich von der Ges. zu verlangen u. innerhalb fünf Jahren nach Feststell. des Bebauungsplanes weitere 1000 q Nettobauland gegen Zahlung des Einstandspreises auszusuchen. An dem Gewinn der Ges. aus der Verwert. des Terrains ist die Gemeinde beteiligt, u. zwar steht ihr aus dem nach Zahlung von 5 % kumulativer Div. an die Aktionäre u. nach Abzug der Tant. noch vorhandenen verteilbaren Überschuss ein Anteil von 15 % zu. Dieser Anteil ist mit M. 2 000 000 garantiert (siehe auch Gewinn-Verteil.). Die Ges. steht der Gemeinde dafür ein, dass das gesamte Gelände bis zum 1./. 1934 veräussert ist; andernfalls kann die Gemeinde verlangen, dass die Ges. den Restbesitz käuffich zum Preise von M. 1200 qro qR übernimmt. Die Gesamtfläche des Geländes beläuft sich auf 102 266 qR. Nach der Bau- polizeiverordn. vom Aug. 1898 ist durchweg grossstädtische Bebauung (parterre u. vier Ge- schosse) zulässig. Der genehmigte Bebauungsplan sieht vor, dass 44 % des Geländes auf Strassen- u. Platzland entfallen, sodass ca. 57 269 qR Nettobauland verbleiben, deren Hetzt- wert sich durch den Kaufpreis auf Basis eines 4 % Zinsfusses u. unter Berücksichtig. sämtl. auf insges. M. 12 000 000 geschätzten Aufwend. für Strassenbaukosten, Kanalisationsbeiträge, Schnellbahnzuschuss, Eisenbahn-Unterführungen etc. auf rund M. 1155 pro dk stellen. Als Eigentum der Gemeinde Tempelhof unterliegt der jeweils noch nicht veräusserte Teil des Geländes keiner Gemeindegrundsteuer. Die Wertzuwachssteuer kommt für die Verkäufe von Parzellen nicht in Betracht, da die Kommunen als Verkäufer von dieser Steuer befreit sind. Beiträge zu den Kosten der Kanalisation und zu dem Bau der Untergrundbahn dürfen seitens der Gemeinde von den Anliegern nicht erhoben werden. Die gegenwärtigen Besitzer der Aktien Lit. B haben für sich u. ihre Rechtsnachfolger ausdrücklich auf das Stimmrecht von M. 5 000 000 Aktien solange verzichtet, bis mind. die Hälfte der Aktien Lit. B voll eingezahlt u. in Verkehr gebracht sind. Mit dem Bau der Strassen ist Mitte 1911 begonnen worden. 1910/11 fanden keine Ver- käufe statt. In der ersten Hälfte des Geschäftsjahres 1911/12 wurden bereits ca. 1104 qR für zus. M. 2 230 000 verkauft. Gewinn-Verteilung: a) 5 % z. R.-F. (Grenze 10 % d. A.-K.); b) die restl. 95 % sind in der Höhe, welche der A.-R. als angemessen erachtet, zu verwenden zu Rückstell. auf die in Gemässheit des Kauf- u. Verwert.-Vertrags an den Fiskus noch zu leistenden Ratenzahl., u. zwar im Maximum bis zur Höhe des auf Grundlage von 4 % Zinseszinsen zu berechnenden jeweiligen Barwertes der noch ausstehenden Ratenzahl.; c) alsdann ist der der Gemeinde Tempelhof garantierte Gewinnanteil von M. 2 000 000 zurückzustellen; d) aus dem nach vorstehend be- veichneten Rückstell. verbleibenden Überschuss erhalten die Aktionäre bis zu 5 % Div. auf das eingez. A.-K.; soweit die hiernach zur Verteil. gelangende Div. in einem Jahre hinter 5 % zurückbleibt, ist der Fehlbetrag aus den Überschüssen künftiger Jahre vorweg zu decken, jedoch nach Vornahme der unter a, b, c bezeichneten Rückstell.; e) von dem Rest erhält der A.-R. 7 % Tant.; dieser Gewinnanteil verringert sich um diejenigen Summen, welehe dem A.-R. nach §$§ 19 Abs. 2 durch feste Vergüt. etwa bereits früher zugeflossen sind; f) der ver- bleibende Überschuss wird, soweit nicht die G.-V. ein Anderes bestimmt, zwischen der Ges. u. der Gemeinde Tempelhof in Gemässheit des Verwertungsvertrages dergestalt verteilt, dass die Ges. 85 %, die Gemeinde Tempelhof 15 % desselben erhält. Durch Auszahl. eines Gewinnanteils aus dem Jahresgewinn an die Gemeinde Tempelhof wird ein entsprechender Teil der unter c) bezeichneten Rückstell. frei. Die Ges. wird aufgelöst u. tritt in Liqu. auf Beschluss der G.-V. Mit Eintritt der Ges. in die Liqu. erlischt, vorbehaltl. der gesetzl Gläubigerschutzvorschriften, jede etwa noch besteh. Einzahl.- Pllicht der Aktionäre. Aus dem Liqu.-Erlös wird zunächst an die Gemeinde Tempelhof derjenige Betrag ausgez., um welchen die an sie aus den Jahresgewinnen gezahlten Gewinnanteile hinter