Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. u. Patentnutzungen, zum Eigentum zu übernehmen und, falls sie von diesem Übernahme- recht Gebrauch macht, auch weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektrizitätswerke im Umkreise von Berlin (jedoch night Teile derselben) unter den gleichen Bedingungen wie vor angegeben zu erwerben. Der Übernahmepreis zum 1./10. 1915 ist nach Wahl der Stadtgemeinde der Buchwert oder Taxwert. Der vorhandene Ern.-F. ist bei der Feststellung des Übernahmepreises nicht zu berücksichtigen u. fällt an die Stadtgemeinde. In dem im Januar 1907 genehmigten Zusatzabkommen ist folgendes bestimmt: Die Bestimmungen des § 4 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 über die Leistungsfähigkeit der Werke werden aufgehoben. Die Berliner Elektrizitäts-Werke ver- pflichten sich, nach näherer Massgabe der Bestimmungen der S§ 6 u. 12 des Vertrages, Elektrizität für Licht u. sonstige, insbesondere auch Kraftzwecke zu liefern u. die Werke dementsprechend zu erweitern, u. zwar in dem Umfange, dass sie jeglichem im Weichbilde von Berlin hervortretenden Bedürfnisse genügen. Der § 12 Absatz 6 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 erhält folgende Fassung: Die Bedingungen u. Tarife über Lieferung von Elektrizität für andere als Beleuchtungszwecke setzt die Ges. fest; jede Veränderung der Grundpreise bedarf jedoch der Zustimmung des Magistrats. Die Berliner Elektrizitäts-Werke verpflichten sich, der Stadt Berlin, falls diese im Jahre 1915 bei Beendigung des Vertragsverhältnisses das Werk „Oberspree“ nicht übernehmen sollte, auf Verlangen auch über das Jahr 1915 hinaus, u. zwar längstens bis zum 1./10. 1925 Elektrizität aus diesem Werke, u. zwar in dem- jenigen Umfange zu liefern, als solche zuletzt vor dem 1./10. 1915 aus diesem Werke an die in Berlin belegenen Unterstationen geliefert worden ist. Die Stadtgemeinde hat ihr Verlangen auf Lieferung von Elektrizität bis zum 1./10. 1913 zu erklären. Macht sie von diesem Rechte Gebrauch, so ist sie zur Abnahme der oben bezeichneten Elektrizitätsmenge auf die Dauer von 5 Jahren, d. h. also bis zum 1./10. 1920 gebunden; kündigt die Stadt- gemeinde dieses Lieferungsabkommen nicht bis zum 1./10. 1918, so verlängert es sich bis zum 1./10. 1925. Die neu zu errichtenden Stationen sollen, wenn nicht der Magistrat ein anderes verlangt oder ausdrücklich genehmigt, so eingerichtet u. betrieben werden, dass sie entweder nur zur Versorgung Berlins oder nur zur Versorgung ausserhalb Berlins gelegener Konsumstellen dienen. Die von den Berliner Elektrizitäts-Werken erbaute, zur Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb des Weichbildes belegene Station Rummelsburg soll ebenso wie etwaige weitere für die Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb belegene Stationen rechtlich als Innenstationen“ im Sinne des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 behandelt werden. Macht die Stadt von ihrem Übernahmerecht aus §$ 31 Abeatz 1 des Vertrages nur hinsichtlich der Innenststionen Gebrauch, so ist sie demnach zur Übernahme auch dieser ausserhalb belegenen Stationen berechtigt u. verpflichtet, wogegen die Berliner Elektrizitäts- Werke verpflichtet sind, mit diesen Stationen alle damit in Verbindung stehenden Rechte u. Konzessionen, insbesondere die Rechte, Leitungen zur Fortführung der Elektrizität nach Berlin in Strassenkörper der Vorortgemeinden u. Kreise zu verlegen u. zu unterhalten, der Stadtgemeinde Berlin ohne andere Gegenleistung als Übernahme der betreffenden ver- traglichen Verpflichtungen gegenüber den Kreisen u. Gemeinden zu überlassen. Das Recht der Stadtgemeinde Berlin, das Werk Oberspree u. die sonstigen nicht zur Versorgung von Berlin bestimmten Aussenwerke von der im übrigen erfolgenden Übernahme der Werke auszuschliessen (§ 31 desVertrages) wird durch die Übernahme der ausschliesslich zur Ver- sorgung Berlins bestimmten Aussenwerke nicht berührt. In diesem Sinne gilt die Be- stimmung in Absatz 1 des § 31 des Vertrages „jedoch nicht nur Teile derselben“ als auf- gehoben. § 3 Absatz 1 des Vertrages erhält folgenden Zusatz: Soweit die ausserhalb des Weichbildes nach dem 1./7. 1906 angelegten Werke dazu bestimmt sind, Elektrizität aus- schliesslich für Berlin zu liefern, bedarf es dieser Genehmigung nicht, da diese Werke als Innenwerke gelten. § 3 Absatz 2 des Vertrages wird gestrichen. Der letzte Satz des § 31 des Vertrages wird dahin abgeändert: Findet die Übergabe der Anlage nach dem 1./10. 1915 statt, so ermässigt sich der von der Stadt zu zahlende Buch- oder Taxwert mit Ausnahme der Grundstücke u. Gebäude um je 15 % für jeden dreijährigen Zeitraum nach dem 1./10. 1915. Zur Ausführung sowohl neuer Zentral- u. Unterstationen, als auch von Erweiterungen bestehender Stationen, welche für Berlin bestimmt sind, ist in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Magistrats einzuholen. Die Stadt Rixdorf hat von dem ihr vertrags- mässig zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht u. beabsichtigt, am 8./10. 1911 das innerhalb ihres Gebietes zur Stromversorgung für Rixdorf bestimmte Leitungsnetz nebst Hausanschlüssen u. Elektrizitätszählern, sowie das Zubehör auf Grund der vertraglichen Bestimmungen zu übernehmen. Der Gewinnanteil der Stadt Berlin betrug 1884/85 – 1887/88: 0; 1888/89–1910/1911: M. 15 000, 52 907, 49 495, 53 818, 91 670, 133 292, 197 005, 198 556, 273 948, 294 656, 373 148, 651 837, 486 858, 748 909, 1 179 353, 1 363 624, 1 595 193, 1 789 839, 2 515 832, 2 650638, 2491 072, 3 102 184, 3 485 029 dazu kamen für 1898/99–1910/1911 noch M. 764 738, 897 029, 1 112 537, 292 170, 1 393 986, 1 482 671, 1 614 938, 1 920 166, 2 123 475, 2 322 415, 2 317 014, 2 511 167, 2 798 704 als 10 % Abgabe. 3 Kapital: M. 64 100 000 in 6000 Aktien (Nr. 1–6000) à M. 500 und in 41 100 Aktien (Nr. 1 bis 41 100) à M. 1000 u. 20 000 Vorz.-Aktien à M. 1000 (Nr. 1– 20 000). Urspr. M. 3 000 000 in 6000 Aktien à M. 500, erhöht lt. G.-V. v. 15./1. 1889 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1./7. 1890, angeboten zur Hälfte den Aktionären 21./2.–3./4. 1889 zu pari plus Spesen, die andere Hälfte erhielt die Allg. Elektricitäts-Ges. zu pari. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 30./10. 1890