Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. e) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) be- rechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Zentralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst, das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Zentralstation u. was daran schliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebraugh machen wih, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzuteilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Dem Hamburgischen Staat ist weiter die Befugnis eingeräumt, sofern die Hamburg- ischen Electricitäts-Werke den Vertrag gröblich verletzen — einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein –, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten; die Ges. hat dann dem Staate das Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen Taxwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der Bezirke II–V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die Üpereignung der Anlagen zum einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will. Macht die Finanzdeputation von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ihre in den Strassen, Plätzen und sonstigen Anlagen befindlichen Leitungen u. s. w., sowie die auf Staatsgrund errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. Im übrigen ist die Dauer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Kaution verbleibt dann den Hamburg. Electricitätswerken. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 binaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- nannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, sodass die gesamten Anlagen bei der Übpernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Hamburgische Staatsbehörde wird der Ges. ihre Entscheidung über die ihrer Wahl überlassenen drei Möglichkeiten (Übernahme der gesamten Anlagen zum einfachen Taxwert oder Über- nahme der Anlagen im Bezirk I zum Taxwert u. Recht auf Räumung der Anlagen auf öffentlichem Grund oder Staatsgrund in den übrigen Bezirken oder endlich Verlängerung des Kontraktes) spätestens ein Jahr vor Ablauf des Kontraktes zugehen lassen. An Staatsabgaben von der Bruttoeinnahme aus Stromverbrauch, Zählermiete usw. sind gezahlt: 1910/1i1m1m 339 46 segen M. 1 515 782.81 in 1909/10 hierzu vom Reingewinne 1910/11 „ 440 239.61 „ „ 390 474.97 „ 1909/10 zus. M. 2 090 772.07 gegen M. 1 906 257.78 in 1909/10 sodass einschl. der Steuern u. sonst. Ab- gaben in Höhe von „232 684.88 „ „ 215 748.82 „ 1909/10 die Gesamtabgaben an den Hamburg. Staat M. 2 323 456.95 gegen M. 2 122 006.60 in 1909/10 betrugen. Statistik An die Hamburg. Electricitäts-Werke waren ausser den im Strassenbahn- betrieb benützten Motoren angeschlossen: Glühlampen Bogenlampen Motore Aquivalent Watt Am 30. Juni 1896: 45 476 1464 192 3 069 700 %% 71 420 1976 368 5021 500 30 89 437 2096 623 6 583 650 3%... 113 268 2429 921 8 569 850 30) „ 1909. 133 168 2513 1252 10 482 550 30 1991 168 271 3143 1731 13 523 850 % 9903 192 575 3593 2259 15 843 000 30. 1903: 219 827 4350 2961 19 974 800 30. 1904: 254 289 5282 3608 23 270 750 ..... . 300823 6022 4277 27 240 350 „30. 1906: 355 671 6901 5161 32 317 600 9. 3J3907: 414 985 7919 6145 38 167 300