1228 Gesellschaften für Gas-, Petroleum- und Spiritus-Glühlicht. beschloss zwecks Aufnahme der Fabrikation der Osmium-Lampe (s. oben) weitere Erhöhung des A.-K. um M. 667 000 in 667, ab 1./7. 1901 div.-ber. Aktien à M. 1000. Dieselben wurden von der Osterr. Gasglühlicht- u. Elektr.-Ges. zu 110 % franko Zs. übernommen. Agio mit M. 66 700 in den R.-F. Die Osterr. Ges. überliess die Aktien zu 260 % zuzügl. der Emiss.-Kosten an ein Konsortium unter Führung der Bankfirma Koppel & Co. in Berlin. Dasselbe hat von den übernommenen Aktien 579 den Aktionären 3: 1 v. 23./1. bis 7./2. 1901 zu 308 % zuzügl. M. 22 Aktienstempel u. Schlussscheinst. zum Bezuge angeboten. Das Konsortium trug sämtl. mit der Ausgabe der neuen Aktien, sowie die aus Anlass der Erwerbung der neuen Er- findung oder sonst ihr erwachs. Kosten bis z. Höchstbetr. v. M. 240 000, wovon die Ges. 1900/1901 bereits M. 174 705 erhielt, restl. 1901/1902 empfangen hat. Die G.-V. v. 25./2. 1905 beschloss Zz wecks Erwerb des A.-K. von M. 900 000 der A.-G. für Glühlicht-Industrie R. Feuer & Co. in Schöneberg Ausgabe von M. 750 000 neuer, ab 1./7. 1904 div.-ber. Aktien. Die Aktien wurden von Feuer & Co. zu 110 % übernommen und galten hiervon 100 % durch Überlassung von 900 Aktien von Feuer & Co. als gezahlt, während das Agio von 10 % von Feuer & Co. in den R.-F. der Auer-Ges. bar einzuzahlen war. Feuer & Co. haben die 750 Auer-Aktien einem Bankkonsortium zu rund 290 % für M. 1 875 000 überlassen, welches 601 Stück bis 14./3. 1905 den Aktionären der Auer-Ges. zu 320 % zuzügl. 4 % St.-Zs. seit 1./7. 1904 u. Schlussschein- stempel 4: 1 angeboten hat. Das Konsortium hatte die Unk. der Übernahme, Einführung der neuen Aktien an der Börse etc. zu tragen. Zur Stärkung der Betriebsmittel der Ges. beschloss die G.-V. v. 30./10. 1905 weitere Erhöhung des A.-K. um M. 746 000 (auf M. 3 900 000) in 746 neuen, ab 1./7, 1905 div.-ber. Aktien. übernommen vom Bankhause Koppel & Co in Berlin zu 325 % nebst 4 Stück-Zs. ab 1./7. 1905 angeboten den Aktionären 630 Stück 5 1 v. 30./10.–15./11. 1905 zu 335 % u. Stück-Zs. Agio dieser Em. mit etwa M. 1 600 000 in den R.-F. Nochmals erhöht lt. G.-V. v. 16./4. 1907 um M. 1 700 000 in 1700 ab 1./7. 1907 div.-ber. Aktien, hiervon angeboten den alten Aktionären M. 1 300 000 3: 1 vom 16./4.–2./5. 1907 zu 260 % abz. 4 % Stück-Zs. bis 1./7. 1907, hiervon bezogen 976 Stück, die restlichen M. 724 000 neuen Akt. wurden von Koppel & Co. zu 250 % übernommen. Agio mit M. 2 647 000 in R.-F. Weiter erhöht lt G.-V. v. 2./12. 1907 um M. 1 000 000 (auf M. 6 600 000) in 1000 Akt. mit Div.-Ber. ab 1./7 1907, begeben unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre zu 184 % ohne Stück-Zs an Koppel & Co. Diese neuen Aktien dürfen vor 1./7 1908 nicht veräussert werden und sind solange bei der Ges zu belassen. Agio mit M. 770 000 in R.-F. Die neuen Mittel der beiden Emiss. von 1907 dienen zur Ausdehnung der elektrotechnischen Abteilung, zur Vervollständigung der Einrichtung, auch erfordert die geplante Zus. legung aller für die Gasglühlicht-Abteil. in Betracht kommenden Fabriken der Ges. einen Fabrik- neubau, ebenso die Beteilig in England ca. M. 1 000 000. Zwecks Vornahme von weiteren Neueinrichtungen und zur Stärkung der Betriebsmittel beschloss die G.-V. vom 1./12. 1908 die Erhöhung des A.-K. um M. 6 600 000 in 6600 Vorz.-Aktien à M. 1000, ange- boten den Stamm-Aktionären 1:1 vom 19./1.–5./2. 1909 zu 100 %, wovon 30 % = M. 300 nebst 4 % Stück-Zs. seit 1./7. 1908 sofort u. restl. 70 % am 28./9. 1909 einzuzahlen waren. Die Vorz.-Aktien erhalten vor den St.-Aktien ein Vorrecht von 5 % jährl. Div. aus dem Reingewinn mit dem Anspruch auf vorzugsweise Nachzahl., falls u. soweit in einzelnen Jahren diese Div. nicht oder nicht voll gezahlt ist. Zum ersten Male besteht der Anspruch an dem Reingewinn desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe der Aktien erfolgt. Die Nachzahl. des an 5 % fehlenden Div.-Betrages findet in der Weise statt, dass die jeweiligen Div.-Rückstände auf den Div.-Schein des zuletzt abgelaufenen Geschäftsjahres ausgezahlt werden. Für den Fall der Auflös. der Ges. oder der Herabsetzung des A.-K. durch Rückzahlung haben die Vorz.-Aktien Anspruch auf vorzugsweise Zahlung ihres Nennbetrages mit einem Aufgeld von 5 %, sowie der aus früheren Jahren etwa rückständigen Div.-Beträge und 5 % Stück- zinsen auf das Jahr vom Nennbetrage seit Beginn desjenigen Geschäftsjahres, auf welches wegen der Auflös., Liquidation oder Herabsetzung des A.-K. durch Rückzahlung die Ver- teilung eines Reingewinnes nicht stattfindet, bis zum bekannt gemachten Einlösungstage. Über den Betrag von 105 % und den Anspruch auf 5 % jährlicher ev. nachzuzahlender kumulativer Div. hinaus haben die Vorz.-Aktien keinen Anspruch auf den Reingewinn und das Vermögen der Ges. mit Ausnahme des nachstehend erwähnten weiteren Anspruchs an dem Reingewinn des Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe der Vorz.-Aktien erfolgt. An dem Reingewinn desjenigen Geschäftsjahres, in dem die Ausgabe der Vorz.-Aktien erfolgt, sollen die Vorz.-Aktien noch einen weiteren Vorzug haben, und zwar in Höhe von 6 % ihres Nennwertes. Dieser Gewinnanteil von 6 % wird für das Geschäftsjahr, in dem die Ausgabe erfolgt, neben der Div. von 5 % gewährt und soll in gleicher Weise wie dieser Div.-Anspruch vor der Div. der St.-Aktien bevorzugt sein. Die Div. der 5 % wird jedoch nicht in der Höhe des Nennwertes, sondern nur in Höhe der erfolgten Einzahlung gewährt, und zwar für das ganze Geschäftsjahr, in dem die jeweilige Einzahlung zu erfolgen hat. Die Ges. behält sich das Recht vor, vom 1./7. 1913 anfangend, die Vorz.-Aktien aus dem Reingewinn, wie er nach der Jahresbilanz verfügbar ist, durch Auslosung oder Ankauf ein- zuziehen (zu amortisieren). Die Einziehung erfolgt zum Nennbetrage mit einem Aufgeld von 5 % zuzüglich der aus früheren Jahren etwa rückständigen Div.-Beträge nebst Stückzinsen bis zum bekanntgemachten Einlösungstage für das Geschäftsjahr, in dem die Einlösung erfolgt. Die Amortisation darf jährlich höchstens 25 % des urspr. Nennbetrages der Vorz.-Aktien betragen. Den in einem Jahre zur Amortisation zu verwendenden Teil des Reingewinnes bestimmt die über diesen beschliessende G.-V. Die etwaige Ausgabe weiterer Vorz.-Aktien oder der bei der Erhöhung des A.-K. etwa durch die G.-V. erfolgende