wesen, die Behandlung der Waren-Ein- und Ausgänge, die Ver- buchung und Kontrolle des Materialverbrauchs, das Lohnwesen; ferner das Verrechnungs- und Verbuchungsverfahren zwischen den einzelnen Betrieben desselben Unternehmens, sowie mit et- waigen Verbänden, die Organisation der Kassenführung, die Handhabung des Belegwesens usw. Besonders hat es sich als im Interesse wirtschaft- li e her Unterneh mungen gelegen erwiesen, im Zusammen- hang mit jährlichen Bila n z-und Inventarrevisionen ständige Zwischenrevisionen in die Organisation der Geschäftsführung einzufügen. Der Revisionsarbeit verwandt ist die Aufstellung eines Status in Fällen von Zahlungseinstellungen und Konkursen, eine Tätigkeit, für die wir häufiger in Anspruch genommen werden. Auch die weitergehende Tätigkeit der Durchführung von Liqui- dationen fällt in den Rahmen unseres Arbeitsprogrammes. Die besonderen Vorteile, welche eine juristische Person als Vermögensverwalter insbesondere als Testaments- vollstrecker bietet, liegen auf der Hand. Die juristische Person verreist nicht, sie erkrankt nicht, und vor allem sie stirbt nicht; sie ist in ihrem Bestehen unabhängig von allen persönlichen Zufällen und bietet damit ihren Auftraggebern die Gewähr einer Ausführung ihrer Intentionen in der von ihnen gewollten Art und Weise. Die Organisation unserer Gesellschaft bürgt für sorgfältige Ausführung aller uns zugewandten Aufträge. Wir weisen ins- besondere darauf hin, daß wir aus dem Kreise der von uns be- triebenen Geschäfte prinzipiell alles fernhalten, was geeignet ist, ein pekuniäres Risiko mit sich zu bringen; die Vorn ahme von Bank- und Finanzgeschäften für eigene Rechnung ist für unsere Gesellschaft durch das Statut ausgeschlossen. Ein weiteres Gebiet, bei welchem die Vorzüge des Zusammen- wirkens kaufmännischen und juristischen Könnens besonders klar zutage treten, ist die it arbeit an der Grün dungvon Gesellschaften, insbesondere von Aktien-Gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Unsere Tätigkeit er- streckt sich auf Vorbereitung des Gründungsaktes nach jeder Rich- tung hin, Revision der Gründungsbilanz und ihrer Grundlagen, Behandlung der Stempel- und Steuerfragen, Ausarbeitung der Verträge usw. Auf die besondere Eignung der Treuhandgesellschaften für das Amt des Pfandhalters ist in letzter Zeit in der Öffent- lichkeit des öfteren mit vollem Recht hingewiesen. Die weiterhin in Betracht kommenden Treuhandfunk- tiomnen sind so zahlreich, daß ins einzelne gehende Ausführungen Abt. 11