........... . ... .. ꝗ.......... Hypotheken- und Kommunal-Banken. Frankf. a. M.: 102, 102, 100.60, 97, 99.20, 99.20, 99, 98.50 %. Aufgelegt in Berlin 10./5. 1904 zu 102.25 %. Eingeführt in Frankf. a. M. 14./7. 1904: 102 %. 4 % Pfandbr., M. 30 000 000, Ausgabe von 1905, vor dem 1./4. bezw. 1./7. 1914 nicht rück- zahlbar. Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. 30 Abt. à M. 1 000 000. Zs.: Abt. 1–15 am 2./1. u. 1./7., Abt. 16–30 am 1./4. u. 1./10. Die Pfandbr. sind seitens der Ges. 3 Mon. nach erfolgter Kündig., jedoch nicht vor dem 1./4. bezw. 1./7. 1914, einlösbar. Die Auslos. einzelner Nummern zwecks Einlös. ist ausgeschlossen. Die Kündig. kann sich nur auf die ganze Ausgabe oder auf einzelne der 30 Abteil. erstrecken und ist immer nur zum 1./4. oder 1./10. bezw. 2./1. oder 1./7. zulässig. Die jeweilig zur Kündig. gelangenden Abteil. werden durch das Los bestimmt. Insoweit eine Kündig. und Einlös. der Pfandbr. der Abt. 1–15 nicht bis 2./1. 1964 und der Abt. 16–30 nicht bis 1./4. 1964 erfolgt, ist die Ges. zur Rückzahl. am 1./4. bezw. 1./7. 1964 verpflichtet. In Umlauf Ende 1911 M. 29 460 000. Kurs Ende 1905–1911: In Berlin: 102.80, 101.50, 97.30, 99.20, 99.25, 99.25, 98.50 %. – In Frankf. a. M.: 102.80, 101.50, 97.30, 99.50, 99.20, 99.30, 98.50 %. Eingeführt in Berlin im Mai 1905; erster Kurs 12./5. 1905 102.75 %. Im Mai 1905 auch in Frankf. a. M. zugelassen. M. 10 000 000 Pfandbr. dieser Em. wurden 2./2. 1907 zu 100.50 % zur Zeichnung aufgelegt. 4 % Pfandbr., M. 30 000 000, Ausgabe von 1907, vor dem 1./4. bezw. 1./7. 1917 nicht rück- zahlbar. Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 300, 100. 30 Abt. à M. 1 000 000. Zs.: Abt. 1–20 am 1./4. u. 1./10., Abt. 21–30 am 2./1. u. 1./7. Die Pfandbr. sind seitens der Ges. 3 Mon. nach erfolgter Künd., jedoch nicht vor dem 1./4. u. 1./7. 1917 einlösbar. Die Auslosung einzelner Nummern zwecks Einlös. ist ausgeschlossen. Die Künd. kann sich nur auf die ganze Ausgabe oder auf einzelne der 30 Abt. erstrecken und ist immer nur zum 1./4. oder 1./10. bezw. 2./1. oder 1./7. zulässig. Die jeweilig zur Künd. gelangenden Abt. werden durch das Los bestimmt. Insoweit eine Künd. der Pfandbr. nicht bis 1./4. 1964 erfolgt, ist die Ges. zur Rückzahlung am 1./4. bezw. 1./7. 1964 verpflichtet. In Umlauf Ende 1911 M. 30 000 000; Kurs Ende 1907–1911; In Berlin: 98.25, 100.20, 99.80, 99.50, 98.75 %. – In Frankf. a. M.: 98.30, 100.20, 100.80, 99.50, 98.75 %. Zulass. zur Notiz an der Berliner Börse er- folgte Anfang Juli 1907, in Frankf. a. M. Mitte Juli 1907. Am 28./1. 1908 wurde ein Teil- betrag von M. 10 000 000 zur Zeichnung zu 97.75 % aufgelegt. 4 % Pfandbr., M. 30 000 000, Ausgabe von 1909, vor 2./1. bezw. 1./4. 1919 nicht rück- zahlbar. Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. 30 Abt. à M. 1 000 000. Zs.: Abt. 1 bis 20 am 2./1. u. 1./7., Abt. 21–30 am 1./4. u. 1./10. Die Pfandbr. sind seitens der Ges. 3 Mon. nach erfolgter Künd., jedoch nicht vor 2./1. bezw. 1./4. 1919 einlösbar. Die Auslosung einzelner Nummern zwecks Einlös. ist ausgeschlossen. Die Kündig. kann sich nur je auf die ganze Ausgabe oder auf einzelne der 30 Abt. erstrecken und ist immer nur zum 2./1. oder 1./7. bezw. 1./4. oder 1./10. zulässig. Die jeweilig zur Kündig. gelangenden Abt. werden durch das Los bestimmt. In Umlauf Ende 1911: M. 29 215 000. Kurs in Berlin Ende 1909–1911: 100.80, 100.25, 99.60 %. Eingeführt daselbst 20./3. 1909 zum ersten Kurse von 101.25 %. – Seit April 1909 auch in Frankf. a. M. notiert. Kurs daselbst Ende 1909–1911: 100.80, 100.25, 99.90 %. 4 % Pfandbr., M. 20 000 000, Ausgabe von 1911, frühestens zum 2./1. 1921 rückzahlbar. Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200, 100. 20 Abt. à M. 1 000 000. Zs.: Abt. 1–10 am 1./4. u. 1./10., Abt. 11–20 am 1./1. u. 1./7. Die Pfandbr. sind seitens der Bank 3 Mon. nach erfolgter Künd., jedoch nicht vor 2./1. 1921 einlösbar, sonst Tilg.-Modus wie bei Ausgabe von 1909 aber nur zum 2./1. u. 1./7. In Umlauf Ende 1911: M. 15 145 900. Kurs Ende 1911: In Berlin: 100 %. – In Frankf. a. M.: 100 %. Zugelassen in Berlin Ende 1910; Voranmeldungs- kurs bis 4./1. 1911: 100.25 %. Anfang Febr. 1911 auch in Frankf. a. M. eingeführt. Kommunal-Obligationen: Der Gesamtbetrag der in Umlauf befindl. Komm.-Oblig. muss in Höhe des Nennwertes jederzeit durch solche Darlehen von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein, welche an preuss. Körperschaften des öffentl. Rechts (Provinzen, Kreise, Städte etc.) gewährt sind, oder für welche eine solche Körperschaft die volle Gewährleistung übernommen hat, u. darf unter Hinzurechnung der in Umlauf befindl. Pfandbriefe der Bank die Summe von M. 400 000 000 nicht übersteigen. Wenn infolge der Rückzahl. von Komm.-Darlehen oder aus einem anderen Grunde die vorgeschrieb. Deckung nicht mehr vorhanden ist, so muss der Fehlbetrag einstweilen durch Schuldverschreib. des Reichs oder eines Bundesstaats oder durch Geld ersetzt werden. Die zur Deckung der Komm.-Oblig. bestimmten Darlehen u. die ersatzweise zur Deckung bestimmten Wertpapiere sind von der Bank einzeln in das Kommunaldarlehens-Register einzutragen. Der staatlich bestellte Treuhänder hat die Eintragung zu überwachen u. auf den Komm.-Oblig. vor deren Ausgabe das Vorhandensein der vorschriftsmäss. Deckung u. die Eintragung in das Register mit seiner Unterschrift zu bescheinigen. Die Urkunden über die in das Register eingetrag. Komm.-Darlehen, sowie die sonst. zur Deckung der Schuldverschreib. der Bank bestimmten Werte hat der Treuhänder unter dem Mitverschlusse der Bank zu verwahren. Für die pünktl. Zahlung von Kapital u. Zs. der Komm.-Oblig. haftet die Bank mit der Gesamtheit der zur Deckung dienenden Komm.-Darlehen, mit dem A.-K. u. mit ihrem gesamten übrigen Vermögen. 4 % Kommunal-Oblig. M. 10 000 000, Ausgabe von 1908, vor dem 1./7. 1918 nicht rück- zahlbar. Stücke à M. 5000, 2000, 1000, 500, 200 u. 100. 10 Abt. à M. 1 000 000. Zs. 2./1. u. 1./7. Die Oblig. sind seitens der Ges. 3 Monate nach erfolgter Kündigung, jedoch nicht vor dem 1./7. 1918, einlösbar. Die Auslos. einzelner Nummern zwecks Einlösung ist ausgeschlossen.