Hypotheken- und Kommunal-Banken. Ausschliesslich Betrieb der in §$ 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichnęten Ge- schäfte unter den in diesem Gesetz und in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hyp.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Annahme von Geld (§ 5 Ziffer 5 des Hyp.-Bank-Ges.) gegen Verzinsung ist nur gestattet, wenn für den Einleger eine Künd.-Frist von mind. 3 Monaten festgesetzt wird. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien (div.-ber. für 1899 pro rata der Einzahl.), an- geboten den Aktionären 20./3.–1./4. 1899 zu 123 %, ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien, übernommen von einem Konsortium zu 120 %, angeboten den Aktionären 3:1 v. 10./3.–8./4. 1904 zu 125 %, eingezahlt 25 % u. das Agio bei der Zeichnung, restl. 75 % zum 30./6. 1904 eingefordert. Diese Aktien nahmen für das Geschäftsj. 1904 p. r. t. und p. r. der geleisteten Einzahl. an der Div. bis zu 4 % teil, seit 1./1. 1905 voll. div.-ber. Nochmalige Erhöh. lt. G.-V. v. 21./9. 1911 um M. 2 000 000 (auf M. 12 000 000) in 2000 Aktien, übernommen von der Dresdner Bank zu 123.50 %, an- geboten den alten Aktionären 5: 1 v. 28./10.–11./11. 1911 zu 127.50 %, eingez. 25 % u. das Agio bei Ausübung des Bezugsrechtes, je 25 % am 15./3. u. 15./6. 1912, restliche 25 % sind nach noch bekannt zu machendem Termin bis spät. Ende 1912 einzuzahlen. Diese Aktien von 1911 nehmen an der Div. für 1912 p. r. t. der Einzahl. bis 4 % teil. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf der Iphaber laut. Hyp.- Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. bis zum 1öfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals, des R.-F. u. des Spez.-R.-F. auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes oeinen be- sonderen Kommissar bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen. bis zu (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisupg. Bei der Abschätzung gewerb- licher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothekarischen Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Kommunal-Obligationen darf die Bank nur nach vorgängiger Zustimmung des Regierungskommissars ausgeben. Am 31./12. 1911 waren insgesamt M. 168 523 900 Pfandbriefe, u. zwar M. 48 356 700 zu 3½ %, M. 23 174 900 zu 3¾ %, M. 96 992 300 zu 4 % in Umlauf, wogegen der zur Deckung dienende Hypothekenstand M. 171 293 100 betrug, ausserdem M. 2 479 200 Staats- pap. zur Deckung eingetragen. Den bereits früher emittierten Pfandbriefen Serie I–=–III ist mit Allerhöchster Ge- nehmigung (auch aufrecht erhalten durch das Gesetz v. 22. Dez. 1899) die Mündelsicher- heit für das Königreich Sachsen verliehen. Die sämtlichen Pfandbriefe sind zur erst- klassigen Beleihung bei der Reichsbank, bei der Sächsischen Bank zu Dresden und bei der Königlichen Lotteriedarlehenskasse zu Leipzig zugelassen, dürfen von Sparkassen, Ver- sicherungsgesellschaften und Berufsgenossenschaften erworben werden uand können bei den Kassen der Stadt, der Staatseisenbahnverwaltung und anderen Amtsstellen als Kaution dienen. 3½ % Hypotheken-Pfandbriefe: Serie I M. 30 000 000; Stücke à M. Lit. A 5000, B 2000 C 1000, D 500, E 200, F 100. Zs. 1./4. u. 1./10. Tilg. zu pari nicht vor 1906; dann mit mind. ½ % m. Zs. in längstens 60 Jahren v. 1./10. 1906 ab. (Kann ab 1./10. 1906 auch beliebig verstärkt werden.) Ende 1911 in Umlauf M. 24 628 300. Kurs Ende 1896–1911: In Berlin: 101.60, 101.40, 100, 94, 90, 96, 99, 99.25, 99.50, 99, 97, 92, 93, 93.25, 92.20, 91 %. Auf- gelegt daselbst 9./4. 1896 zu 101.50 %. – In Frankf. a. M.: 101.60, 101.40, 100, 94, 90, 96, 99, 99.30, 99.30, 99, 97, 92, 93, 93.30, 92.60, 91 %. (Aufgel. daselbst 18./6. 1896 zu 101.50 %.) – In Dresden: 101.60, 101.40, 101.40, 94, 90, 96, 99, 99.50, 99.50, 99, 97, 92, 94.40, 93.50, 93.25, 91.25 %. – Auch notiert in Leipzig.