Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 2347 2 Dreifach-Verbund-Dampf-Dynamomasch. von je 180 Kw., 1 Tandemmasch. von 359 Kw., sowie 2 Dampfturbinen von 1000 u. 1250 Kw., insges. 2920 Kw. Leistung. Die zugehörige Kesselanlage enthält 4 Kessel von zus. 860 qm Heizfläche. Der in der Zentrale erzeugte hochgespannte Drehstrom wird zum Teil mittels unterirdischer Kabel, zum Teil mittels Frei- leitungen den einzelnen Ortschaften zugeführt. Angeschlossen sind ausser den unten- genannten 18 Ortschaften eine grössere Zahl industr. Unternehm. des Rheingaues, sowie die Bahnhöfe Eltville, Erbach, Hattenheim, Oestrich-Winkel, Geisenheim, Niederwalluf. Anschluss Ende 1910–1911: 44 289, 48 116 Glühlampen, 164, 194 Bogenlampen, 535, 597 Motore mit einem Anschlusswert von 5020, 5569 Kw.; die Stromabgabe betrug 2 831 863, 3 260 080 Kwstd. Konzessionen: Die Rheingau-Elektrizitätswerke wurden im J. 1899 auf Grund der seitens der nachbenannten Städte u. Gemeinden abgeschlossenen Konzess.-Verträge von der Allg. Elektriz.-Ges, erbaut zu dem Zwecke, den Rheingau mit elektr. Strom für Licht u. Kraft zu versorgen. Konz.-Verträge sind abgeschlossen mit folg. Städten u. Gemeinden: Eltville, Dotzheim, Erbach, Frauenstein, Geisenheim, Hallgarten, Hattenheim, Johannisberg, Kiedrich, Mittelheim, Neudorf, Niederwalluf, Oberwalluf, Oestrich, Rauenthal, Schierstein, Schlangen- bad, Winkel mit einer Einwohnerzahl von insges. ca. 39 000. Samtl. Verträge, mit Aus- nahme des Vertrages mit der Gemeinde Frauenstein, der bereits ult. 1918 abläuft, sichern den Rheingau-Elektriz.-Werken bis ult. 1944 die Benutz. der öffentl. Strassen, Plätze u. Brücken der in Betracht kommenden Gemeinden zur Verlegung von Kabeln u. Leitungen nebst Zu- behör zur Fortleitung u. Verteilung elektr. Energie an Private u. Gemeinden. In den Ver- trägen mit den Gemeiaden Eltville, Dotzheim, Erbach, Geisenheim, Hattenheim, Johannis- berg, Mittelheim, Oestrich, Schierstein, W inkel sind die Upernahmebedingungen für die in diesen Gemeinden befindl. Anlagen übereinstimmend wie folgt festgesetzt: Die einzelnen Städte u. Gemeinden sind in Gemeinschaft mit den übrigen aus den Rheingau-Elektrizitäts- werken versorgten Städten u. Gemeinden befugt, mit Ablauf des fünfzehnten Betriebsj. von der Inbetriebsetz. der ersten Anlage, die am 1./1. 1900 erfolgte, an gerechnet, das gesamte Elektriz.-Werk mit allem Zubehör u. allen Rechten käuflich zu übernehmen, wenn sie ihre Absicht 2 Jahre vorher kundgeben. Dieselbe Befugnis steht den vorgenannten Städten u. Ge- meinden gemeinschaftl. mit Ablauf jeder weiteren fünfjähr. Periode zu. Als Grundlage für die Berechn. der Ankaufssumme dient das jeweilige Anlage-Kap., d. h. der Herstellungspreis der ersten Anlage, einschliessl. desjenigen der Erweiter. unter Abzug von 2 % dieser Her- stellungspreise für jedes voll abgelaufene Jahr seit Inbetriebnahme der ersten Anlage bezw. der einzelnen Erweiterungen. Zu der hiernach ermittelten Summe ist die Hälfte des durch- schnittl. Reingew. der letzten 3 Betriebsj., soweit derselbe 4 % des jeweiligen Anlage-Kap., d. h. den Herstellungspreis der „ Anlage, einschliessl. desjenigen der Erweiter. „ multipliziert mit der Anzahl der bis zum Ablauf des 45. Betriebsj. d. h. bis ult. 1944 noch verbleib. Betriebsj. hinzuzurechnen. Falls von vorgenanntem Ankaufsrecht auch bei Ablauf der Konz. kein Gebrauch gemacht wird, worüber die betr. Städte u. Gemeinden sich spät. 2 Jahre vor solchem Ablauf bindend zu erklären verpflichtet sind, so sind die Rheingau- Elektrizitätswerke verpflichtet, sogleich nach Ablauf der Konz., u. zwar spät. innerhalb 6 Monaten, die auf öffentl. Grunde befindl. Teile der Anlage zu entfernen u. die von denselben in Anspruch genommenen Strassen, Flächen etc. wieder in ordnungsmässigen Zustand zu versetzen. Der Gemeinde Dotzheim steht indessen das vorerwähnte Übernahmerecht erst mit Ablauf des 15. Betriebsjahres, ab 31./12. 1905 gerechnet, zu. Die Verträge mit Neudorf, Niederwalluf, Oberwalluf, Rauenthal sehen das vorerwähnte Ankaufsrecht nicht vor, dagegen müssen die Anlagen nach Ablauf der Konz., d. i. am 31./12. 1944, ebenfalls entfernt werden. Die Gemeinden Hallgarten, Kiedrich u. Schlangenbad besitzen ebenfalls kein Übernahmerecht, dagegen brauchen in diesen Ortschaften die Anlagen nach Ablauf der Konz. nicht entfernt zu werden. Der Vertrag mit der Gemeinde Frauenstein enthält weder eine Bestimmung betr. die Übernahme der Anlagen durch die Gemeinde, noch eine Verpflicht. der Rheingau- Elektrizitätswerke zur Entfernung der Anlagen nach Ablauf des Vertrages. Kapital: M. 1 500 000 in 1500 Aktien à M. 1000, übernommen von der Bank für elektr. Unternehmungen zu pari. Hypoth.-Anleihe: M. 1 500 000 in 4½ % Teilschuldverschreib. lt. G.-V. u. lt. Beschluss des A.-R. v. 30./3. 1911, rückzahlbar zu 103 %. Stücke à M. 1000, lautend auf den Namen der Fil. der Bank für Handel u. Ind. in Frankf. a. M. oder deren Order u. durch Indoss. übertragbar. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. lt. Plan ab 1917 durch jährliche Auslegug oder freihänd. Rückkauf, im Juli (zuerst 1916) auf 2./1. (erstmals 1917), ab 1917 verstärkte Tilg. oder Totalkünd. vorbehalten. Sicherheit: Hypoth. zur J. Stelle auf den Besitz der Ges. in Eltville, Erbach, Hattenheim, Oestrich, Geisenheim, Rauenthal, Niederwalluf u. Schierstein. Aufgenommen zur Ablös. der Bankschuld bezw. zur Deckung der in Ausführ. begriffenen Erweiterungen. Coup.-Verj.: 4 J. (K.), der Stucke in 30 J. (F.). Zahlst.: Ges.- Kasse;: Berlin u. Frankf. a. M.: Bank für Handel u. Ind. Kurs in Frankf. a. M.: Ende 1911: 100. 50 %; aufgelegt am 3./7. 1911 zu 100.50 %. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F. (Grenze 10 % des A.-K.), etwaige weitere Rückl., 4 % Div., 10 % Tant. an A.-R. (mind. aber eine feste Vergüt. von je M. 500 pro Mitgl.), Rest Super-Div. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Bilanz am 31. Dez. 1911: Aktiva: Grundstücke 67 813, Gebäude 382 661, Kraftstation 803 712, Akkumulatoren 82 688, Strassenleitung 1 113 717, Elektrizitätsmesser 228 254, Inventar