Telegraphen-Ges., deren Konzession bis zum 30./9. 1940 ausgedehnt ist, bis Ende 1904 zu übernehmen; die Option ist 1905 ausgeübt. Die Kabellinie dieser im März 1896 mit einem Kapital von M. 3 560 000 begründeten Ges. lauft von Borkum-Emden nach Vigo an der spanischen Westküste, und befindet sich seit dem 24./12. 1896 im Betrieb. Diese Ges. hat 1896–1903: 0, 3, 4, 6, 5, 3, 0, 3 % verteilt, ihr A.-K. ist im Besitz der Deutsch- Atlant.-Telegraphen-Ges. übergegangen u. die Firma im Febr. 1906 handelsger. gelöscht. Das Landungsrecht in den Vereinigten Staaten von Nordamerika ist der Ges. durch den Präsidenten der Ver. Staaten unter dem 27. Mai 1899 zu den für solche Landungs- rechte üblichen Bedingungen erteilt. Die Konzession für das Anlanden des Kabels auf den Azoren ist seitens der portu- 3 giesischen Regierung der Europe & Azores Telegraph Comp. unter dem 29. Juli bezw. 2. Aug. 1899 mit der Befugnis erteilt, dieselbe an die Deutsch-Atlantische Telegraphen- Ges. in Cöln zu übertragen, was durch Vertrag v. 2./8. 1899 geschehen ist. Seitens der portugiesischen Regierung ist der Ges. die Verpflichtung auferlegt, so:- bald aus dem Betrieb des neuen Kabels eine Div. von über 8 % sich ergiebt, ein Kabel von Fayal nach Santa Maria zu legen; ferner ist verlangt, dass auch die Insel Flores durch ein besonderes Kabel mit der Insel Fayal verbunden werde, sofern die Herstellung eines solchen Kabels sich als techn. ausführbar erweisen sollte. Die telegraphische Verbin- dung dieser Inseln untereinander hat Ende 1909 durch Errichtung drahtloser Stationen durch die Gesellschaft stattgefunden, dadurch ist nunmehr die Verpflichtung der Ges. gegenüber der portugiesischen Regierung erfüllt. Die portugiesische Regierung erhebt für den Depeschenverkehr über die Azoren eine Transitabgabe, welche für den hauptsächlich in Betracht kommenden Verkehr 5 Cent. französischer Währung pro Wort beträgt. Vertragsgemäss hatte die Ges. die Verpflichtung bis Ende 1904 das Kabel Emden- Vigo oder die Aktien der Deut. See-Telegraphen-Ges. anzukaufen, sie hat sich für letzteres entschieden und ist die Deut. See-Telegraphen-Ges. 1./1. 1905, zu welchem Zeitpunkt die Übernahme der Aktien derselben seitens der Deut. Atlant. Telegraphen- erfolgte, in Liquid. getreten. Abrechnung erfolgte 1905. Unter Mitwirkung der Firma Felten & Guilleaume, Carlswerk A. G. in Mulheim a, Rh hat die Ges. ferner mit der Commercial Cable Comp. in New York Verträge abgeschlossen, wodurch letztere ihr ausgedehntes Telegraphennetz in den Ver. Staaten für den Verkehr mit Deutschland über das neue Kabel zur Verfügung stellt. Durch diese Abmachungen ist der Ges. der Anschluss und die Depeschenvermittlung 3 mit den oben bezeichneten amerikanischen Gebieten gesichert, ferner sind Ver einbarungen getroffen für die Umleitung des Depeschenverkehrs im Falle der Unterbrechung des Kabels. Des weiteren sind betr. Austausches von Depeschen Abmachungen getroffen worden mit der Eastern Telegraph Comp., der Brazilian Submarine Telegraph Comp., jetzt Western Telegraph Comp. genannt, der Europe & Azores Telegraph Comp. und der Deutschen See-Telegraphengesellschaft. Wegen Herstell. des ersten Kabels wurde s. Z. ein Vertrag mit der Telegraph Construction and Maintenance Comp. in London abgeschlossen. Das Kabel, dessen Länge 4141 See- meilen = 7681 km beträgt, ist nach den neuesten Erfahrungen auf Grund bewährter Systeme konstruiert. Der Gesamtpreis für die Herstellung des Kabels ist £ 935 000 einschl. der Kosten für die Verlegung und einschl. der Kosten für Instandhaltung des Kabels während 30 aufeinander folgenden Tagen nach beendigter Verlegung. Die Sprechgeschwindigkeit des Kabels beträgt nach der Vorschrift des Kabelbetriebsvertrages wenigstens 25 Worte à 5 Buchstaben pro Minute. Als Termin für die Fertigstellung der beiden Kabelteile von Borkum nach Horta auf Fayal (Azoren) und von Fayal nach New York war in Übereinstimmung mit den Bedingungen der deutschen Konzession der 1. Okt. 1900 bestimmt, doch konnte die Betriebseröffnung bereits am 1. Sept. 1900 stattfinden. – Auf Anregung des Reichspostamtes, welches wegen der Zunahme des Verkehrs und der dadurch zuweilen, besonders im Herbste, entstehenden Anhäufgn. die Herstell. einer weiteren telegraphischen Verbind. mit Amerika als erforderlich er achtete, wurde die Herstellung eines zweiten Kabels beschlossen. Mit dem Reichspostamte sind unter dem 24./4. 1902 die nachstehenden neuen Vereinbar. bezw. Abänder. der bis- herigen Festsetz. getroffen worden, welche die Grundlage für die Beschaffung, sowie für die Verzinsung und Amortisation der zur Herstellung der zweiten Kabelverbindung er- forderlichen Mittel gewährleisten: Die Konzession des deutschen Reiches ist bis 33 12. 1944 verlängert worden. Das zweite Kabel wurde Anf. Juni 1904 vollendet (4266 Ges meilen = 7913 km). Das Reich kann die Nachtrags-Konc. für erloschen erklären, wenn die Haupt-Konz. erlischt oder wenn sich das 2. Kabel länger als ein ahr un- unterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet, es sei dass die Ges. für die Störung keine Schuld träfe. Wird die Nachtrags-Konz. aus einem der aufgeführten Gründe für erloschen erklärt, so verfallen die Kautionen, soweit sie noch nicht zurückgezahlt sind, ganz oder teilweise zu gunsten. des Reiches. —–der neue Kabelbetriebsvertrag v. 25./26./4. 1902 enthält von den nachstehend erwähnten Terminen ab folgende, gegen den früheren Vertrag geänderte, Vereinbarungen: Für Benutzung der beiden Kabel zahlt das Reich der Ges. nach Fertigstellung der Strecke zwischen Borkum und den Azoren ab 1./1. 1904 bis 31./12. 1904 eine feste Vergütung von M. 750 000; ab 1./1. 1905 bis Ende 1944, voraus- 0 „ a die Verpflichtung auferlegt, die Kabellinie der Dess