Telegraphen-Gesellschaften. 2405 selben finanziellen u. sonst. Grundlagen zur Anwendung kommen, die für die Linie nach Brasilien massgebend sind. Die näheren Beding. hierfür sollen jedoch zwischen dem Reich und der Ges. erst später vereinbart werden. 2. In dem zur Konz. gehörigen mit dem Reichs-Postamt unter dem 11./14. Aug. 1908 abgeschlossenen Kabelbetriebsvertrag ist festgesetzt, dass das Reichs-Postamt den Betrieb des Kabels an dessen deutschen Endpunkt Emden übernimmt, während für den Betrieb in Teneriffa, Monrovia u. Brasilien, einschl. der Einrichtung der Betriebsstellen, die Ges. zu sorgen hat. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Ges. eine feste Ver- gütung von jährlich a) M. 1 289 100 für die Strecke zwischen Borkum u. Teneriffa, b) M. 882 650 für die Strecke zwischen Teneriffa u. Monrovia, c) M. 840 000 für die Strecke zwischen Monrovia u. Brasilien und zwar für jede Strecke gerechnet vom Tage der Betriebseröffnung auf derselben bis zum Ablaufe des 40. Jahres. Bei etwaiger Legung eines zweiten Kabels auf den vorerwähnten Strecken zahlt das Reich eine besondere Vergütung für die Benutzung des letzteren Kabels nicht. Von den Vergüt. zu a) bezw. b) bezw. c) sind jährl. M. 183 855 bezw. M. 157 930 bezw. M. 158 100 ausschl. zur Unterhalt. der Kabel bestimmt. Beträge, die dabei erübrigt werden, sind zu einem besonderen Kabelinstandhalt.-F. anzusammeln, der zinsbar anzulegen ist und dessen Zs. dem Fonds zuwachsen. Reichen die resp. Beträge zur Instandhaltung der Kabel in einem Jahre nicht aus, so kann auf den Kabelinstandhalt.-F. zurückgegriffen werden. Sobald hierdurch auch der Kabelinstandhalt.-F. erschöpft ist, hat die Ges. die weiteren Kosten der gewöhnlichen Unterhalt. lediglich aus den laufenden Ein- nahmen zu bestreiten. Bis zur Höhe der hiernach aus den laufenden Einnahmen aufge- wendeten Summen brauchen in den folgenden Jahren die etwa von den Jahresbeträgen von M. 183 855 bezw. M. 157 930 bezw. M. 158 100 erübrigten Summen dem besonderen Kabel- instandhalt.-F. nicht zugeführt werden. Die Ges. ist ferner verpflichtet, dem Kabelern.-F. jährlich 2½ % des jeweilig eingezahlten A.-K. aus den laufenden Einnahmen zuzuführen u. diese Summe zinsbar anzulegen. Die Zs. wachsen dem Ern.-F. zu. Aus diesem Fonds dürfen die Kosten für die Unterhalt. u. die Instandsetzung des Kabels ausnahmsweise bestritten werden, wenn der vorstehend erwähnte Kabelinstandhalt.-F. erschöpft ist und es sich um aussergewöhnl. Instandsetzungsarbeiten handelt. Das Reich bezieht für die über das Kabel beförderten, aus Deutschland u. seinen Hinterländern herrührenden oder dahingehenden Telegramme die reglementsmässigen End- u. Durchgangsgebühren. Ausserdem erhält das Reich von sämtl. Einnahmen aus den auf das Kabel entfallenden Kabelraten einen Anteil von 75 %, jedoch nicht mehr, als die Jahresvergüt. des Reichs für das gesamte Unternehmen betragen. Wenn eine durch den Zustand der Kabelleitung verursachte Unterbrechung des Kabelbetriebes zwischen Borkum, Teneriffa u. Südamerika eintritt, so ist die Ges. berechtigt, die oben erwähnten Vergüt. weiter zu beziehen. Sie ist indessen verpflichtet, für die Be.- förderung der Telegramme auf ihre Kosten in einer Weise und auf einem Wege zu sorgen, die nach Ansicht des Reichs-Postamts den Bedürfnissen des Verkehrs entsprechen. Soweit der Ges. der Ersatzweg unentgeltlich zur Verfügung steht, hat sie dem Reiche für die auf diesem Wege beförderten Telegramme neben den reglementsmässigen End- und Durchgangs- gebühren denselben Anteil an der Kabelrate zu zahlen, als wenn eine Unterbrechung des Kabelbetriebes nicht eingetreten wäre. Für die Beförderung der Telegramme auf einem Ersatzwege, welcher der Ges. nicht unentgeltlich zur Verfügung steht, bezieht das Reich die reglementsmässigen End- u. Durchgangsgebühren und, soweit der Ges. nach Abzug aller Auszahlungen eine Kabelrate verbleibt, den Anteil von 75 %. Der Kabelbetriebsvertrag erlischt 1) mit dem Ablauf des 40. Jahres nach Beginn des Kabelbetriebes zwischen Deutsch- land u. Brasilien, 2) vor diesem Zeitpunkte, wenn und insoweit die Konz. des Deutschen Reiches aus einem der oben angegebenen Gründe zurückgenommen wird. 3. Die Konzession der Spanischen Regierung vom 6./6. 1907 für die Landung des Kabels und eines etwaigen Duplikatkabels auf Teneriffa. Erteilt auf 50 Jahre. 4. Die Konzession der Republik Liberia vom 1./5. 1907, derzufolge der Ges. das Recht eingeräumt ist, eine unterseeische Kabellinie nebst Duplikaten zu legen und zu betreiben zwischen Monrovia und Europa und dieselbe von Monrovia aus die Küste von Westafrika entlang und nach Südamerika auszudehnen. Diese Konz. unbeschränkt. 5. Die Konzession der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien vom 30./7. 1908. Nach derselben ist die Ges. berechtigt, zwischen einem Punkte der brasil. Küste Recife (Pernambuco) oder Maceio — und der Insel Teneriffa oder nach vorheriger Vereinbarung mit der South American Cable Comp. Ltd. zwischen jenem Punkte und der Westküste von Afrika ein unterseeisches Telegraphenkabel zu legen u. zu betreiben. Diese Konz. ist ebenfalls ohne zeitliche Beschränkung erteilt worden mit der Massgabe, dass die Ges. sämtl. Vergünstigungen geniessen soll, die den gleichartigen im Lande arbeitenden Ges. u. Unternehm. gewährt werden. Die Ges. ist verpflichtet, das Kabel bis spät. 27./3. 1912 legen zu lassen und dem regelmässigen Verkehr zu übergeben. Im Einverständnis mit der Regierung darf die Ges. ihr Kabel jederzeit duplizieren. Die vorerwähnten Konz. sind im übrigen zu den für derartige Landungsrechte üblichen Bedingungen, ohne zeitliches und örtliches Privilegium erteilt worden. Für Regierungs- telegramme sind Ermässigungen der üblichen Taxen, sowie bevorzugte Beförder. vorgesehen. Sämtliche Konz. waren urspr. der Felten & Guilleaume-Lahmeyerwerke A.-G. (jetzt Felten & Guilleaume Carlswerk Akt.-Ges.) zu Mülheim a. Rh. erteilt, ebenso war der Kabel- betriebsvertrag s. Z. mit dieser Firma abgeschlossen worden. Mit Genehm. der in Betracht