Telegraphen-Gesellschaften. 2407 Teneriffa. Sicherheit: Hinsichtlich des Zs.- u. Amort.-Dienstes sichergestellt durch Verträge mit dem Kaiserl. Deutschen Reichspostamt (s. unten). In Umlauf Ende 1911: M. 7 728 000. Coup.-Verj.: 4 J. (K.), der Stücke in 10 J. (F.). Zahlst. wie bei Div. Kurs Ende 1911: 100.40 %. Aufgelegt am 5./5. 1911 zu 100.50 %. Notiert in Berlin. II. M. 4 750 000 (Em. 1910 a) in 4½ % Teilschuldverschreib. lt. Beschluss des A.-R. vom 4./2. 1910, rückzahlbar zu pari. 4750 Stücke à M. 1000, lautend auf den Namen des A. Schaaffhaus. Bankvereins in Berlin oder dessen Order u. durch Indoss. übertragbar. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1912 bis spät. 1951 durch jährl. Auslos. von M. 44 400.80 plus ersp. Zs., im Okt. (erstmals 1911) auf 2./1. (zuerst 1912); ab 1917 verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit 6monat. Frist vorbehalten. Aufgenommen zur Fertigstellung der Kabelstrecke Teneriffa- Monrovia. Sicherheit: Hinsichtlich des Zs.- u. Amort.-Dienstes sichergestellt durch Verträge mit dem Kaiserl. Deutschen Reichspostamt (s. unten). Coup.-Verj.: 4 J. (K.), der Stücke in 10 J. (F.). Zahlst. wie bei Div. Kurs: Mit obiger Anleihe I zus. notiert. Aufgelegt am 5./5. 1911 zu 100.50 %. Notiert in Berlin. In betreff der Sicherstellung des Zs.- u. Tilg.-Dienstes beider Anleihen, Em. 1909 u. 1910a, ist gemäss § 9 der Anleihebedingungen u. a. folgendes festgesetzt: Die Zahlung der Zs. und Tilg.-Raten ist durch die Ges. auf Grund des mit dem Reichs-Postamt geschlossenen Ab- kommens v. 24./12. 1908 bezw. 15./1. 1909 und 1./10. 1910 bezw. 4./10. 1910 bezw. der nach- stehend erwähnten Konz. und des ebendaselbst bezeichneten Kabelbetriebsvertrages in nach- folgender Weise sichergestellt. Der Ges. ist vom Deutschen Reich unter dem 9./8. 1908 bezw. 31./3. 1910 die Konz. für ein Kabel von Deutschland über Teneriffa bezw. Liberia nach Südamerika für die Dauer von 40 Jahren nach Beginn des Betriebes auf der gesamten Strecke erteilt worden. Die Ges. besitzt ferner die erforderlichen Konz. der spanischen Regierung (vom 6./6. 1907), der Republik Liberia (vom 1./5. 1907) und der Verein. Staaten von Brasilien (vom 30./6. 1908). Das Reichs-Postamt übernimmt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkte. Die Ges. hat für einen regelmässigen Betrieb des Kabels, sowie für die hierzu erforderlichen Apparate u. Einricht. auf eigene Rechnung zu sorgen. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Ges. auf Grund des mit derselben unter dem 11./14. Aug. 1908 abgeschlossenen Kabelbetriebsvertrages ausser einem bestimmten Ge- bührenanteil für jede Teilstrecke des Kabels gewisse feste, in vierteljährl. Nachzahlungs- beträgen zahlbare Jahresvergütungen. Dieselben werden jeweils auf die Dauer von 40 Jahren gewährt, und zwar für jede Teilstrecke beginnend mit dem Tage der Betriebseröffnung auf derselben. Die Zahlung dieser Vergütungen erfolgt auch im Falle der Unterbrechung des Kabelbetriebes, sofern die Ges. für die Beförderung der Telegramme auf ihre Kosten auf einem nach Ansicht des Reichs-Postamtes ausreichenden Ersatzwege Sorge trägt. Für die Teilstrecken Borkum-Teneriffa u. Teneriffa-Monrovia, zu deren Fertigstellung der Erlös der oben erwähnten Anleihen dient, ist die vom Reich in vierteljährl. Nachzahlungsbeträgen zu leistende Jahresvergüt. auf M. 1 289 100 und 882 650 festgesetzt. Von diesen Vergütungen wird der für die Verzinsung u. Amort. der Anleihen erforderliche Betrag bei einem Treu- händer hinterlegt. Das Amt eines solchen hat die Königl. Seehandlung (Preuss. Staatsbank) in Berlin übernommen. Dieselbe hat sich verpflichtet, die von dem Reichs-Postamt an sie gezahlten Beträge ausschl. zur Deckung des Zs.- u. Amort.-Dienstes dieser Anleihe zu ver- wenden. Die Ges. hat die ihr gegen das Reich nach Massgabe des Kabelbetriebsvertrages zustehenden Forder. in Höhe der jährl. Verzins. u. Amort. der Teilschuldverschreib. er- orderlichen M. 423 899.25 und 258 150.80 dem A. Schaaffhaus. Bankverein in Berlin als dem ersten Inhaber der Teilschuldverschreib. bezw. dessen Rechtsnachfolgern im Besitze der Teilschuldverschreib. verpfändet. Die Konz. kann für erloschen erklärt werden: 1) wenn die Teilstrecken des Kabels oder das ganze Kabel nicht während der vorgesehenen Fristen (für Borkum-Teneriffa bis 30./12. 1909, Teneriffa-Brasilien direkt oder über Monrovia bis 31./12. 1911) in betriebsfähigem Zustande hergestellt sind; 2) wenn sich das Kabel länger als ein Jahr ununterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet; 3) wenn die Unternehmerin nicht die erforderl. Einricht. u. Abmachungen für die prompte Weitergabe u. Bestell. der Telegramme auf den an das Kabel anschliessenden Linien in Südamerika trifft. Diese Rechtsnachteile treten jedoch nicht ein, wenn die Unternehmerin in der Erfüllung der erwähnten Verpflichtungen durch unabwendbare Naturereignisse oder sonst durch höhere Gewalt oder durch einen all- gemeinen Ausstand gehindert wird. Ausserdem haftet die Ges. mit ihrem ganzen Vermögen den Inhabern der Teilschuldverschreib. beider Emissionen für Kapital, Zs. und Kosten. III. M. 5 100 000 (Em. von 1910b) in 4½ % Teilschuldverschreib. lt. Beschluss des A.-R. v. 4./2. 1910, rückzahlbar zu pari. 5100 Stücke à M. 1000, lautend auf den Namen des A. Schaaffhaus. Bankver. in Berlin oder dessen Order und durch Indoss. übertragbar. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1913 bis spät. 1952 durch jährl. Auslos. von M. 47 673.75 plus ersp. Zs., im Okt. (erstmals 1912) auf 2./1. (zuerst 1913); ab 1918 verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit 6monat. Frist vorbehalten. Aufgenommen zur Fertigstellung der Kabelstrecke Monrovia- Brasilien. Emittiert bis ult. 1910 M. 4 550 000, restl. M. 550 000 Anfang 1911 begeben. Coup.- Verj.: 4 J. (K.), der Stücke in 10 J. (F.). Zahlst. wie bei Div. Kurs: Noch nicht an der Börse eingeführt. Es ist in Aussicht genommen, die Verzins. u. Tilg. dieser Emission analog wie bei den Em. 1909 u. 1910a durch Abkommen mit dem Reichs-Postamt mit der Massgabe sicher- zustellen, dass der hierfür jährl. erforderliche Betrag der vom Reichs-Postamt zu leistenden Jahresvergütung für die Strecke Monrovia-Brasilien zu entnehmen ist.