Aktien-Kapfital „.. Die Preußische Pfandbrief-Bank betreibt folgende Geschäfte nach Maßgabe des Reichs- Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren hypothekarischen Darlehen innerhalb des Deutschen Reiches. Die Darlehen werden ausschließlich zur ersten Stelle nach Maß- gabe eines von der Bank aufgestellten Pro- Spektes gewährt, und zwar auf Hausgrund- stücke in Städten von mehr als 10 000 Ein- wohnern u. auf landwirtschaftliche Objekte. Von jeder Beleihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Fabriken, Brauereien, Hotels, Theater, Mühlen, Ziegeleien, Bergwerke, Steinbrüche, Weinberge sowie alle anderen Objekte, für welche ein dauernd gesicherter Ertrag nicht nachweisbar ist. 2. Lombardierung von erststelligen Hypotheken nach Maßgabe der vorstehend unter Nr. 1 angeführten Gesichtspunkte. Gewährung von unkündbaren Darlehen an Preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie Provinzen, Kreise, Gemeinden, öffentliche Genossenschaften und Landes- meliorationen, oder an Dritte gegen Ueber- nahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Gewährung von unkündbaren Darlehen an Kleinbahnunternehmungen innerhalb des Deutschen Reiches nach Maßgabe des Gesellschafts-Statuts. und zwar: a) gegen volle Gewährleistung durch eine deutsche Körperschaft d. öffentlich. Rechts, b) gegen erststellige hypothekarische Ver- pfändung der Bahn bis zur Hälfte bzw. drei Fünfteile der Herstellungskosten, c) gegen erststellige hypothekarische Ver- pfändung der Bahn innerhalb der Her- stellungskosten, mit hinzutretender teil- weiser Gewährleistung durch eine deut- sche Körperschaft des öffentlichen Rechts. 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender Hypotheken-Pfandbriefe, Kommunal- Obli- = == „ „ 21 000 000 M. Reserven und Vorträge . . . ca. 10 750 000 M. Gewährte Darlehben.. . oca/. 444 000 000 M. Verausgabte Emissionspapiere ca. 428 000 000 M. Vertretungen zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung hypothekarischer und kommunaler Darlehen bestehen an allen grösseren Plätzen. Der Verkauf der Emissions- papiere der Bank erfolgt durch die Mehrzahl der deutschen Banken und Bankfirmen. == Geschäftskreis der Bank. gationen, Kleinbahnen -Obligationen, auf Grund der gemäß Nr. 1, 3 und'4 erworbenen Forderungen. Die Pfandbriefe und Kommu- nal-Obligationen der Bank werden an den Börsen zu Berlin und Frankfurt a. M. amtlich notiert u. sind im Lombardverkehr d. Reichs- bank, sowie einer Reihe anderer deutscher Staatsinstitute und Notenbanken zur Be- leihung zugelassen. Sie dürfen nach den gesetzlichen Bestimmungen von Lebens- versicherungsgesellschaften und Berufsge- nossenschaften erworben, ferner als Heirats- kautionen für Offlziere, sowie als Lieferungs- kautionen im Bereiche der Reichs-Post- und Telegraphenverwaltung und der einzelnen Preussischen Staatsministerien unterstehen- den Verwaltungen, sowie der Staatsver- waltungen der Mehrzahl der deutschen Bundesstaaten benutzt werden. Sie sind als Lieferungskautionen ferner verwendbar bei einer Reihe Preussischer Provinzial-Verwal- tungen und den Kassen der grösseren deutschen Städte. Die Kommunal-Obligationen der Bank sind gesetzlich mindelsicher. Die Kleinbahn-Obligationen werden an der Berliner Börse notiert. 6. Gewährung v. vorübergehenden Vorschüssen = 93 an Kommunen und kommunale Sparkassen. Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für Rechnung Dritter, unter Ausschluß von Zeit- geschäften, durch Ausführung an den Börsen oder durch Anmeldung von Zeichnungen bei Subskriptionen. Beleihung börsengängiger Wertpapiere nach Maßgabe einer von der Bank gesetzlich auf- gestellten Anweisung. Depositen- und Scheck-Verkehr. 10. Aufbewahrung und Verwaltung von Effekten, Hypotheken und sonstigen Dokumenten unter gesetzlicher Haftbarkeit in den Tresoranlagen der Bank. Vermietung von Tresorfächern und Tresorkästen in der Stahlkammer der Bank. Ueber sämtliche vorbezeichnete Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt. B―――― Preussische PfanübrietBanl Berlin W., Vossstrasse 1 Tandesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. uni 1862, Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. Aufsicht der Königlich Preussischen Staatsregierung. —