2 Mitglieder: Berliner Land- und Wasser-Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutsche Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutscher Lloyd, Transport-Versicherungs-Aotien-Gesellschaft in Berlin, Fortuna, Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin, internationaler Lloyd, Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Victoria zu Berlin, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft in Breslau, Fonciere, Pester Versicherungs-Anstalt in Budapest, büsseldorfer Allgemeine Versicherungs- Gesellschaft für See-, Fluss- und Land- Transport in Düsseldorf, Versicherungsgesellschaft Thuringia in Erfurt, Frankfurter Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Frankfurt a. M., Agrippina, See-, Fluss- und Landtransport-Versicherungs-Gesellschaft in Köln, Kölnische Unfall-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Köln, Wiihelma in Magdeburg, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Magdehurg, Rheinisch-Westfäl. Lloyd, Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in M.-Gladbach, K. K. priv. Assicurazioni Generali in Triest, K. K. priv. Versicherungs-Gesellschaft „Oesterrelchischer Phönix“' in wien, Wiener Rückversicherungs-Gesellschaft in Wien. ― fesamt Baranlle Hapläl Über 400, 000,000 M. Die einzelnen Verbands-Gesellschaften übernehmen unter solidarischer Mitverantwortlichkeit der übrigen Verbands-Gesellschaften die Versicherung von Post-Wert-Sendungen, als: Effekten (geldwerte Papiere), Wechsel, Schecks, Coupons, Papiergeld, Gold, Silber und Platina (ungemünzt, gemünzt oder sonst verarbeiteb, Bijouterien, Edel- steine und echte Perlen sowohl im Inlande, wie im Verkehr mit dem Auslande und auch nach über- seeischen Ländern. –— Die Prämiensätze sind bedeutend niedriger wie die Asse- kuranz-Gebühr, welche von der Reichs-Post erhoben wird. Die Verbands- Gesellschaften haften solidarisch für den Schaden, von welchem die versicherten Sendungen durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Feuer, Nässe oder irgend einen anderen Unfall betroffen werden, nach Massgabe der Versicherungs-Bedingungen. – Das Post-Gesetz schliesst bekanntlich die Gefahren der höheren Gewalt (vis major), insoweit solche nicht abwendbar sind, von der Verantwortlichkeit aus, und erstreckt sich solche bei den meisten überseeischen Transporten auch nicht auf die Gefahr des See-Transportes. Die umfangreichen Garantie-Mittel ermöglichen den Verbands-Gesellschaften die Uebernahme ganz bedeutender Summen für die einzelnen Sendungen. — Die postalischen Bestimmungen sind in dieser Beziehung, insbesondere im Verkehr mit dem Auslande, überaus unzureichend. Die Bedingungen für die Schadenregulierung sind mit der bei der Trans- port-Versicherungs-Branche üblichen und die Interessen des Handelsstandes be- sonders berücksichtigenden Coulanz aufgestellt. – Nach dem Postgesetze für das Deutsche Reich ist die Verbindlichkeit der Post-Verwaltung zur Ersatzleistung u. a. aufgehoben, wenn der Verlust auf einer auswärtigen Beförderungsanstalt sich ereignet, für welche die Reichs-Post nicht durch Konvention die Ersatzleistung aus- drücklich übernommen hat; der Absender ist in diesem Falle also gezwungen, seine Ansprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt direkt geltend zu machen. und deren Vertretern zu erfahren. Die Versicherung der Post-Transporte bei den Gesellschaften des Inter- nationalen Verbandes bietet also an Vortellen: Biltigere Prämien, Weltergehende Haftpflicht, Ermöglichung des Versands hoher Summen in einer Sendung, Vereinfachung der Schaden-Regullerung. Die näheren Bedingungen sowie die Tarife sind von den Verbands-Gesellschaften