270 Erzbergwerke und Hüttenbetriebe. A.-K. von nom. frs. 56 250000 (M. 45 000 000) um nom. frs. 16 250 000 (M. 13 000 000) zu er- höhen, u. zwar durch Ausgabe von 32 500 neuen, vom 1./7. 1911 ab div.-ber. Aktien zu je nom. frs. 500. Von den neuen Aktien dienten nom. frs. 3 125 000 (M. 2 500 000) zum Erwerb von nom. M. 2 600 000 St.- u. Vorz.-Aktien der Fagoneisen-Walzwerk L. Mannstaedt & Cie. Akt.-Ges. in Cöln-Kalk u. frs. 2 375 000 (M. 1 900 000) zum Erwerb von nom. M. 2 400 000 Aktien der Düsseldorfer Eisen- u. Draht-Industrie in Düsseldorf, sowie frs. 1 875 000 (M. 1 500 000) zum Erwerb von 334 Kuxe der Gew. Reichsland. Die restlichen nom. frs. 8 875 000 (M. 7 100 000) sind an ein Konsort. zu frs. 800 bro Aktie mit der Verpflichtung begeben worden, diese Aktien den Besitzern der bisherigen nom. frs. 56 250 000 zum Bezuge anzubieten, dass auf je nom. frs. 3000 alte Aktien eine neue Aktie à nom. frs. 500 zum Kurse von frs. 825 = M. 664.95, franko Zinsen, bezogen werden konnten. Da zur Erfüllung dieses Angebots, falls sämtliche bisherigen Aktionäre von dem Bezugsangebot Gebrauch machen, hom. frs. 9375 000 (M. 7 500 000) Aktien erforderlich waren, sind dem Konsort. von den für Umtauschzwecke vorgesehenen obenerwähnten nom. frs. 7 375 000 neuen Aktien die fehlenden nom. frs. 500 000 zur Verfügung gestellt. Das Bezugsrecht konnte v. 5.–15./2. 1912 aus- geübt werden. Agio dieser frs. 8 875 000 neuen Aktien mit M. 4 260 000 in R.-F. Interessengemeinschaftsverträge: Die G.-V. des Lothringer Hütten-Vereins v. 16./1. 1912 hat den Verwaltungsrat ermächtigt, mit der Faconeisen-Walzwerk Mannstaedt & Cie. A.-G. u. der Düsseldorfer Eisen. u. Draht-Ind. einen Interessengemeinschaftsvertrag abzuschliessen. In Erfüllung dieser Ermächtigung wurden unterm 19./1. bezw. 16./4. 1912 mit den genannten beiden Ges. Interessengemeinschaftsverträge abgeschlossen, sowie zur Sicherung des Einflusses des Lothringer Hütten-Vereins auf diese beiden Ges. die oben erwähnten Aktienbeträge käuflich erworben. Durch den Abschluss dieser Verträge hat der Lothringer Hütten-Verein sich den dauernden Absatz einer bestimmten Menge seiner Stahl- erzeugung in Form von Halbzeuglieferung an diese beiden Ges. gesichert, die über modern eingerichtete Betriebsstätten zur Verfeinerung der Stahlproduktion verfügen u. zu diesem Zwecke z. Z. noch weiter ausgebaut werden. Da diese beiden Ges. gleichzeitig in grösserem Umfange Verbraucher von Kohlen u. Koks sind, wird der Lothringer Hütten-Verein später- hin sie aus seinen im Ausbau befindl. Zechen direkt beliefern können. Die mit den Mann- staedt-Werken auf 12 Jahre u. mit der Drahtindustrie auf 24 Jahre vereinbarten Interessen- gemeinschaftsverträge bezwecken im übrigen, bei den drei Ges. die Geschäftsführung nach einheitlichen Gesichtspunkten zu regeln, u. enthalten im weiteren folg. Bestimmungen: Dem Lothringer Hütten-Verein steht die Führung der Interessengemeinschaft zu. Insbes. hat sich das Faconeisen-Walzwerk Mannstaedt des Einverständnisses des Lothringer Hütten. Vereins bei allen wichtigen Massnahmen zu versichern, zu denen im wesentlichen zählen die Aufstellung der Jahresrechnung, Statutenänderungen, Teilnahme an Verbänden, sowie die Beschaffung von Erz, Kohle, Koks, Roheisen, Halbzeug u. B-Produkte, gleichgültig, ob diese in dem Betriebe des Hüttenvereins gewonnen bezw. hergestellt werden oder nicht. Bezüglich der Gewinnverteilung hat jede der Ges. zunächst, ohne Rücksicht auf das Gemein- schaftsverhältnis, eine vorläufige Bilanz u. Gewinn- u. Verlustrechnung aufzustellen. Die so ermittelten Reingewinne der drei Ges. werden beim Lothringer Hüttenverein vereinigt. Aus dem sich ergebenden Gesamtreingewinn überweist der Hüttenverein an die Mannstaedt- Werke u. die Draht-Ind. znnächst diejenigen Beträge, welche erforderlich sind, um bei ordnungsmässiger Bilanzierung u. Gewinnverteilung die Ausschüttung einer Div. von je 90 bei beiden Ges. auf die St.-Aktien u. von 6 % auf die M. 1 500 000 Mannstaedt-Vorz.-Aktien, sowie der entsprechenden statutarischen u. Vertraglichen Tant. zu ermöglichen. Der Mehr. betrag des Reingewinnes verbleibt dem Hüttenverein zur freien Verf., jedoch mit der Ver- pflichtung, für das erste u. zweite volle Prozent Hüttenvereins-Div. über 5 % hinaus, welches er an seine Aktionäre zur Verteilung bringt, den Mannstaedt-Werken einen solchen Betrag zu überweisen, der die Auszahl. von je ½ % weiterer Div. auf die St.-Aktien ermöglicht. Für jedes weitere volle Proz. Hüttenvereins-Div. über 7 % hinaus haben die Mannstaedt- Werke einen zur Ausschüttung je weiterer % Div. auf das gesamte A.-K. ausreichenden Betrag zu erhalten. Bei der Festsetzung der vom Hüttenverein auszuzahlenden Beträge sind die sich ergebenden Beträge für Tant. zu berücksichtigen. Der Hüttenverein ist ferner verpflichtet, für jedes volle Proz. über 5 % hinaus, welches er an seine Aktionäre zur Ver- teil. bringt, der Draht-Ind. denjenigen Betrag zu vergüien, der ihr die Auszahl. von je ½ % weiterer Div. auf ihr gesamtes A.-R. ermöglicht. Sollte der wie vorstehend sich ergebende Gesamt-Reingewinn der drei Ges. nicht ausreichen, um die zunächst vorgesehenen Ver- gütungen an die beiden anderen Ges. von 5 % bezw. 6 % im vollen Umfange vornehmen zu können, so soll derselbe zwischen letzteren im Verhältnis ihrer Aktienkapitale geteilt werden. Die vorstehend erwähnten Bedingungen betreffend die Gewinnverteilung treten bereits ab 1./7. 1911 in Kraft. Für die vom 1./7. 1914 ab lauf. Geschäftsj. der Mannstaedt- Werke hat der Hüttenverein, 80 lange er auf sein eigenes Kap. bis zu 8 % Div. verteilt, an die Mannstaedt-Werke auf den Nominalbetrag des A.-K. derselben so viele Proz. zu ver- güten, als dem Div.-Satze des Lothringer Hüttenvereins entsprechen. Für jedes weitere volle Proz. Lothringer Hüttenvereins-Div. über 8 % hinaus haben die Mannstaedt-Werke einen zur Ausschüttung von 3e ½ % auf das gesamte A.-K. ausreichenden Betrag zu er- halten einschliessl. der sich bei den Mannstaedt-Werken jeweils ergebenden Beträge für Tant. Dagegen verzichten die Mannstaedt-Werke ebenfalls ab 1./7. 1914 auf den für sie bis dahin bestehenden Anspruch, wonach sie vorab eine Div. von 5 % bezw. 6 % zu erhalten haben. Ferner ist in denselben G.-V. dem Lothringer Hüttenverein unabhängig von diesem