788 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. grundstück Wilhelminenhof für eigene Zwecke ihrer Betriebe verwenden wird. Anderer- seits hat sich die Allg. Elektr.-Ges. verpflichtet, den Berliner Elektricitäts-Werken alle in ihrem alleinigen Besitz befindlichen oder bis dahin in ihren Besitz gelangenden Kon- zessionen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Konzessionen und Anlagen, an welchen sie nur einen Anteil besitzt oder künftig erwirbt, den von ihr besessenen oder erworbenen Anteil zum Kauf anzubieten, sofern die gewerbliche Lieferung von Elek- trizität an jedermann gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Strassen für die Legung der Leitungen in Frage kommt, und zwar im Umkreis von 30 km Luftlinie, vom Berliner Rathause gerechnet. Vertrag mit der Stadt Berlin: Im Herbst 1906 teilte die Ges. dem Magistrat der Stadt Berlin mit, dass die Verwendung der Elektrizität in Berlin einen solchen Umfaug ange- nommen habe, dass eine erhebliche Vergrösserung der Werke nötig sei. Die dafür erforder- lichen ca. M. 40 000 000 könnten aber bis 1915 nicht amortisiert werden. Die Ges. schloss deshalb im Dez. 1906 ein Zusatzabkommen zu dem Vertrage mit der Stadtgemeinde Berlin V. 14./3 bezw. 1./4. 1899, wonach sich die Lage der Berliner Elektrizitätswerke insofern wesentlich verbessert hat, als an die Stelle unsicherer Bestimmungen eine klare Rechts- lage getreten ist. Während die Stadt bisher das Recht gehabt hätte, zum 1. Okt. 1915 den Vertrag mit der Ges. als beendet zu erklären und die Beseitigung der Strassenanlagen zu verlangen, muss die Stadt nach dem neuen Vertrage im Jahre 1915 den Vertragtentweder fortsetzen oder die Anlagen zum Buch- oder Schätzungswert übernehmen, wobei sie bis zum Jahre 1930 in Zwischenräumen von 3 zu 3 Jahren den Vertrag kündigen kann. Die Ges. hat dagegen die Verpflichtung übernommen, nach 1915 jährl. 5 % (bisher 3½ %) ihrer Anlagen abzuschreiben. Wenn also die Stadt im Jahre 1915 von ihrem Übernahmerecht Gebrauch macht, muss sie für die Anlagen einen entsprechenden Gegenwert zahlen; macht sie aber erst später von diesem Rechte Gebrauch, so verringert sich allerdings dieser Gegenwert ent- sprechend den höheren Abschreibungen nach 1915, die indes nur die genannten Anlagen. nicht die Grundstücke und Gebäude betreffen; der Ges. verbleibt aber in der Zwischenzeit der stetig steigende Ertrag aus dem Betriebe. Die Ges. verpflichtete sich Veränderungen des Krafttarifs im Weichbilde von Berlin nur mit Genehmigung des Magistrats vorzu- nehmen, die für den Lichttarif ohnehin bereits vorgeschrieben ist. Endlich verpflichtete sich die Ges., falls die Stadt 1915 die Innenwerke übernimmt, aber nicht die Aussenwerke, auf ihr Verlangen ihr 5 bis 10 Jahre Elektrizität zu liefern z. heutigen Nettopreise des Bahnstromes, reguliert durch eine Kohlenklausel. Wegen Erhöhung des A.-K. lt. G.-V. v. 3. u. 5./1. 1907 z wecks Ausführung dieser Anlagen siehe bei Kapital. Das Bauprogramm umfasste den Neu- bau einer Primärstation von 15 000 HP. in Rummelsburg, die Erweiterung der Zentrale Moabit um eine ebenso grosse Leistung, den Um- u. Neubau mehrerer Unterstationen u. die Ergänzung des Leitungsnetzes, welche Neuanlagen bezw. Vergrösserungen bis zum Herbst 1907 ausgeführt wurden. Aus den Verträgen mit der Stadtgemeinde Berlin, genehmigt durch die G.-V.-Beschlüsse vV. 10./1. bezw. 9./2. 1899 sowie 3. u. 8./1. 1907 sei noch speziell hervorgehoben, dass die Ges. der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Abgabe zu entrichten hat, welche 10 % der in bestimmter Weise zu berechnenden Bruttoeinnahmen aus der Lieferung von Elektrizität beträgt. Ausser dieser Bruttoabgabe ist alljährlich ein Anteil am Reingewinn des Unter- nehmens an die Stadtgemeinde abzuführen. Dieser Anteil beträgt 50 % von dem sich bilanzmässig ergebenden Reingewinn über 6 % des A.-K. bis M. 20 000 000 u. 50 % vom Rein- gewinn über 4 %, soweit das A.-K. M. 20 000 000 übersteigt. Vom 1./10. 1915 ist die Stadt- gemeinde berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berliner Elektrizitäts-Werke einschliesslich aller mit denselben verbundenen Berechtigungen, insbesondere einschliesslich der Patento u. Patentnutzungen, zum Eigentum zu übernehmen und, falls sie von diesem Übernahme- recht Gebrauch macht, auch weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektrizitätswerke im Umkreise von Berlin (jedoch night Teile derselben) unter den gleichen Bedingungen wie vor angegeben zu erwerben. Der Übernahmepreis zum 1./10. 1915 ist nach Wahl der Stadtgemeinde der Buchwert oder Taxwert. Der vorhandene Ern.-F. ist bei der Feststellung des Übernahmepreises nicht zu berücksichtigen u. fällt an die Stadtgemeinde. In dem im Januar 1907 genehmigten Zusatzabkommen ist folgendes bestimmt: Die Bestimmungen des § 4 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 über die Leistungsfähigkeit der Werke werden aufgehoben. Die Berliner Elektrizitäts-Werke ver- Pflichten sich, nach näherer Massgabe der Bestimmungen der 5§ 6 u. 12 des Vertrages. Elektrizität für Licht u. sonstige, insbesondere auch Kraftzwecke zu liefern u. die Werke dementsprechend zu erweitern, u. zwar in dem Umfange, dass sie jeglichem im Weichbilde von Berlin hervortretenden Bedürfnisse genügen. Der $§ 12 Absatz 6 des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 erhält folgende Fassung: Die Bedingungen u. Tarife über Lieferung von Elektrizität für andere als Beleuchtungszwecke setzt die Ges. fest; jede Veränderung der Grundpreise bedarf jedoch der Zustimmung des Magistrats. Die Berliner Elektrizitäts-Werke verpflichten sich, der Stadt Berlin, falls diese im Jahre 1915 bei Beendigung des Vertragsverhältnisses das Werk „Oberspree“ nicht übernehmen sollte, auf Verlangen auch über das Jahr 1915 hinaus, u. zwar längstens bis zum 1./10. 1925 Elektrizität aus diesem Werke, u. zwar in dem- jenigen Umfange zu liefern, als solche zuletzt vor dem 1./10. 1915 aus diesem Werke an die in Berlin belegenen Unterstationen geliefert worden ist. Die Stadtgemeinde hat ihr Verlangen auf Lieferung von Elektrizität bis zum 1./10. 1913 zu erklären. Macht sie von