Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 789 diesem Rechte Gebrauch, so ist sie zur Abnahme der oben bezeichneten Elektrizitätsmenge auf die Dauer von 5 Jahren, d. h. also bis zum 1./10. 1920 gebunden; kündigt die Stadt- gemeinde dieses Lieferungsabkommen nicht bis zum 1./10. 1918, so verlängert es sich bis zum 1./10. 1925. Die neu zu errichtenden Stationen sollen, wenn nicht der Magistrat ein anderes verlangt oder ausdrücklich genehmigt, so eingerichtet u. betrieben werden, dass sie entweder nur zur Versorgung Berlins oder nur zur Versorgung ausserhalb Berlins gelegener Konsumstellen dienen. Die von den Berliner Elektrizitäts-Werken erbaute, zur Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb des Weichbildes belegene Station Rummelsburg soll ebenso wie etwaige weitere für die Versorgung Berlins bestimmte ausserhalb belegene Stationen rechtlich als „Innenstationen“ im Sinne des Vertrages vom 14./3. bezw. 1./4. 1899 behandelt werden. Macht die Stadt von ihrem Übernahmerecht aus § 31 Abratz des Vertrages nur hinsichtlich der Innenstationen Gebrauch, so ist sie demnach zur Übernahme auch dieser ausserhalb belegenen Stationen berechtigt u. verpflichtet, wogegen die Berliner Elektrizitäts- Werke verpflichtet sind, mit diesen Stationen alle damit in Verbindung stehenden Rechte u. Konzessionen, insbesondere die Rechte, Leitungen zur Fortführung der Elektrizität nach Berlin in Strassenkörper der Vorortgemeinden u. Kreise zu verlegen u. zu unterhalten, der Stadtgemeinde Berlin ohne andere Gegenleistung als Übernahme der betreffeuden ver- traglichen Verpflichtungen gegenüber den Kreisen u. Gemeinden zu überlassen. Das Recht der Stadtgemeinde Berlin, das Werk Oberspree u. die sonstigen nicht zur Versorgung von Berlin bestimmten Aussenwerke von der im übrigen erfolgenden Übernahme der Werke auszuschliessen (§ 31 des Vertrages) wird durch die Übernahme der ausschliesslich zur Ver- sorgung Berlins bestimmten Aussenwerke nicht berührt. In diesem Sinne gilt die Be- stimmung in Absatz 1 des § 31 des Vertrages „jedoch nicht nur Teile derselben“ als auf- gehoben. § 3 Absatz 1 des Vertrages erhält folgenden Zusatz: Soweit die ausserhalb des Weichbildes nach dem 1./7. 1906 angelegten Werke dazu bestimmt sind, Elektrizität aus- schliesslich für Berlin zu liefern, bedarf es dieser Genehmigung nicht, da diese Werke als Innenwerke gelten. § 3 Absatz 2 des Vertrages wird gestrichen. Der letzte Satz des § 31 des Vertrages wird dahin abgeändert: Findet die Übergabe der Anlage nach dem 1./10. 1915 statt, so ermässigt sich der von der Stadt zu zahlende Buch- oder Faxwert mit Ausnahme der Grundstücke u. Gebäude um je 15 % für jeden dreijährigen Zeitraum nach dem 1./10. 1915. Zuc Ausführung sowohl neuer Zentral- u, Unterstationen, als auch von Erweiterungen bestehender Stationen, welche für Berlin bestimmt sind, ist in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Magistrats einzuholen. Die Stadt Rixdorf hat von dem ihr vertrags- mässig zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht u. beabsichtigt, am 8./10. 1911 das innerhalb ihres Gebietes zur Stromversorgung für Rixdorf bestimmte Leitungsnetz nebst Hausanschlüssen u. Elektrizitätszählern, sowie das Zubehör auf Grund der vertraglichen Bestimmungen zu übernehmen. Der Gewinnanteil der Stadt Berlin betrug 1884/85 – 1887/88: 0; 1888/89–1911/1912: M. 15 000, 52 907, 49 495, 53 818, 91 670, 133 292, 197 005. 198 506, 273 948, 294 656, 973 148, 651 837, 486 858, 748 909, 1 179 353, 1 363 624. 1595 193, 1 789 839, 2 515 832, 2 650 638, 2491 072, 3 102 184, 3 485 029, 3 744 519, dazu kamen für 1898/99–1911/1912 noch M. 764 738, 897 029, 1121337/44292 170, 1393 986, 1 482 671, 1 614 938, 1 920 166, 2 123 475, 2 322 415, 2 317 014, 2 511 167, 2 798 704, 3 035 354 als 10 % Abgabe. Kapital: M. 64 100 000 in 6000 Aktien (Nr. 1–6000) à M. 500 und in 41 100 Aktien (Nr. 1 bis 41 100) à M. 1000 u. 20 000 Vorz.-Aktien à M. 1000 (Nr. 1–20 000). Urspr. M. 3 000 000 in 6000 Aktien à M. 500, erhöht lt. G.-V. v. 15./1. 1889 um M. 3000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1./7. 1890, angeboten zur Hälfte den Aktionären 21./2.–3./4. 1889 zu pari plus Spesen, die andere Hälfte erhielt die Allg. Elektricitäts-Ges. zu pari. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 30. 10. 1890 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1./7. 1891, angeboten v. 12.–27./12. 1890 zu pari. Weitere Erhöhung lt. G.-V. v. 28./2. 1895 um M. 36000001 in 3600 Aktien à M. 1000, div. ber. ab 1./7. 1896, angeboten den Aktionären 10.–30./5. 1895 zu pari. Nochmals erhöht behufs Erwerbung des Elektrizitätswerkes Oberspree und Erweiterung der Anlagen lt. G.-V. vom 10./1. und 9./2. 1899 um M. 12 600 000 in 12 600 Aktien à M. 1000, gezeichnet von der Allg. Elektricitäts-Ges. und voll eingezahlt; hiervon M. 6 300 000 angeboten den Aktionären 6.–22./4. 1899 zu pari plus M. 11.20 für Em.-Kosten und Schlschst. Diese neuen Aktien waren pr. r. t. pro 1898/99 bezw. 1899/1900 zur Hälfte div.-ber. Die G.-V. v. 9./1. 1905 beschloss zur Ausgestaltung der Anlagen u. Verstärkung der Betriebsmittel Erhöhung des A.-K. auf M. 31 500 000 durch Ausgabe von 6300 neuen Aktien à M. 1000, welche bis 30./6. 1906 nur zur Hälfte an der Div. teilnahmen, u. zwar für das Jahr 1904/05 mit höchstens 2 %, für 1905/06 mit höchstens 4 %. Die neuen Aktien sind einschl. Kosten etc. von der Allg. Elektr.- A.-G. in Berlin zu 103 % übernommen u. zur Hälfte, also M. 3 150 000, den Aktionären der Berliner Elektr.-Werke 20./2. –6./3. 1905 zu dem gleichen Kurse zuzügl. 4 % Stück-Zs. ab 1./1. 1905 angeboten, wobei auf je M. 8000 nom. alte Aktien eine neue à M. 1000 fiel. Behufs Errichtung verschiedener Neuanlagen (s. oben) beschlossen die a. o. G.-V. v. 3. u. 5. 1. 1907 die Erhöhung des A.-K. um M. 20 000 000 (also auf M. 51 500 000) in 4½ % Vorz.- Aktien à M. 1000. Zunächst wurden M. 10 000 000 Vorz.-Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1907 zu pari ausgegeben u. hiervon am 4./3. 1907 den alten Aktionären M. 5 250 000, also auf M. 6000 alte Aktien 1 neue Vorz. Aktie à M. 1000 zu pari nebst 4½ % Stück-Zs. ab 1. 1. 907 u. ein Kostenbeitrag von M. 35 angeboten. Die Vorz. Aktien geniessen nur 4½ % Vorz.-Div., aber Nachzahl.-Anspruch. Die Ges. behält sich das Recht vor, vom Geschäftsjahre 1913/14