834 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. übernommen worden. Der Rest von M. 590 000 ist für den Hamburgischen Staat auf erste Hypoth., jährlich zu 4 % verzinslich, nebst einer jährl. Rente von M. 3458, ablösbar durch Zahlung von M. 129 675, eingetragen. 5/ Die Unterstation St. Pauli, auf eigenem Areal an der Sophienstrasse 22./24. 6% Die Unterstation St. Georg, auf eigenem Areal von 913,7 qm in der Böckmannstr. 43. Die Station war zunächst auf dem Hofferrain erbaut u. ist 1905/1906 nach Niederreissung der drei kleinen, bisher vermieteten Vorderhäuser umgebaut und vergrössert. 7) Die Unterstation in Uhlenhorst, auf eigenem Terrain an der Arndtstr. 26. 8) Die Unterstation Harvestehude, 1554 qm, eigenes Terrain. Das an der Rothenbaum- Chaussee 120 vorhanden gewesene Vordergebäude ist abgebrochen u. ist auf dem Terrain ein Erweiterungsbau errichtet. 9) Unterstation am Pferdemarkt 48, im eigenen Grundstück. 1901 in Betrieb ge- nommen. Auf dem dieser Stat: vorgelagerten Grundstück ist ein Verwalt.-Gebäude errichtet u. im Sept. 1905 bezogen. 10) Unterstat. Grossneumarkt, Brunnenstr.6, imeig. Grundstück. Seit Herbst 1903 in Betrieb. 11) Unterstation Eilbeck an der Wandsbeker Chaussee 86, seit 12./8. 1904 in Betrieb. 12) Zur Versorgung der Vorortsgebiete Eppendorf u. Winterhude ist 1905 eine Unter- station in Eppendorf erbaut u. im Sept. 1905 in Betrieb genommen, zu welchem Zwecke ein daselbst Schrammsweg 11 geleg. 2153.4 dm grosses Grundstück für M. 76 000 erworben ist. 13) Unterstation im Freihafen, am Magdeburger Quai, auf einem vom Hamburg. Staat für M. 1530 jährlich gepachteten Grundstück, seit 18./2. 1908 in Betrieb. 14) eine Unterstat. in Eimsbüttel an der Ottersbeckallee, welche im Nov. 1908 in Betrieb kam. 15)/ eine Unterstat. im erworb. Grundstück Grosse Reichenstr. 35/43, seit J uli 1910 in Betrieb. Die Gesamtleistung der Dampfmaschinen in den Kraftwerken beträgt 39 400 PS; die- jenige der Dynamomaschinen beläuft sich auf 26 950 KW. u. die der Akkumulatoren auf 7233 KW., beider zus. also auf 34 183 KW. Die Gesamtleistung der Akkumulatoren in den Unterstationen beträgt 10 142 KW. u. diejenige der Umformer ausschl. der Reserve 16 927 KW. sekundär, beider zus. also 27 069 KW. Das der Ges. eigentümlich gehörende Grundeigentum auf Hamburgischem Gebiet umfasst 87 412,7 qm, sämtlich in wertvollem bebauten Gebiete belegen. Für Neu-Einricht., für das Kabelnetz, sowie für Neuanschaff. von Zählern, für Einricht. der öffentl. Beleucht. u. der neuen Zählereichanstalt, für Ergänzungen der Betriebsmittel verschiedener schon länger im Betriebe befindlicher Kraftwerke u. Unterstationen usw. ist im Laufe des Geschäftsjahres 1911/12 eine Kapitalsaufwendung von zus. M. 1 167 898 erforderlich geworden u. Zwar: Kabelnetz M. 662 569, Elektrizitätszähler M. 288 076, Einricht. f. öffentl. Beleucht. M. 21 580, Zählereichanstalt M. 126 990, Verschiedenes M. 68 681. Die Strassenbahn-Gesellschaften in Hamburg sind verpflichtet, für ihre Linien den elektr. Strom von den Hamburgischen Elektricitäts-Werken zu entnehmen. Vertrag mit dem Hamburgischen Staat: Der Hamburgische Staat hat seit 1./7. 1903 das gecht. von der Ges. Übertragung des Eigentums der gesamten Anlage u. Abtretung der Rechte aus allen auf diese Anlage sich beziehenden Verträgen gegen entsprechende Ab- äändung zu verlangen. Für diese Abfindung sollen die folg. Bestimmungen gelten: a) Die Grundlage für die Abfindung bildet eine Abschätzung des bau- und maschinen- technischen Wertes der gesamten Anlagen, bei welcher dieselben als ein zusammen- hängendes betriebsfähiges Werk, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes, zu taxieren sind, und welcher der Zeitpunkt der Übernahme durch den Hamburgischen Staat als derjenige der Wertschätzung zu Grunde zu legen ist. Die Taxation erfolgt dureh zwei Sachverständige. b) Wenn die Ges. zur Zeit der Übernahme durch den Staat nur zehn Jahre im Betriebe des Unternehmens belassen war, werden dem Taxwert 50 % desselben hinzugerechnet. e) Wenn die Übernahme erst nach Ablauf einer mehr als zehnjährigen Betriebszeit erfolgt, so werden für jedes Jahr eines längeren Betriebes von der nach a) und b) be- rechneten Summe 2½ % des Taxwertes abgerechnet. d) Für den Bezirk I „Innere Stadt“ bleiben bei Aufstellung der Taxe im Fall der staatsseitigen Wiederübernahme der Zentralstation in der Poststrasse und was daran- schliesst. das von der Gesellschaft nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz und wird ferner von der der Ges. nach den Bestimmungen unter a) bis c) zu leistenden Abfindung der sodann etwa noch rückständige Teil des Kaufpreises für die Ausrüstung der Zentralstation u. was daran schliesst in Abzug gebracht. Wenn der Hamburgische Staat von dem vorerwähnten Rechte Gebraugh machen will, hat er dies der Gesellschaft mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Übernahme mitzuteilen. In solchem Falle dürfen nach erfolgter bezüglicher Mitteilung der Hamburgischen Staatsbehörde Neuanlagen und Erweiterungen nur mit besonderer Genehmigung des Hamburgischen Staates hergestellt werden. Dem Hamburgischen Staat ist weiter die Befugnis eingeräumt, sofern die Hamburg- ischen Electricitäts-Werke den Vertrag gröblich verletzen — einfache Betriebsstörungen sollen darunter nicht verstanden sein –, binnen 8 Wochen nach erlangter Kenntnis der Zuwiderhandlung von dem Vertrage zurückzutreten: die Ges. hat dann dem Staate das Eigentum an den im Bezirke I (Innere Stadt) vorhandenen Anlagen und ihre Rechte aus allen auf diese Anlagen sich beziehenden Verträgen gegen Zahlung des einfachen