Takwertes, welcher durch Sachverständige festzustellen ist (und wobei das von der Ges. nur mietweise übernommene Grundstück und darauf stehende Gebäude ausser Ansatz bleiben), abzutreten. Rücksichtlich der Bezirke II– V (St. Georg, St. Pauli, Vororte rechts und links der Alster) steht es zur Entscheidung der Finanzdeputation, ob sie die Übereignung der Anlagen zum einfachen Taxwerte von der Ges. verlangen will, Macht die Finanzdeputation von dieser Befugnis keinen Gebrauch, so ist die Ges. verpflichtet, ihre in den Strassen, Plätzen und sonstigen Anlagen befindlichen Leitungen u. s. w., sowie die auf Staatsgrund errichteten Baulichkeiten auf ihre Kosten zu entfernen. Im übrigen ist die Dauer des Vertrages bis zum 1. Juli 1923 festgelegt und kommen dann die vorstehenden Bestimmungen zur Anwendung. Die Kaution verbleibt dann den Hamburg. Electricitätswerken. Es steht dem Hamburgischen Staat ausserdem das Recht zu, von der Ges. die Weiterführung des Betriebes unter den bisherigen Bedingungen über den 1. Juli 1923 hinaus auf einen Zeitraum von höchstens fünfzehn Jahren zu verlangen. Macht der Hamburgische Staat von dieser Befugnis Gebrauch, so steht ihm das Recht zu, nach Ablauf von fünf Jahren die Anlagen zu 75 %, nach zehn Jahren zu 50 % des Taxwertes zu übernehmen, welcher sodann in der obenerwähnten Weise festzustellen ist, während nach fünfzehn Jahren, also vom Jahre 1938 an, die gesamten Anlagen unentgeltlich in das Eigentum des Hamburgischen Staates übergehen. Die Gesellschaft hat dabei die Verpflichtung, die baulichen und maschinellen Anlagen fortdauernd und bis Ende der ge- Mannten Frist in gutem Zustande zu erhalten, sodass die gesamten Anlagen bei der Übernahme sich in vollkommen betriebsfähigem Zustande befinden. Die Hamburgische Staatsbehörde wird der Ges. ihre Entscheidung über die ihrer Wahl überlassenen drei Möglichkeiten (Übernahme der gesamten Anlagen zum einfachen Taxwert oder Über- nahme der Anlagen im Bezirk I zum Taxwert u. Recht auf Räumung der Anlagen auf öffentlichem Grund oder Staatsgrund in den übrigen Bezirken oder endlich Verlängerung des Kontraktes) spätestens ein Jahr vor Ablauf des Kontraktes zugehen lassen. An Staatsabgaben von der Bruttoeinnahme aus Stromverbrauch, Zählermiete usw. sind gezahlt: / % ... M. 1 650 532.46 in 1910/11 hierzu vom Reingewinne 1911/12 „ 653 511.32 „ „ 440 239.61 1910 zus. M. 2 450 021.33 gegen M. 2 090 772.07 in 1910/11 sodass einschl. der Steuern u. sonst. Ab- gaben in Höhe von 6.. 234.07 „ „ 232 684.88 „ 1910/11 die Gesamtabgaben an den Hamburg. Staat M. 2 699 255.40 gegen M. 2 323 456.95 in 1910/11 betrugen. Statistik An die Hamburg. Electricitäts-Werke waren ausser den im Strassenbahn- betrieb benützten Motoren angeschlossen: 3 Glühlampen Bogenlampen Motore Aquivalent Watt Am 30. Juni 1896; 45 476% 16464 192 3069 700 „% 71 420 1976 368 5 021 500 30. 18% 2096 623 6 583 650 % 113 268 2429 921 83 569 850 30. 1909 133 168 2513 1 252 10 482 550 %1 168 271 3143 13 13 523 850 30. „ 1902: 192 575 3593 2 259 15 843 000 „30, 1003: 219 827 4350 2 961 19 974 800 „ 0. 3004 254 289 5282 3 608 23 270 750 „%% 300 823 6022 4 277 27 240 350 „ . 355 11 69901 5 161 32 317 600 „%%% 414 985 7919 6145 38 167 300 . 478 964 8632 7302 44 486 000 01909: 40 901 8912 8 501 51 256 050 0% 610 837 9355 9722 58 164 500 % . 689 113 9827 11 046 66 341 100 ...% . 768 591 9654 12 219 73 648 500 Das Hamburgische Kabelnetz umfasste Ende Juni 1912: 1) Fernleitungen 223 605 m. „.. .%........ „ ― ... 3 * „ Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 835, = 2) Lichtkabel: Speiseleitungen 813 905 m, Verteilungsleitungen 1 813 759 m, blanke Leitungen 31 403 m; 3) Strassenbahnkabel: Zuleitungen 136 462 m, isolierte Rückleitungen 74 241 m, blanke Rückleitungen 32 437 m; 4) Kraftkabel: Speiseleitungen 16 534 m, Verteilungs- leitungen 14 117 m; zus. 3 156 466 m. 7 Die Stromabgabe belief sich 1911/12 auf im ganzen 41 267365 Kwst. gegen 38 364 644 Kwst. im Vorjahre, davon beanspruchte die Abgabe elektr. Energie in Hamburg für die Zwecke der Strassen-Eisenbahn-Ges. in Hamburg u. der Hamburg-Altonaer Zentralbahn-Ges. 1911/12 22 340 820 Kwst. mit M. 2 800 195 Einnahme. In den mit Leitungen belegten Strassen etc. ist die Ges. verpflichtet, jederzeit bis an die Grenze der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Anlagen nach den der Genehmigung der Finanz-Deputation vorbehaltenen Tarifsätzen und Tarifbestimmungen jedem bei Tage und bei Nacht elektr. Strom zu liefern, der sich auf mindestens ein Jahr zur tarifmässigen Abnahme verpflichtet und die übernommene Zahlungsverbindlichkeit pünktlich erfüllt. Mit dem wachsenden Ronsum sind vom 4 53*