874 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Stettiner Electricitätswerke in Stettin, Schulzenstrasse 21. Gegründet: 19./8. mit Nachtrag v. 16./10. 1890; eingetr. 28./11. 1890. Zweck: Gewerbsmässige Ausnutzung des elektrischen Stromes zur Beleuchtung und Kraftübertragung im jetzigen und künftigen Weichbild der Stadt Stettin u. anderer Städte. sowie Fortbetrieb des früher Ernst Kuhlo gehörigen, in Stettin betriebenen, für M. 157 000 in 157 Aktien der Ges. à M. 1000 u. M. 180.58 bar erworbenen elektr. Installationsgeschäftes. Vertrag mit der Stadt Stettin: Die a. o. G.-V. v. 13./2. 1911 beschloss die Anderung bezw. Verlängerung des Vertrages mit der Stadt auf folgender Grundlage: Die Akt.-Ges. erhält eine Konzessionsverlängerung um weitere 10 Jahre, also bis zum 1./1. 1930, sie ver- kauft ihre Zentrale in der Unterwiek an eine neu gegründ. Ges. m. b. H. „Kraftwerk Stettin“ für M. 1 000 000. An der Gründung selbst ist die Akt.-Ges. nicht beteiligt. Das Kraftwerk Stettin, welches von der neuen Ges. m. b. H. zu einem Drehstromwerk ausgebaut wird, liefert in Zukunft den gesamten Strom für die Stettiner Elektrizitätswerke u. für die be- nachbarten Kreise der Provinz Pommern. Die Stettiner Elektrizitätswerke haben demnach die eigene Erzeugung des elektr. Stromes einzustellen, wodurch auch die zweite Zentrale in der Schulzenstrasse stillgelegt wird. Für die Umformung des Drehstromes in Gleichstrom errichtet die Akt.-Ges. eine neue Umformerstation; als Bauplatz ist ihr ein Grundstück am Rosengarten Ecke Heiligegeiststrasse in unmittelbarer Nähe der jetzigen Zentrale Schulzenstrasse von der Stadt überlassen. Die Stadt Stettin übernimmt nach Ablauf der Konzess. die sämtl. Anlagen der Stettiner Elektrizitätswerke, soweit sie zur Umformung u. Verteilung dienen, also das gesamte Leitungsnetz nebst Hausanschlüssen, Zählern, Strassen- u. Flurbeleucht.-Anlagen u. die neu aufgestellten Masch.-Anlagen (Umformer-Schaltanlage u. Akkumulatoren) nebst den zugehörigen Baulichkeiten u. Grundstücken. Der gesamte Strombedarf wird seitens des Kraftwerks den St. E.-W. zu einem angemessenen Staffeltarif berechnet. Die Übernahme der vorhand. Werte bei Ablauf der Konzess. erfolgt zu jetzt bereits festgesetzten Preisen, ebenso ist in dem Vertrage festgelegt, welche von den vorhand. Werten die Stadt später übernimmt. Das Kraftwerk wird voraussichtl. Anfang des Jahres 1912 in Betrieb kommen u. müssen bis zu diesem Zeitpunkt die von der Akt.-Ges. herzu- stellenden Umformer- u. Verteilungsstationen ebenfalls betriebsfertig sein. Die St. E.-W. sind verpflichtet, spät. vom 1./4. 1912 ab ihren ganzen Bedarf an Strom von dem Kraftwerk zu beziehen. Durch das neue Abkommen ist das Strassengebrauchsrecht der Akt.-Ges. nicht nur zeitlich, sondern auch räumlich ausgedehnt worden u. zwar nicht nur auf das ganze Stadtgebiet auf dem linken Oderufer, sondern auch auf die künftigen Erweiterungen des Stadtgebiets durch Eingemeindung, soweit nicht vorhand. Rechte Dritter entgegenstehen. Die Ges. wird deshalb die neu eingemeind. Vororte durch ein Hochspannungsnetz in das Stromversorgungsgebiet mit hineinnehmen. Am 1./1. 1912 trat ein neuer Stromlieferungs- tarif in Kraft, in dem der Grundpreis herabgesetzt wurde. Abgabe an die Stadtgemeinde: Die St. E.-W. haben an die Stadt folgende Abgaben zu zahlen: 1. 10 % der Bruttoeinnahme. Wenn diese Abgabe in dem Gecshäftsj. 1910/11 den Betrag von M. 120 000 in dem Geschäftsj. 1911/12 den Betrag von M. 125 000 etc. in jedem folgenden Geschäftsjahr einen um je M. 5000 höheren Betrag, in dem Geschäftsj. 1928/29 also den Betrag von M. 210 000 u. in dem halben Geschäftsj. v. 1./7.–31./12. 1929 den Betrag von M. 107 500 nicht erreicht, haben die St. E.-W. den in den einzelnen Jahren sich er- gebenden Minderbetrag während der Zeit bis zum 30./6. 1915 bis zur Höhe von jedesmal M. 15 000, späterhin aber bis zur Höhe von jedesmal M. 20 000 an die Stadt zuzuzahlen. Ubersteigt die Abgabe in einzelnen Jahren die gewährleisteten Beträge, so dürfen diese Überschüsse auf etwaige Minderbeträge der vorhergehenden oder der nachfolgenden Jahre nicht verrechnet werden. 2. 50 % des Restes des Reingewinns nach Zahlung von 6 % Div. an die Aktionäre (siehe Gewinn-Verteil.). Wenn diese Abgabe für jedes Geschäftsjahr bis 30./6. 1915 den Betrag von M. 50 000, für jedes weitere Geschäftsj. bis 30./6. 1920 den Betrag von M. 75 000, für jedes weitere Geschäftsj. bis 30./6. 1929 den Betrag von M. 100 000 u. für das halbe Geschäftsj. 1./7.–31./12. 1929 den Betrag von M. 50 000 nicht erreicht, haben die St. E.-W. den in dem einzelnen Jahre sich ergebenden Minderbetrag an die Stadt zuzuzahlen. Übersteigt die Abgabe in einzelnen Jahren die gewährleisteten Beträge, so dürfen diese Überschüsse innerhalb der Zeit bis 30./6. 1920 auf etwaige Minderbeträge der vorhergehenden oder der nachfolgenden Jahre verrechnet werden, später indessen nicht mehr. 3. Bei der Liquidation der St. E.-W. haben diese an die Stadt — abgesehen von dem auf letztere übergehenden Erneuer.-F. — die Hälfte desjenigen Vermögensüberschusses zu zahlen, der 130 % des alsdann vorhandenen Grundkapitals übersteigt. Betriebsangaben: Auf dem Grundstück Schulzenstr. 21 in Stettin befindet sich die Zentralanlage mit 9 Dampfkesseln, 6 Dampfmasch. von zus. 2650 PS., 10 Dynamos u. einer Akkumulatorenbatterie; ferner ist vorhanden in Falkenwalderstr. 95 ist eine Akkumula- torenseitenstation (das Grundstück ist sonst vermietet), desgl. Galgwiese Nr. 35. Die Zentrale ist seit 1./7. 1912 an das Kraftwerk verkauft. Die Erhöhung der Gebrauchs- spannung auf 220 Volt ist 1904/05 durchgeführt worden. Zugänge auf Anlage-Kti erforderten ca. M. 290 000, 135 000, 315 460, ca. 160 000, ca. 120 000, ca. 125 000, ca. 500 000.