Feststellung des Börsenpreises von Wertpapieren. Vom 1. Januar 1913 ab traten für die Kursnotiz der Wertpapiere an sämtlichen deutschen Börsenplätzen die vom Bundesrat beschlossenen Bestimmungen in Kraft; es fielen also von diesem Zeitpunkt ab die bisher bestehenden Usancen für die Kursnotiz fort. Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 3 des Zahlungsstockung geratener Gesellschaften, Börsengesetzes hat der Bundesrat nach- Ausnahmen von der Vorschrift des Abs. 1 stehende Bestimmungen beschlossen: Satz 1 zulässig. Für die Festsetzung des Börsenpreises von § 5. Bei Berechnung der Stückzinsen Wertpapieren sind folgende Grundsätze mass- wird das Jahr mit 360 Tagen, der Monat mit gebend. 30 Tagen angesetzt. Jedoch ist der Monat § 1. Die Preise werden nach Prozenten Februar mit 28, in Schaltjahren mit 29 Tagen des Nennwertes festgestellt. Für bestimmt anzusetzen, wenn der Endpunkt der Zins- zu bezeichnende Wertpapiere, namentlich für berechnung in den Februar fällt. Aktien von Versicherungs-Gesellschaften, für § 6. Bei Berechnung der Stückzinsen solche Aktien von Terrain-Gesellschaften, bei wird bei Kassageschäften der Kauftag, bei welchen im Statut die Zahlung von Dividende Zeitgeschäften der Erfüllungstag mitgerechnet. ausgeschlossen ist, für Aktien von liquidieren- §.7. Bei Wertpapieren, deren Zinsscheine den oder in Konkurs geratenen Gesellschaften, am ersten Tage eines Monats nach altem Stile wenn auf derartige Aktien bereits eine Rück- fällig werden, sind die Stückzinsen vom Ersten zahlung von Kapital stattgefunden hat, für des gleichlautenden Monats neuen Stiles zu Genussscheine, für Kuxe, für Lospapiere sind berechnen. Ausnahmen zulässig. §.8. Aktien inländischer Gesellschaften § 2. Bei Wertpapieren, welche gleich- werden vom zweiten Werktag ab nach dem zeitig auf die deutsche und auf eine aus- Tage, an welchem die Generalversammlung ländische Währung lauten, wird der Preis- den Wert des Gewinnanteilscheins für das feststellung die deutsche Währung zu Grunde abgelaufene Geschäftsjahr festgestellt hat, ohne gelegt. Ausnahmen für bestimmt zu bezeich- diesen Gewinnanteilschein gehandelt. nende Wertpapiere sind zulässig. Reichsbankanteile werden vom Tage der § 3. Für die Umrechnung von Werten, Fälligkeit des Abschlagsdividendenscheins ab welche in ausländischer oder in einer ausser ohne diesen gehandelt. Wirksamkeitgetretenen inländischen Währung Aktien ausländischer Gesellschaften ausgedrückt sind, in die deutsche Währung werden erst dann ohne den Gewinnanteilschein gelten folgende Umrechnungssätze: gehandelt, wenn dieser zur Auszahlung gelangt. I Pfund Stll????dn?t??. Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende 1 Franc, Lire, Peseta, LÄé'u . . = „ 0.80 Wertpapiere sind zulässig. 1 Österreichischer Gulden (Gold) = „ 2.— § 9. Die im § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 2, 3 „ (Währg.) = „ 1.70 § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 8 Absatz 4 vor- 1 Österreichisch-Ungar. Krone . = „ 0.85 gesehenen Ausnahmen greifen nur Platz, 1 Gulden Holländischer Währg. = „ 1.70 wenn darüber zwischen den Börsenorganen 1 Skandinavische Krone = „ 1.125 sämtlicher Börsen, an denen die Wertpapiere 1 alter Gold-Rubel . . = „ 3.20 zum Handel zugelassen sind, Einverständnis 1 Rubel 2.16 erzielt wird. Die vereinbarten Ausnahmen I alter ÖGfedib Rubelffl und der Zeitpunkt, mit dem sie in Kraft 1 PSeeh = . 4.— treten sollen, sind dem Reichskanzler mit- 1 Dolaaa... . .– 4.20 zuteilen; sie werden von diesem im „Reichs- 7 Gulden Süddeutscher Währung = „ 12.– Anzeiger“ bekannt gemacht und erlangen Mark BPRlo = „ 1.50 damit für sämtliche deutsche Börsen Wirk- Ausnahmen für bestimmt zu bezeichnende samkeit. Wertpapiere sind zulässig. § 10. Aktien, die den bisherigen Be- § 4. Bei Wertpapieren mit festen Zinsen stimmungen gemäss bereits im Jahre 1912 werden Stückzinsen hach dem Zinsfuss, mit ohne den Gewinnanteilschein für das im welchem das Wertpapier zu verzinsen ist, Jahre 1912 abgelaufene Geschäftsjahr der Ge- berechnet. Bei anderen Wertpapieren findet sellschaft zu handeln waren, sind nach dem eine Berechnung von Stückzinsen nicht statt. 1. Januar 1913 auch dann ohne diesen Gewinn- In geeigneten Fällen sind für bestimmt anteilschein zu handeln, wenn die General- zu bezeichnende festverzinsliche Wertpapiere, versammlung den Wert des Scheines noch insbesondere für Schuldverschreibungen in nicht festgestellt hat. Berlin, den 21. November 1912. Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.