Trapzportversicherung von Post- u. Eisenbabl-Wertsen Internationaler Derband 2 2 Mitglieder: Berliner Land- und Wasser-Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutsche Transport-Versicherungs-Gesellschaft in Berlin, Deutscher Lloyd, Transport-Versjcherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Fortuna, Allgemeine Versicherungs-Aktien-Gesellschaft in Berlin, internationaler Lloyd. Versicherungs Actien-Gesellschaft in Berlin, Victoria zu Serlin, Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Berlin, Schlesische Feuerversicherungs-Gesellschaft in Breslau, Fonciere, Pester Versicherungs-Anstalt in Budapest, Düsseldorfer allgemeine Versicherungs-Gesellschaft für See-, Fluss- Transport in Düsseldorf, Versicherungsgesellschaft Thuringia in Erfurt, Frankfurter Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Frankfurt a. M., Adrippina, See, Fluss- und Landtransp rt-Versicherungs-Gesellschaft in Köln, Kölnische Unfall Versicherungs-Actien-Gesellschaft in Köln, Wilhelma in Magdeburg, Allgemeine Versionerungs-Actien-Gesellschaft in Magdeburg, Rheinisch-Westfäl. Lloyd, Transport-Versicherungs-Actien-Gesellschaft in M.-Gladbach, K. priv. assicurazioni Generali in Triest, K., K. priy. Versicherungs-Gesellschaft „Oesterreichischer Phönix“ in wien, Wiener Rückversicherungs-Gesellschaftn wien. Cesamt-Carantie-Tapital Über 400 000 000 M. Die einzelnen Verbands-Gesellschaften übernehmen unter solidarischer Mitverantwortlichkeit der übrigen Verbands-Gesellschaften die Versicherung von Post-Wert-Sendungen, als: Effekten (geldwerte Papiere), Wechsel, Schecks, Coupons, Papiergeld, Gold, Silber und Platina (ungemünzt, gemünzt oder sonst Verarheitet), Bifouterien, Edel- steine und echte pPerlen sowohl im Inlande, wie im Verkehr mit dem Auslande und auch nach über- seeischen Ländern. – Die Prämiensätze sind bedeutend niedriger wie die Asse- kuranz-Gebühr, welche von der Reichs-Post erhoben wird. Die Verbands- Gesellschaften haften solidarisch für den Schaden, von welchem die versicherten Sendungen durch Raub, Diebstahl, Unterschlagung, Feuer, Nässe oder irgend einen anderen Unfall betroffen werden, nach Massgabe der Versicherungs-Bedingungen. – Das Post-Gesetz schliesst bekanntlich die (jefahren der höheren Gewalt (vis major), insoweit solche nicht abwendbar sind, von der Verantwortlichkeit aus, und erstreckt sich solehe bei den meisten überseeischen Transporten auch nicht auf die Gefahr des See-Transportes. Die umfangreiche Garantie-Mittel ermöglichen den Verbands-Gesellschaften die Uebernahme ganz bedeutender Summen für die einzelnen Sendungen. – Die bostalischen Bestimmungen sind in dieser Beziehung, insbesondere im Verkehr mit dem Auslande, überaus unzureichend. Die Bedingungen für die Schadenregulierung sind mit der bei der Trans- port-Versicherungs-Branche üblichen und die Interessen des Handelsstandes be- sonders berücksichtigenden Coulanz aufgestellt. – Nach dem Postgesetze für das Deutsche Reich ist die Verbindlichkeit der Post-Verwaltung zur Ersatzleistung u. a. aufgehoben, wenn der Verlust auf einer auswärtigen Beförderungsaustalt sich ereignet, für welche die Reichs-Post nicht durch Konvent on die Ersatzleistung aus- drücklich übernommen hat; der Absender ist in diesem Falle also gezwungen, seine Ausprüche gegen die auswärtige Beförderungsanstalt direkt geltend zu machen. und Land- Die Versicherung der Post-Transporte bel nationalen Verbandes bietet also an Vorteilen: Billigere Prämien, Weitergehende Haftpflicht, Ermöglichung des Vecsands hoher Summen in einer Sendung, Vereinfachung der Schaden-Regullerung. Die näheren Bedingungen sowie die Tarife sind von den Verbands-Gesellschaften und deren Vertretern zu erfahren. den Gesellschaften des Inter- ― ―,