276 Hypotheken- und Remmem 5 Weiterverkaufs 3½ % Oblig. 528 660, Kto für vorgetrag. Oblig.-Agio 123 753, Agio-Kto 112 877, Div. 360 000, Abschreib. auf Invent. 10 000, nach § 7 Abs. 3 des Ges.-Vertr. 6000, Vortrag 105 081. Sa. M. 173 451 793. Gewinn- u. Verlust-Konto: Debet: Allg. Unk. 101 893, Genhält. u. Versich.-Beiträge 175824, Vergüt. beim Vertrieb der Pfandbr. u. Komm.-Oblig. einschl. des Kursverlustes u. Aufnahme- spesen 201 803, abzügl. 101 547 Zs. auf eig. Oblig. bleibt 100 255, Zs. a. Komm.-Oblig. 1 730 034, do. auf Pfandbr. 3 955 197, Kosten bei Anfertig. der Schuldverschreib. u. börsenmäss. Einführ. 5526, Begeb. u. Umsatz-Stempel, Talonsteuer 24 014, Gebühren für amtl. Auskünfte u. Ver- güt. an Vermittler 19 785, Gewinn 602 081. – Kredit: Vortrag 105 522, Geldbeschaff.- etc. Kosten auf Komm.- u. Hypoth.-Darlehen 219 901, Agio auf Komm.-Oblig. 6822, do. auf Pfandbr. 19 270, Zs. aus Komm.-Darlehen 1 864 747, do. aus Hypoth.-Darlehen 4 356 184, do. aus lauf. Guth. 119 584, kleinere Einnahmen 18 156, Miete 4424. Sa. M. 6 714 614. Dividenden 1903–1912: 2 % p. r. t., 3, 3½, 3½, 3½, 3½, 3½, 3 ¾, 4, 4 %. Staatskommissar: Geh. Oberfinanzrat H. Schäfer, vortrag. Rat im Finanz-Minist.; I. Stellv.: Finanzrat Dr. Franz Michel; II. Stellv.: Finanzrat Theodor Ulrich; III. Stellv.: Hauptstaatskasse- Dir. Adolf Schläger. Treuhänder: Gen.-Staatsanwalt Geh.-Rat Dr. K. Preetorius, Stellv. Oberstaatsanwalt Dr. Otto Schwarz. Vorstand: Dir. Reg.-Rat E. Bastian, Dir. Dr. jur. F. Fresenius, Dir. Dr. jur. R. Arnold. Aufsichtsrat: (7) Vors. Geh. Komm.-Rat Dr. Franz Bamberger (Präs. der Handelskammer), Mainz; Stellv. Geh. Reg.-Rat Karl Planz, Darmstadt; Mitgl.: Geh. Oberfinanzrat Dr. Ferd. Rohde, Darmstadt; Ökonomierat Fritz Schade, Altenburg (Oberhessen); Bürgermeister Baurat Karl Stahl, Friedberg (Hessen); Forstmeister Dr. Karl Weber, Landtagsabgeordn., Konrads- dorf; Bürgermeister Dr. Alfr. Wevers, Worms. Zahlstelle: Für Div.: Gesellschaftskasse. Sächs. Bodencreditanstalt in Dresden, Ringstrasse Nr. 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Hebung des Bodenkredits u. des Kommunalkredits innerhalb des Deutschen Reiches, vornehmlich im Königreich Sachsen. 0 Ausschliesslich Betrieb der in § 5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte unter den in diesem Gesetz u. in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hypoth.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Annahme von Geld (6§ 5 Ziffer 5 des Hyp.-Bank-Ges.) gegen Verzinsung ist nur gestattet, wenn für den Einleger eine Künd.-Frist von mind. 3 Monaten festgesetzt wird. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. V. 4./3. 1899 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien (div.-ber. für 1899 pro rata der Einzahl.), an- geboten den Aktionären 20./3.–1./4. 1899 zu 123 %, ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien, übernommen von einem Konsortium zu 120 %, angeboten den Aktionären 3: 1 v. 10./3.–8./4. 1904 zu 125 %, eingezahlt 25 % u. das Agio bei der Zeichnung, restl. 75 % zum 30./6. 1904 eingefordert. Diese Aktien nahmen für das Geschäftsj. 1904 p. r. t. u. P. r. der geleisteten Einzahl. an der Div. bis zu 4 % teil, seit 1./1. 1905 voll div.-ber. Nochmalige Erhöh. lt. G.-V. v. 21./9. 1911 um M. 2 000 000 (auf M. 12 000 000) in 2000 Aktien, übernommen von der Dresdner Bank zu 123.50 %, angeboten den alten Aktionären 5:1 v. 28./10.–11./11. 1911 zu 127.50 %, eingez. 25 % u. das Agio bei Ausübung des Bezugsrechtes, je 25 % am 15./3. u. 15./6. 1912, restl. 25 % am 1./11. 1912 eingezahlt. Diese Aktien von 1911 nehmen an der Div. für 1912 p. r. t. der Einzahl. bis 4 % teil. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf den Inhaber laut. Hyp.- Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. bis zum 1öfachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals, des R.-F. u. des Spez.-R.-F. auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die. Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen be- sonderen Kommissar bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen. bis zu ¼ (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Waldungen sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach