Hypotheken- und Kommunal-Banken. Zweck: Förderung des Bodenkredits, des Kommunalkredits, der Landwirtschaft und der Bau- tätigkeit in sämtl. Staaten des deutschen Reiches. Zu diesem Zwecke betreibt die Ges.: 1) Die im § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 vorgesehenen Geschäfte: 2) sie gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Herstellung bauplanmässiger Strassen und Plätze (Fahrbahn, Fussweg, Schleusen) innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage, zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung,. sei es nach der Orts- verfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, ins- besondere durch Aufforstung von Ödeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, Anlagen zur elektr. Beleuchfung und Zentralheizung ete., c) zur Ablösung von dinglichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen sind, beziehentlich verwendet werden sollen, und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Grundstücksbesitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu gewähren und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast (§§ 1199–1203 des Bürgerl. Gesetzbuchs) einzutragen ist. Hypothekarische Beleihung von Grundstücken: Dieselbe erfolgt entsprechend dem Hypoth.- Bank-Gesetz v. 13./7. 1899. Darlehen an öffentlich rechtliche Körperschaften und Kleinbahnunternehmungen: Dar- lehen, welche an die in § 5 Absatz 1 Ziffer 2 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 gedachten öffentl. rechtl. Körpersch. gewährt werden, sind von beiden Seiten unkündbar, müssen aber von der Darlehensnehmerin in Teilbeträgen, welche im Darlehensvertrage fest- zusetzen sind, zurückgezahlt werden. Die Bestimmung findet auch Anwendung auf diejenigen Darlehen, welche an Kleinbahnunternehmungen gegen Verpfändung der Bahn oder gegen Übernahme der Gewährleistung durch eine inländische Körperschaft des öffentl. Rechts gewährt werden. Grundrenten: Die Ges. gewährt Geldbeträge, welche von Grundstücksbesitzern a) zur Her- stellung bauplanmässiger Strassen und Plätze innerhalb einer Ortschaft, zum Umbau einer Anlage zur Entwässerung eines Ortes oder von Teilen eines Ortes, sei es aus eigener Bewegung, sei es nach der Ortsverfassung als anteiliges Anlagekapital, b) zur Melioration landwirtschaftlich benutzter oder städtischer Grundstücke, insbesondere durch Aufforstung von Ödeland, Entwässerungs- oder Bewässerungsanlagen, An lagen zur elektrischen Beleuchtung und Centralheizung etc., c) zur Ablösung von ding- lichen Oblasten, Auszahlung von Miterben an Grundbesitz aufzubringen vseind, bezw. verwendet werden sollen und zwar in der Weise, dass ihr dafür von dem Gandktücks- besitzer eine bestimmte jährliche Rente auf eine gewisse Reihe von Jahren zu ge- währen und auf dem das beteiligte Grundstück betreffenden Grundbuchsfolium als Reallast einzutragen ist. Staatsaufsicht: Die Fürstl. Staatsregierung ist die Aufsicht Ibek die Geschäftsführung in allen Zweigen auszuüben und zu diesem Zwecke für beständig oder für einzelne Rechnungen etc. Einsicht zu nehmen und Revisionen selbst vorzunehmen oder durch Sachverständige auf Kosten der Ges. vornehmen zu lassen, an allen Sitzungen des A.-R. und den G.-V. teilzunehmen und solche Sitzungen bezw. G.-V. einzuberufen, in den- selben Anträge zu stellen, sich an der Debatte zu beteiligen und gegen die Ausführung der Beschlüsse, welche er für statutenwidrig erachtet, Einspruch zu erheben. Kapital: M. 7 500 000 in 7500 Aktien à M. 1000, voll eingezahlt (Reihe A Nr. 1–2500, Reihe B Nr. 2501–5000, Reihe C Nr. 5001–7500). Pfandbriefe: Die Gesellschaft gibt bis zur Höhe der ihr zustehenden hypothekarisch sichergestellten Forderungen Hypoth. -Pfandbr. und bis zur Höhe der von ihr in Gemäss- heit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 ge- währten Darlehen Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-OÖOblig. aus. Der Gesamtbetrag der auszugebenden, auf Inhaber lautenden Hypoth.-Pfandbr., Kommunal-Oblig., Kleinbahn- Öblig. und Grundrentenbr. darf den 20fachen Betrag des eingez. A.-K. und im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals den in den Vorschriften des Hypoth.-Bank-Gesetzes vom 13. Juli 1899 bestimmten Gesamtbetrag nicht übersteigen. Die pünktliche Zahlung von Kapital und Zs. der Hypoth.-Pfandbr. wird gewährlelstet durch die de Ges. zu stehenden Hypoth.-Forderungen, auf deren Grundlage die Ausgabe derselben erfolgt ist, während den Inhabern der Kommunal-Oblig. und Kleinbahn-Oblig., für jede Art dieser Oblig. getrennt, als Sicherheit für Kapital und Zs. die Darlehensforderungen dienen, welche in Gemässheit von § 5 Abs. 1 Ziffer 2 u. 3 des Hyp.-Bank-Gesetzes v. 13. Juli 1899 an die daselbst gedachten Körperschaften u. Kleinbahnunternehmungen gewährt worden sind. Coup.-Verj. 4 J. n. F. Die Pfandbriefe werden seitens der Reichsbank in I. Klasse beliehen u. sind durch Landesgesetz v. 26./10. 1899 als mündelmässig für das Fürstentum Reuss ä. L. erklärt worden. In Umlauf befanden sich Ende 1912 insgesamt M. 49 778 900 (Hypoth.-Stand M. 54 374 987, davon zur Pfandbr.-Deckung M. 53 833 335), und zwar: 3½ % Hypoth.-Pfandbr., Reihe I: M. 20 000 000. In Umlauf Ende 1912: M. 1 911 600, unkündbar bis 31./3. 1906; Stücke à M. A 100, B 200, C 500, D 1000, E 5000. Zs. 1./4. u. 1./10. Nach 31./3. 1906 können diese Hypoth.-Pfandbr. 6 Monate nach erfolgter Künd. zurück- gezahlt werden. Aufgelegt M. 4 000 000 am 10./3. 1896 zu 100.75 %. Kurs Ende 1896–1912: Fälle einen Kommissar zu ernennen. Der Kommissar ist berechtigt, von allen Büchern,