316 Hypotheken- und Kommunal-Banken. u. deren bayer. Niederlass.; München: Bayer. Vereinsbank nebst Fil. in Nürnberg, Deutsche Bank, Dresdner Bank; Berlin: Disconto-Ges., S. Bleichröder, Deutsche Bank, Dresdner Bank; Augsburg: Gebr. Klopfer; Frankf. a. M.: Disconto-Ges., Deutsche Vereinsbank, Deutsche Bank, Dresdner Bank; Mannheim: Rhein. Creditbank u. deren Fil. in Baden-Baden, Bruchsal, Frei- burg i. Br., Furtwangen, Heidelberg, Kaiserslautern, Karlsruhe, Konstanz, Lahr, Lörrach, Mülhausen i. Els., Neunkirchen (Reg.-Bez. Trier), Offenburg, Pforzheim, Pirmasens, Rastatt, Speyer, Strassburg i. E., Triberg, Villingen, Weinheim a. B., Zell i. W. und Zwei- brücken; Nürnberg u. Fürth: Dresdner Bank Fil.; Nürnberg: Deutsche Bank, Bayer. Vereins- bank; Stuttgart: Württ. Vereinsbank; Ludwigshafen a. Rh.: Pfälz. Bank u. deren Filialen in Alzey, Bad Dürkheim, Bamberg, Bensheim, Donaueschingen, Frankenthal, Frankf. a. M., Germersheim, Grünstadt, Kaiserslautern, Kirchheimbolanden, Landau, Mannheim, München, Neustadt a. d. H., Nierstein, Nürnberg, Oppenheim, Osthofen, Pirmasens, Speyer, Worms u. Zweibrücken, ferner sämtl. Vertriebsstellen der Bank. Rheinische Hypothekenbank in Mannheim. Gegründet: 28./11. 1871; eingetr. 15./12. 1871. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken in Deutschland, zunächst in Baden und den angrenzenden Bundesstaaten, sowie die Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. u. Grundschulden; ferner die in § 5 des Hypoth.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte. Die Bank untersteht der staatlichen Aufsicht. Darlehen: Gebäulichkeiten in Städten werden bis zu % des Taxwertes beliehen. Bau- plätze sind in der Regel von der Beleihung ausgeschlossen. Die in Baden und anderwärts (Württemberg, Hessen etc.) bestehende amtliche Schätzung bildet die Höchstgrenze des Beleihungswertes. Durch Abkommen zwischen der Grossh. badischen Regierung und der Bank vom 14./11. 1892 errichtete diese am 1./1. 1893 für das ländliche Darlehensgeschäft in Baden eine besondere Abteilung unter der Bezeichnung „Landeskreditkassen-Abteilung der Rheinischen Hypothekenbank. Die Bank gewährt amortisable und nichtamortisable Darlehen bis zu den kleinsten Beträgen herab zum Selbstkostenpreis (franko Provisionen und Verwaltungsgebühren). Als ländliche Darlehen im Sinne dieses Abkommens gelten solche Darlehen, deren Versatz mindestens zu aus fruchttragenden Grundstücken besteht. Unter fruchttragenden Grundstücken sind vorzugsweise Acker und Wiesen verstanden. Die Beleihung der fruchttragenden Grundstücke und der Gebäude erfolgt bis zur Hälfte der seitens der Bank für richtig erachteten Wertabschätzung, bei Rebstücken bis zu ½ des ermittelten Schätzungswertes; bei Waldparzellen ist der Wert des Waldbodens für die Regel massgebend. Wenn der Versatz lediglich aus fruchttragenden Grundstücken besteht und der Darlehensnehmer sich zu einem Annuitätendarlehen mit mindestens 1 % Tilgungs- quote bereit erklärt, wird die Bank eine Beleihung bis zu 60 % des ermittelten Schätzungs- wertes eintreten lassen. Die Rhein. Hypothekenbank ist bei der 1899 errichteten Deutschen Hypoth.-Renten-Bank in Mannheim (A.-K. M. 400 000 mit 50 % Einzahlung. Div. 1904–1912: Je 6 %) beteiligt. Der Besitz an Aktien der Deutschen Hypoth.-Renten-Bank ist bis auf M. 1 abgeschrieben. Kapital: M. 25 500 000 in 15 000 Aktien (Ser. I Nr. 1–15 000) à M. 600 u. 13 750 Aktien (Ser. II Nr. 15 001/2– 42 499/42 500) à M. 1200 vollbezahlt. Urspr. M. 6 000 000, erhöht 1884 um M. 3 000 000, begeben zu 110 %; 1895 um M. 1 500 000, begeben zu 165 %; 1896 um M. 1 080 000, begeben zu 155 %; 1897 um M. 5 000 400, begeben zu 135 %. Hierauf wurden 30 % sofort, 20 % am 1./4. 1898, 25 % am 1./10. 1899, 25 % am 1./7. 1901 eingezahlt. 1903 um M. 1 419 600, begeben zu 165 %; 1905 um M. 2 100 000 begeben zu 176 %. Die a. o. G.-V. v. 14./11. 1908 beschloss Erhöh. um M. 5 400 000 in 4500 Aktien à M. 1200. Hiervon 1909 M. 1 950 000 zu 170 % begeben. 1911 M. 3 450 000 in 2875 Aktien à M. 1200, div.-ber. ab 1. 7. 1911 begeben; davon lt. Beschluss der G.-V. v. 18./3. 1911 M. 1 650 000 den Aktionären v. 28./4.–18./5. 1911 zu 150 % plus 3 % Kostenanteil angeboten. Agio mit M. 1 625 000 in den Kap.-R.-F. Die G.-V. v. 25./3. 1912 beschloss Erhöh. d. A.-K. bei Bedarf um M. 3 000 000 (also auf M. 28 500 000). Die Aktien lauten auf den Inhaber. Auf Verlangen des Aktionärs kann seine Aktie in eine Namens- u. ebenso wieder in eine Inhaber-Aktie umgewandelt werden. – Gründerrechte seit 1894 durch Zahlung abgelöst. Reserven lt. Bilanz Ende 1912 M. 29 587 181 = 116 % des A.-K. Pfandbriefe u. Kommunal-Obligationen: Die Bank darf Hypoth.-Pfandbriefe auf Grund von hypoth. Darlehen u. Kleinbahn-Obligationen auf Grund von Darlehen an Kleinbahn- unternehmungen bbis jetzt noch nicht geschehen) ausgeben, ferner Schuldverschreibungen auf Grund nicht-hypothekarischer Darl. an deutsche Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft. Das frühere A.-K. von M. 16 580 400 gestattete einen (20-fachen) Pfandbrief- und Kleinbahn-Oblig.- Umlauf von M. 331 608 000. Für eine Erhöhung darüber hinaus dienen neue Fonds im Sinne des § 48 Abs. 2 und § 7 Hyp.-Bank-G. auf Grund deren der 15-fache Betrag an Pfandbr. und Kleinbahn-Oblig. im Umlauf sein kann, Ende 1912 zus. M. 664 152 000. Kommunal- Oblig. dürfen unter Hinzurechnung der im Umlauf befindl. Hypoth.-Pfandbr. u. Kleinbahn- Oblig. den Betrag, bis zu welchem die Bank nach Massgabe des Vorstehenden Hypoth.- Pfandbr. u. Schuldverschreib. der letztgedachten Art auszugeben berechtigt ist, nicht um mehr als den fünften Teil übersteigen.