.6.... Huypotheken- und Kommunal-Banken. Bayerische Vereinsbank in München. Depositenkasse i. München: Bayerstr. 27. – Filialen i. Augsburg, Bad Kissingen, Bayreuth, Erlangen, Fürth, Kempten, Landshut, Nürnberg, Passau, Regens- burg, Straubing u. Würzburg. Wechselstuben in Hersbruck u. Schwabach. Gegründet: Konz. 14./4. 1869. Handelsger. eingetr. 3./8. 1869. Zweck: Die Bank ist Kredit- u. Hypoth.-Anstalt. In erster Eigenschaft betreibt sie bei ihrer Centrale in München, sowie bei ihren Filialen das Kontokorrent-, Effekten-, Disconto-, Giro- u. Inkassogeschäft, pflegt den Scheckverkehr, übernimmt Bardepos. zur Verzins., wie auch Effektendepots zur Aufbewahr. u. Verwaltung. 1908 Aufnahme der Bankhäuser Leyherr & Co. u. F. S. Euringer in Augsburg, sowie des Bankhauses Friedrich Feustel in Bayreuth u. Bad Kissingen. 1908 fand die Aufnahme der Würzburger Volksbank (A.-K. M. 1 500 000) statt, gegen Gewährung von M. 999 600 neuen Aktien der Bayer. Vereinsbank. 1908 ging auch die Nürnberger Bank auf die Bayer. Vereinsbank über; den Aktionären der Nürnberger Bank, deren A.-K. M. 6 500 000 begifferte, wurden M. 3 900 000 neue Aktien der Bayer. Vereinsbank gewährt. Am 1./11. 1912 Übernahme des Bankhauses Heymann & Sohn in Augsburg. Seit 1910 Beteilig. bei der Bankfirma Braun & Schaidler, Lindau. Als Hyp.-Institut ist die Bank berechtigt, nach Massgabe des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 u. ihres Reglements auf inländ. Grundstücke hypoth. Darlehen zu gewähren u. auf Grund der erworbenen Hypoth. verzinsliche Schuldverschreib. (Hypoth.-Pfandbr.) auszugeben; Hypoth. zu erwerben, zu veräussern u. zu beleihen; an inländ. Körperschaften des öffentl. Rechtes oder gegen Übernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft nichthypoth. Darlehen zu gewähren u. auf Grund der erworbenen Forder. verzinsliche Schuldverschreib. (Kommunal.Oblig.) auszugeben. Als Deckung für Hypoth.-Pfandbr. dürfen nur Hypoth. benutzt werden, welche. ausser den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen, auch den von der Königl. Bayer. Staatsregierung getroffenen besonderen Anordnungen entsprechen. Hiernach darf die Be- leihung regelmässig nur bis zur Hälfte des Grundstückswertes erfolgen, eine höhere Be- leihung, bis zu 60 % des Wertes, ist nur mit Zustimmung des Staatskommissars statthaft. Auf landwirtschaftl. Grundstücke dürfen nur Amort.-Hypoth. gegeben werden, bei welchen der jährl. Tilg.-Beitrag nicht weniger als ½ % des Hypoth.-Kap. beträgt; Ausnahmen hiervon erfordern die Zustimmung des Staatskommissars. Kapital: M. 51 000 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 600 u. 27 500 Aktien (Nr. 30 001–57 500) à M. 1200. Das urspr. A.-K. von M. 18 000 000 wurde erhöht 1890 um M. 9000000, fernei lt. G.-V.-B. vom 5. Nov. 1897 um M. 6 000 000 in 5000 Aktien à M. 1200, wovon 4500 Stück offeriert den Aktionären zu 164 % am 10.–30. Nov. 1897, div.-ber. ab 1. Jan. 1898. Die G.-V. v. 28. Nov. 1898 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 500 000 in 3750 Aktien à M. 1200. Von diesen Aktien wurden 2750 Stück am 5.–19. Dez. 1898 den Aktionären zu 165 % an- geboten, ab 1./1. 1899 div.-ber. Nochmals erhöht lt. a. o. G.-V. v. 20./2. 1908 um M. 7 500 000 (also auf M. 45 000 000) in 6250 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1908, hiervon dienten M. 3 900 000 zu pari zur Übernahme der Nürnberger Bank (siehe oben), M. 999 600 zu pari zur Übernahme der Würzburger Volksbank (siehe oben), restliche M. 2 600 400 wurden zu 150 % an ein Konsort. begeben, welches davon M. 1 785 600 den alten Aktionären v. 21./4.–4./5. 1908 zu 160 % = M. 1920 und M. 759 600 den Inhabern mehrerer von der Bank übernommener Bankgeschäfte anbot. Weitere Erhöh. lt. G.-V. v. 27./3. 1913 um M. 6 000 000 (auf M. 51 000 000) in 5000 Aktien à M. 1200, mit Div.-Ber. ab 1./7. 1913, übernommen von einem Konsort. zu 145 %, angeboten den alten Aktionären v. 15./5.–4./6. 1913 zu 159 %; auf M. 9000 A.-K. entfiel 1 neue Aktie à M. 1200. – Die Aktien lauten auf den Inhaber; können in auf Namen lautende u. diese wieder auf Inh.-Aktien umgeschrieben werden. – Gründerrechte 1890 durch Vertrag aufgehoben. Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen. Diese lauten auf den Inhaber, können aber auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umgeschrieben werden. Die Gesamt- summe der umlaufenden Hypoth.-Pfandbr. zuzüglich der umlaufenden Kommunal-0blig., für welche das gesamte Gesellschaftsvermögen haftet, darf den zehnfachen Betrag des eingezahlten A.-K. und des ausschliesslich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbriefgläubiger bestimmten R.-F. nicht übersteigen. Den Pfandbr. ist im Königreiche Bayern durch Ministerialverordnung vom 9./9/1899 die Mündelsicherheit verliehen; ferner ist lt. Ministerialbekanntmachungen vom 30./10. und 3./11. 1899 die Anlage von Kapitalien der Gemeinden und Stiftungen, auch der- jenigen der Kirchen- und Pfründestiftungen, sowie der sonstigen nicht unter gemeind- licher Verwaltung stehenden Stiftungen in den Pfandbr. gestattet. Auch die Kommunal-Oblig. sind in Bayern zur Anlage von Kapitalien der Gemeinden u. Stiftungen zugelassen. Ende 1912 befanden sich bei einem Gesamtbestande von M. 486 593 749 an Hyp.-Dar- lehen (davon M. 484 754 249 zur Pfandbr.-Deckung) in Umlauf M. 473 171 300 an Pfandbr. in Stücken à M. 5000, 2000, 1000. 500, 200, 100, davon M. 235 753 100 zu 4 %. M. 237 375 100 zu 3½ % und M. 43 000 unerhob. verloste Pfandbriefe. 4 % Pfandbr., jederzeit verlosbar u. kündbar. Serien 19, 21, 23, 31, 47, 53, 69, 93, 106, 107 u. 112.) Zs. 1./1. u. 1./7. Serie 18, 20, 22, 24 u. 25,. Zs. 1./4. u. 1./10. In Umlauf Ende 1912: M. 135 190 000. Kurs Ende 1895–1912: In München: 101.10, 99.90, 100, 100.20, 100.25, 99.60,