2228 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. im Gesamtbetrage von M. 37 000 jährlich an den Eisenbahnfiskus zu zahlen. Zur Sicherstell. der von der Ges. dem Eisenbahnfiskus gegenüber übernommenen Verpflicht. ist eine erst- stellige Kaut.-Hypoth. in Höhe von M. 500 000 in das Bahngrundbuch nach Massgabe des Ges. v. 19. Aug. 1895 eingetragen. Für die seitens der Gemeinden Berlin, Schöneberg u. Charlottenburg erteilte Erlaubnis der Benutz. der öffentl. u. nichtöffentl. Grundstücke hat die Ges. alljährlich folg. Entgelt zu entrichten: a) für die Stadt Berlin: bei einer jährlichen Bruttoeinnahme der Strecke innerhalb des städtischen Weichbildes (Berliner Gemeindebezirks) bis M. 6 000 000: 2 % dieser Bruttoeinnahme, bei einer jährlichen Bruttoeinnahme bis M. 7 000 000: 2 % und so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼ % mehr, aber mindestens M. 20 000 jährlich. b) für die Gemeinde Schöneberg: einen im Verhältnis der Länge der Bahnstrecke innerhalb Schönebergs zur Länge der Bahnstrecke in Berlin zu bestimmenden Teil desjenigen Betrages, welcher sich nach Massgabe der für die Stadt Berlin geltenden Bestimmungen ergibt; für die Stadt Charlottenburg (unter Einschluss der Verlängerungslinie und nach der mit der Stadtgemeinde vereinbarten Abänderung der ursprünglichen Be- dingungen): bei einer jährl. Bruttoeinnahme der Bahn bis M. 7 000 000: 6 % der Bruttoeinnahme aus dem Verkehr Warschauer Brücke-Potsdamer Platz-Zoologischer Garten bis zum Wilhelmplatz in Charlottenburg; bei einer jährl. Bruttoeinnahme bis M. 8 000 000: 236 % u so fort in aufsteigender Skala bei jeder weiteren Million Mark ¼6 % mehr, mindestens aber M. 7500 jährlich. Rückkaufsrecht der Gemeinden: Die Gemeinden Berlin, Schöneberg und Charlottenburg haben sich im Sinne des § 6 des Kleinbahn-Gesetzes v. 28./7. 1892 das Recht vorbehalten, das Eigentum der Bahn mit allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör zu erwerben. Der Erwerb ist jedoch bis zum Ablauf des 30. Jahres nach dem Datum der staatlichen Genehm. (15./3. 1896) bezw. 5./11. 1897 ausgeschlossen u. kann erst dann u. in Zukunft immer nur von 10 zu 10 Jahren ausgeübt werden. Die Absicht hierzu haben die Gemeinden spätestens 2 volle Jahre vor dem jedesmaligen Erwerbstermine der Unternehmerin zu erklären, ohne von der einmal abgegebenen Erklärung wieder zurücktreten zu dürfe. Der Ermittelung des Erwerbspreises wird das jährliche Einkommen zu grunde geleg. welches das Unternehmen im Durchschnitt der letzten 5 vollen Geschäftsjahre, rücu- wärts von dem Übernahmetage an gerechnet, gebracht hat. Von dem ermittelten Durch- schnitt wird beim Erwerb seitens der Gemeinden der 25 fache Betrag gezahlt. Machen die Gemeinden von dem ihnen zustehenden Rückkaufsrechte keinen Gebrauch, so gehen bei der- einstigem Ablauf der Genehmigung für den Betrieb der Bahn, der Bahnkörper und die Bahn- höfe nebst Zubehör unentgeltlich in das Eigentum der Gemeinden über. Der Unternehmerin verbleiben jedoch die Krafterzeugungs- und sonstigen Betriebsstätten, sowie die etwaigen Verwaltungsgebäude nebst Einrichtungen und Zubehör, endlich die bewegliche Aus- rüstung der Bahn und sonstige dem Bauunternehmen unmittelbar oder mittelbar gewidmete Sachen und Rechte. Falls die Gemeinden von dem Recht, das der Unter- nehmerin verbleibende Eigentum zu erwerben, Gebrauch machen, so gilt als Erwerbspreis der Sachwert (Taxe) mit einem Zuschlage von 10 %. Die Gemeinden können aber auch die Wiederherstellung des früheren Zustandes der von der Unternehmung benutzten Strassen etc. auf Kosten der Ges. nötigenfalls unter Beseitigung der in die Strassen eingebauten Teile der Bahnanlage verlangen. II. Neue Linien: Die G.-V. v. 7./4. 1906 erklärte sich damit einverstanden, dass die elektr. Hoch- u. Untergrundbahn v. Potsdamer Platz über den Spittelmarkt u. den Alexanderplatz bis jenseits des Ringbahnhofs Schönhauser Allee fortgeführt wird und ermächtigte den Vorstand, mit Zustimmung des A.-R. den zur Ausführung des Unternehmens erforderlichen Vertrag mit der Stadtgemeinde Berlin (genehmigt 18./4. 1906) und die sonstigen etwa erforderlichen oder zweckmässigen Verträge abzuschliessen. Die Erweiterung des Bahnnetzes umfasst eine Länge von rund 7.13 km, und zwar sollen 5.98 km als Untergrundbahn, 1.15 km als Hoch- bahn gebaut werden. Sie besteht aus folgenden drei Einzelstrecken: I. Strecke Potsdamer Platz-Spittelmarkt (Untergrundbahn); II. Strecke Spittelmarkt-Alexanderplatz (Untergrund- bahn); III. Strecke Alexanderplatz– Schönhauser Allee, (zuerst Untergrundbahn, ab Fransecki- strasse Hochbahn). Mit der Stadtgemeinde Berlin ist vereinbart, dass, wenn nicht ausser- gewöhnliche Behinderungen eintreten, die Spittelmarkt-Linie spätestens 3 Jahre nach Plan- feststellung, also 1909 (kam bereits am 1./10. 1908 in Betrieb), die Alexanderplatz-Linie und die Schönhauser Allee-Linie spät. Ende 1915 fertigzustellen ist. Die Eröffnung der Linien bis zum Alexanderplatz konnte bereits am 1./7, 1913 erfolgen. Die staatliche Genehmigung u. das Enteignungsrecht für die neuen Linien erfolgte am 28./7. bezw. 10./11. 1906 u. 22./12. 1907. Mit der Ausführ., welche gemeinsam mit der Firma Siemens & Halske geschieht, ist im Herbst 1906 begonnen worden. Die Mittel für die neuen Linien im Zusammenhange mit den Ausgaben für die gebauten Charlottenburger Strecken gedenkt die Ges. in der Weise zu beschaffen, dass zunächst das Oblig.-Kap. auf die Höhe des A.-K. gebracht wird, u. vorerst M. 10 000 000 bezw. 15 000 000 u. 20 000 000 Oblig. ausgegeben werden, diese Emiss. erfolgten im Mai 1907 bezw. Jan. 1909 u. Juli 1910 bezw. Mai 1911 (s. unten). Den weiteren Geldbedarf beabsichtigt die Verwaltung je nach dem Fortschritt der Bauten halb –