Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen ete. 2233 Die Stadtgemeinde oder auf ihr Verlangen die Gesamtheit der Wegeunterhaltungspflichtigen ist berechtigt, das Unternehmen als Ganzes zu erwerben, u. zwar für den 1./1. 1920, 1930, 1935 u. 1940, u., falls die Stadt den Weiterbetrieb bis Ende 1949 fordern sollte, auch für den 1./1. 1945 u. 1950. Sie hat als Erwerbspreis den 25 fachen Betrag der Durchschnittsdiv. der letzten 7 Jahre, von denen das günstigste u. ungünstigste bei der Berechnung ausscheidet, zu zahlen. Im Falle des Erwerbes im J. 1920 sind höchstens 250 %, wenigstens 200 % des A.-K. zu vergüten. Im Falle des Erwerbs gehen alle Aktiva u. Passiva einschl. aller Fonds auf die Stadt über. Macht die Stadt von diesem Erwerbsrechte keinen Gebrauch, so geht bei Beendigung des Vertragsverhältnisses am 31./12. 1939 der gesamte Bahnkörper, die Grund- stücke, die Betriebsmittel u. die sonst. dem Betriebe dienenden Mobilien in das Eigentum der Stadt über. Diese hat nach ihrer Wahl für alle Vermögensstücke einheitlich entweder den Buchwert oder den Taxwert zu vergüten. Wählt sie den Buchwert, s0o ermässigt sich der Buchwert des Bahnkörpers um 40 %, wählt sie den Taxwert, so ist für den Bahnkörper der Neuherstellungswert abzügl. 50 % zu zahlen. Ausserdem gehen bei Abgeltung nach Buchwert beide Ern.-F., bei Abgeltung nach Taxwert nur der Ern.-F. I unentgeltlich an die Stadtgemeinde über. Endigt das Vertragsverhältnis erst am 31./12. 1949, ohne dass die Stadt von ihrem Erwerbsrecht Gebrauch macht, so gehen gleichfalls die vorgenannten Vermögens- stücke an die Stadt über. Sie hat in diesem Falle nur die Grundstücksflächen (ohne Ge- bäude) u. die Betriebsmittel abzugelten, u. zwar einheitlich entweder nach Buchwert oder nach Taxwert. In den in den beiden letzten Absätzen angeführten Fällen verbleiben der Ges. zur Abfindung an die Aktionäre neben der von der Stadt zu zahlenden Entschädigung die von Jahr zu Jahr wachsenden Fonds (R.-F. u. Tilg.-F., die Ende 1912 mit einem Bestande von M. 34 427 948 zu Buch stehen). Als Entschädigung für die gesamten Rechte, insbes. also die Verlängerung der bestehenden Zustimmung, die Erteilung neuer Zustimmungen, die Anerkennung des Eigentums am Bahnkörper ab 1920, leistete die Ges. im J. 1912 der Stadt eine einmalige Zahlung von M. 23 000 000. Die Ges. erkennt an, dass ihr kein Recht eingeräumt ist, der Herstellung oder dem Betriebe von Konkurrenzunternehmungen irgendwelcher Art (insbes. von Hoch-, Untergrund-, Schwebe- oder Flachbahnen) im Gebiete der Wegeunterhaltungspflicht Berlins zu wider- sprechen. Auch für die Vergangenheit verzichtet die Ges. auf alle Schadenersatzansprüche aus Konkurrenzbetrieben, u. zwar auch dann, wenn sie durch Urteil oder durch Vertrag anerkannt sein sollten. Dagegen wird die Stadtgemeinde in dem innerhalb des Stadtringes (jetzigen Linie 1 der Grossen Berliner Strassenbahn) gelegenen Gebiete, ausser den ihr bereits genehmigten Linien u. einer weiteren Linie durch die Alexandrinen-, Neue Grün-, Wall- u. Neue Friedrich-Str., keine anderen Strassenzüge mit eigenen Flachbahnen belegen oder dritten Unternehmen zur Anlage oder zum Betriebe von neuen Flachbahnen überlassen, wodurch die Ges. im Innern der Stadt in der wichtigsten Richtung von Ost nach West gegen Konkurrenzbetriebe für die Zukunft geschützt ist. Vom 1./1. 1920 ab soll es der Ges. ge- stattet sein, für Fahrten von mehr als 5 km höchstens 15 Pfg., für solche von mehr als 10 km höchstens 20 Pfg. zu erheben. Als Entgelt für die Benutzung der Verkehrswege zum Bahnbetrieb erhalten fast alle oben genannten Gemeinden gewisse Abgaben. Für Berlin berechnen sich dieselben wie folgt: a) jährlich 8 % von den innerhalb des Weichbildes der Stadt Berlin entstandenen Bruttoeinnahmen aus der Beförderung von Personen u. Gütern einschl. der Abonnements. Dieses Entgelt erhöht sich auf 10 % der Bruttoeinnahmen von dem Zeitpunkt, von welchem ab die Ges. den Tarif über den im § 15 A, Abs. 1 des Vertrages bestimmten Satz von 10 Pfg. erhöht, wozu sie vom 1./1. 1920 ab berechtigt ist; b) in den Jahren, in welchen der nach dem Gesetz u. dem gegenwärtig geltenden Statuten verteilbare Reinertrag des Unternehmens 12 % eines Teilbetrages des A.-K. von M. 22 875 000 u. 6 % des restl. A.-K. übersteigt, erhält die Stadt die Hälfte dieses übersteigenden Betrages als Gewinnanteil. Ubersteigt der ver- teilbare Reingewinn 10 % des gesamten A.-K., so erhält die Stadtgemeinde von denm über- steigenden Betrage statt der Hälfte zwei Drittel; c) für die Zustimmung zu der Beseitigung des Akkumulatorenbetriebs u. den Ersatz desselben durch Stromzuführung mittels Ober- u. Unterleitung erhält die Stadtgemeinde eine jährl. Entschädigung von M. 18 441. Die von der Bruttoeinnahme an Berlin u. andere Gemeinden vertragsmässig zu entrichtende Abgabe bezifferte sich im J. 1912 auf M. 3 306 626 gegen M. 2 967 906 im J. 1911; der vertragsmässige Anteil der Stadtgemeinde Berlin am Reingewinn betrug 1912 M. 1 118 433 gegen M. 1 379 214 J. 1911, In einem Teile der Zustimmungsverträge mit den Gemeinden ist ein Heimfallsrecht an dem im Gemeindegebiete belegenen Bahnkörper teils unentgeltlich, teils gegen Zahlung des Taxwertes vereinbart; die Rechtsgültigkeit dieser Vertragsbestimmunger ist zweifelhaft. Vor Ablauf der Zustimmungsverträge haben ferner die Gemeinden Wilmersdorf, Lichtenberg, Boxhagen-Rummelsburg, Heinersdorf, Nieder-Schönhausen, zum 31./12, 1919, 1926, 1931, 1936 u. 1941 das Recht, die Bahneinheit der Grossen Berliner Strassenbahn zu erwerben. Die etwaige Ausübung des Rechts muss 12 Monate vorher angekündigt werden. Als Erwerbs- preis ist in den Erwerbsfällen von den ersten sieben Gemeinden der volle Wert des Unter- nehmens nach den Grundsätzen des Enteignungsgesetzes unter Berücksichtigung des Zeit- punktes des Eigentumsüberganges zu vergüten; die Ermittelung des Erwerbspreises erfolgt durch ein Schiedsgericht. Die Umwandlung in den elektr. Betrieb musste vertragsmässig auf allen Linien bis 19./1. 1903 beendet sein, war aber bereits am 21./8. bezw. 15./12. 1902