2328 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. felden betrifft, ca. M. 9 000 000. Die Konzession für diese neue Wasserwerkanlage bei Augst-Wyhlen sind von den drei Regierungen auf die Dauer von 80 Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Konz Dauer soll zunächst eine Verständigung wegen weiterer Verwert. der Wasserkräfte zwischen den konz. Reg. herbeigeführt werden. In erster Reihe soll die Verwertung der Wasserkräfte den konz. Staaten selbst zustehen. Falls eine neue Konz. erteilt wird, soll den Kraftübertragungswerken Rheinfelden u. dem Kanton Basel-Stadt, sofern dieselben alsdann noch Inh. der Konz. sind, unter gleich günstigen Bedingungen der Vor- zug gegeben werden. Falls eine Verständigung über den Fortbetrieb der Werke nicht zu ermöglichen ist, soll das Stauwehr nach Ablauf der Konz.-Dauer je zur Hälfte in das Mit- eigentum der anstossenden Uferstaaten übergehen und die rechtsseitige Wasserwerkanlage mit den beweglichen Teilen u. dem Unterbau, ausgenommen die Motoren, dem Grossherzog- tum Baden, die linksseitige Wasserwerkanlage den Kantonen Aargau u. Basel-Land unent- geltlich anheimfallen. Die Generatoren u. übrigen maschin. Einricht. sowie die Leitungen sollen auft Verlangen den beteil. Reg. gegen eine angemessene, den Sachwert nicht über- steigende Entschädig. abgetreten werden. Ausserdem hat sich die Grossh. Badische Reg. vorbehalten, die von ihr erteilte Konz. hinsichtlich des auf badischem Gebiet gelegenen Werkes Wyhlen aus Gründen des öffentl. Interesses oder wegen hartnäckiger Zuwider- handlung gegen die Genehm.-Bedingungen schon vor Ablauf der Konz.-Dauer zu widerrufen. In ersterem Fall soll ein Widerruf nur erfolgen können gegen Gewährung einer ange- messenen Entschädig., welche dem Anlagekapital abzügl. der üblichen Amort. entsprechen soll. Die gesamte durch die projektierte Doppelanlage bei Augst-Wyhlen zu erzeugende Wasserkraft soll grundsätzlich zur einen Hälfte auf schweizerischem u. zur andern Hälfte auf badischem Gebiet als motorische Antriebskraft, zu Beleucht.- u. anderen Zwecken Ver- wendung finden. Die Ges. führt den Bau u. Betrieb u. die Ausnützung der rechtsseitigen Wasserkraftanlage bei Wyhlen als integrierenden Bestandteil ihres jetzigen Unternehmens. Die Bauten konnten derart gefördert werden, dass nach Ablauf von ca. 3 Jahren, also am 1./9. 1912 mit dem Absatz elektr. Energie ab dem neuen Werk begonnen werden konnte. Um den Stromabsatz für das neue Werk vorzubereiten, wurde in Wyhlen eine Dampfanlage für 5000 PS. erstellt, die seit Anfang Sept. 1909 in Betrieb ist; eine zweite Dampfturbine von ebenfalls 5000 PS. wurde 1911 aufgestellt. Diese Dampfanlagen kamen bei Betriebsauf- nahme des Elektzitätswerkes ausser Betrieb; letzteres war 2 Monate nach seiner Inbetrieb- setzung schon mit seiner Leistung besetzt. Wenn in Zukunft der Reingewinn der Akt.-Ges. 8 % des einbez. Kapitals übersteigt, 80 sollen nach der neuen Konz. 33½ % des Überschusses den Kraftabnehmern als Rückver- gütung auf ihre Stromrechnungen gutgeschrieben werden Übersteigt der Reingewinn 10 % des einbez. Kapitals, so soll der ganze Überschuss zur Preisherabsetzung zu Gunsten der Abonnenten verwendet werden. Die Konz. enthalten mehrere Bestimmungen über die von der Ges. zu entrichtenden Wasserrechtsgebühren sowie über eine Einwirkung der Konz.- Erteiler auf die Bedingungen, welche für Stromabgaben seitens der Ges. zu stellen sind; dieselben gehen über das gewöhnliche Mass nicht hinaus u. sind im einzelnen aus den Konz.- Urkunden ersichtlich. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 4 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 30./12. 1899 um M. 2 000 000 in 2000, ab 1./1. 1900 div.-ber. Aktien, begeben zu 107.50 %, voll eingezahlt seit Ende Dez. 1901. Der Erlös für die Aktien von 1899 diente zur Ausdehnung des Leitungsnetzes u. zur Verwendung unterirdischer Kabelleitungen an Stelle der wesent lich billigeren Freileitungen. Die G.-V. v. 6./4. 1908 beschloss weitere Erhöhung um M. 4 000 000 (auf M. 10 000 000) in 4000 Aktien, zwecks Errichtung der oben beschriebenen neuen Wasserkraftwerksanlage. Die neuen Aktien sind vom 1./7. 1908 ab div.-ber.; ihr Gewinnanspruch ist indessen für das Geschäftsjahr 1908 auf 2½ % u. für die Geschäftsjahre 1909–1911 auf höchstens 5 % begrenzt: ab 1./1. 1912 sind sie mit den übrigen Aktien gleich- berechtigt. Die neuen Aktien sind zum Kurse von 115 % von einem Konsort. unter Führung der Berliner Handels-Ges. übernommen worden, welches sich verpflichtet hat, denjenigen Betrag, der nicht von der Grossh. Badischen Reg. auf Grund eines ihr bis zu 25 % einge- räumten Bezugsrechtes übernommen wird, zum gleichen Kurse von 115 % den alten Aktio- nären zum Bezuge anzubieten. Das Angebot an den Badischen Staat u. öffentl. Korporationen u. badische Privatinteressenten ist erfolgt, aber nur Private haben M. 481 000 gezeichnet. Den alten Aktionären wurden M. 3 000 000 v. 27./5.–20./6. 1908 angeboten. Die G.-V. v. 18./5. 1912 beschloss Erhöh. um M. 2 000 000 (auf M. 12 000 000) in 2000 Aktien B mit Di -Ber. für 1912 mit höchstens 5 % (also für die Zeit v. 1./7.–31./12. 1912 höchstens 2½ %), über- nommen von einem Konsort. zu 125 %, angeboten M. 1 500 000 den alten Aktionären zu 135 %. (Genussscheine: 280 Stück à M. 500. Dieselben sind sämtlich zurückgekauft und standen mit M. 120 000 zu Buche. Das Konto ist 1903 gänzlich getilgt.) Anleihen: I. M. 4 050 000 = frs. 5 000 000 in 4½ % Teilschuldverschreib. von 1901, rückzahlbar zu 102 % ab 1./1. 1908; 5000 Stücke à M. 810 = frs. 1000, lautend auf den Namen der Schweiz. Kreditanstalt. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1908 bis längstens 1./1. 1932 durch jährl. Ausl. im Juli (erste 1907) auf 1./1.; verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit 6 monat. Frist zulässig. Eine hypoth. Eintragung erhielt die Anleihe nicht; doch ist die Ges. nicht berechtigt, vor ihrer gänzlichen Tilg. eine andere Anleihe aufzunehmen mit besseren Rechten auf das Vermögen der Ges. Zur Aufnahme weiterer gleichberechtigter Anleihen ist die Ges. berechtigt, aber auch dies nur mit der statut. Beschränkung, dass der