2398 Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. Anleihe von M. 300 000 statt. 1909 erforderten Zugänge auf Anlage-Kti (Erwerb von Grund- stücken, Erweiterungen etc.) ca. M. 170 000, 1910–1912: ca. M. 95 000, ca. 160 000, ca. 50 000 Für weitere Strassenbahnlinien hat die Ges. gegenüber anderen Unternehmern bei gleichen Bedingungen das Vorrecht; jedoch ist sie nicht vor Ablauf von 6 Jahren ver- Ppflichtet, noch weitere innerhalb der Stadtgemarkung gelegene und vom Magistrat zu bestimmende Linien zu bauen, bezw. das Bahnnetz um 3 km zu vergrössern, sofern auf den bestehenden Strecken per Wagen-km nicht mindestens 38 Pf. Einnahme im Durchschnitt eines Jahres erzielt werden. Infolge des anfänglich ungünst. Betriebsergebnisses der Strassenbahn hat der Magistrat von Liegnitz auf Ansuchen der Ges. unter dem 7./3. 1901 eine Anderung des urspr. Vertrages v. 28./29. Dez. 1897 hinsichtlich der Abgaben zugestanden, indem die Stadt für die gesamte Dauer des Vertrages auf die Mindestabgaben aus den Brutto-Einnahmen verzichtete und 1901–1906 je 4 % erhoben; 1907–1912 werden 5 % von den Brutto-Einnahmen der elektr. Bahn und des Licht- und Kraftwerkes an die Stadt entrichtet; von 1913 ab bleibt der urspr. festgesetzte Prozentsatz von mind. M. 20 000 bestehen. Für diejenigen Jahre, in denen der Reingewinn des ges. Unternehmens einschl. der Strassenbahn 5 % des in dem gesamten Unternehmen angelegten Kapitals übersteigt, sind ausser den im $ 12 vereinbarten Abgaben noch 20 % von den 5 % des erwähnten Kapitals übersteigenden Ertrage als weitere Abgabe an die Stadt zu entrichten. Über- steigt der von dem Unternehmen abfallende Reingewinn statt 5 % den Satz von 6 % des in dem Gesamtunternehmen angelegten Kapitals, so ist von diesem 6 % des genannten Kapitalsübersteigenden Reinertrage 33 0% (statt 20 %) an die Stadt zu zahlen. ZurSicherheit für diese Abgaben bleibt bei der Stadt eine Kaution von M. 20000 hinterlegt und ist eine Kautionshypothek von M. 500 000 auf das Eigentum der Ges. zur ersten Stelle eingetragen. Sollte nach Ablauf der Konzession, 1./10. 1938, ein neues Abkommen nicht ge- troffen sein, so geht nicht nur die Strassenbahnanlage mit allem Zubehör, sondern auch die ganze Anlage des Elektrizitätswerkes nebst sämtl. Zubehör und einschl. des Ern.-F., jedoch ausschl. aller Res.- u. Amort.-F. in das schuldenfreie Eigentum der Stadt über ohne irgend welche Gegenleistung derselben. Bei Ablauf der ersten 15 Jahre der Konzessionsdauer und von da ab jedes Jahr ist die Stadt berechtigt, nach vorhergegangener mindestens einjähriger Kündigung die ganzen betriebsfähigen Anlagen nebst sämtlichem Zubehör zum Taxwerté zu erwerben. Derselbe wird gefunden aus dem Mittel des Grund-, Bau-, Inventar-, Mobiliar- und Materialwertes der Anlagen und des Nutzungswertes. Jener wird ge- schätzt nach dem Zustande, in welchem die Anlagen zur Zeit der Erwerbung bezw. bernahme durch die Stadt sich befinden. Dieser wird dadurch festgestellt, dass der Netto-Ertrag der letzten 5 Betriebsjahre nach Ausscheidung des höchsten und des niedrigsten ermittelt und dann zum 25fachen Betrage kapitalisiert wird. Erwirbt die Stadt die Anlagen erst nach 16 Jahren, so ist der Durchschnitt des Nutzungswertes mit dem 24 fachen Betrage zu kapitalisieren. Ziffer 24 ermässigt sich mit jedem weiteren Jahr um 1, bis sie für das 25. Jahr das 15 fache erreicht, für das 26.–35. stellt sie sich wie elgt? 14½, 14, 13¼ 13, 12¼, 12, 11½ 11, 10½, 10. Ber Übernahmepreis, welchen hiernach die Stadt zu zahlen hat, soll aber niemals weniger betragen als der Buchwert. Dieser soll die ursprünglichen Anlagekosten, einschl. der Kosten der Erweiterungen unter Abzug von 1,05 % (mit Zins auf Zins zu 4 %) für jedes der verflossenen Jahre, welche je nach dem Zeitpunkte der Inbetriebsetzung der ersten Anlage und etwaiger späterer Erweiterungen gesondert zu berechnen sind, nicht überschreiten. Über den Taxwert entscheidet im Streitfalle ein Schiedsgericht aus drei unbeteil. Sachverständigen. Ein 1904 über die Auslegung des Abs. 3 des § 18 mit der Stadt entstandener Streit ist vom Schiedsgericht zu ungunsten der Ges. entschieden. Die frühere Elektrizitäts-Ges. Felix Singer & Co. Akt.-Ges. in Berlin Übernahm ab 1899 den gesamten Betrieb der Bahn und der Licht- und Kraftanlage pachtweise auf fünf Jahre und sollte an die Elektrizitätswerke in den ersten drei Jahren 35 % in folg. zwei Jahren 40 % der Brutto-Einnahmen abgeben; mind. aber musste diese Abgabe so gross sein, dass nach Abzug aller Spesen u. nach Dotierung aller Fonds eine Minimal- Div. von 4 % zur Ausschüttung gelangen konnte. Nach dem Pachtvertrag hat die Ges. bis zur Schlussrechnung 1908 die event. über M. 64 000 erzielten N ettogewinnüberschüsse mit der Pächterin zu teilen, bis dieselbe für ihre Zuschüsse plus 4 % Verzinsung Deckung erhalten hat. Dieser mit der Elektrizitäts-Ges. Felix Singer & Co. A.-G. bestandene Pacht- und Garantievertrag ist durch gegenseitiges Übereinkommen am 31./12. 1899 erloschen und mit allen seinen wesentlichen Rechten und Pflichten von der Berliner Bank in Berlin bezw. jetzt deren Rechtsnachfolgerin der Kommerz- u. Diskonto-Bank übernommen worden, jedoch mit der Massnahme, dass der Betrieb seit dem 1./1. 1900 wieder in die Hände der Elektrizitätswerke Liegnitz übergegangen ist. Geleisteter Zuschuss 1899–1903: M. 59 532.82, 83 381.73, 59 109.90, 46 329.88, 24 195.48. Aus dem Gewinn von 1906 er- folgte die erste Rückvergütung von M. 6210, dann 1907 M. 13 194, 1908 die letzte Zahlung mit M. 16 065, so dass ab 1./1. 1909 die Überschüsse ungeschmälert der Ges. zufliessen. Kapital: M. 2 000 000 in 2000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 1 600 000. Die a. o. G.-V. v. 10./8. 1912 beschloss wegen Erricht. einer Landzentrale die Erhöh. des A.-K. um M. 400 000 (auf M. 2 000 000) in 400 Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1913. Die Eisenbahnbau-Ges. Becker & Co.