2438 Telegraphen-Gesellschaften. In betreff der Sicherstellung des Zs.- u. Tilg.-Dienstes beider Anleihen, Em. 1909 u. 1910 a, ist gemäss § 9 der Anleihebedingungen u. a. folgendes festgesetzt: Die Zahlung der Zs. und Tilg.-Raten ist durch die Ges. auf Grund des mit dem Reichs-Postamt geschlossenen Ab- kommens v. 24./12. 1908 bezw. 15./1. 1909 und 1./10. 1910 bezw. 4./10. 1910 bezw. der nach- stehend erwähnten Konz. und des ebendaselbst bezeichneten Kabelbetriebsvertrages in nach- folgender Weise sichergestellt. Der Ges. ist vom Deutschen Reich unter dem 9./8. 1908 bezw. 31./3. 1910 die Konz. für ein Kabel von Deutschland über Teneriffa bezw. Liberia nach Südamerika für die Dauer von 40 Jahren nach Beginn des Betriebes auf der gesamten Strecke erteilt worden. Die Ges. besitzt ferner die erforderlichen Konz. der spanischen Regierung (vom 6./6. 1907), der Republik Liberia (vom 1./5. 1907) und der Verein. Staaten von Brasilien (vom 30./6. 1908). Das Reichs-Postamt übernimmt den Betrieb des Kabels an dessen deutschem Endpunkte. Die Ges. hat für einen regelmässigen Betrieb des Kabels, sowie für die hierzu erforderlichen Apparate u. Einricht. auf eigene Rechnung zu sorgen. Für die Benutzung des Kabels zahlt das Reich der Ges. auf Grund des mit derselben unter dem 11./14. Aug. 1908 abgeschlossenen Kabelbetriebsvertrages ausser einem bestimmten Ge- bührenanteil für jede Teilstrecke des Kabels gewisse feste, in vierteljährl. Nachzahlungs- beträgen zahlbare Jahresvergütungen. Dieselben werden jeweils auf die Dauer von 40 Jahren gewährt, und zwar für jede Teilstrecke beginnend mit dem Tage der Betriebseröffnung auf derselben. Die Zahlung dieser Vergütungen erfolgt auch im Falle der Unterbrechung des Kabelbetriebes, sofern die Ges. für die Beförderung der Telegramme auf ihre Kosten auf einem nach Ansicht des Reichs-Postamtes ausreichenden Ersatzwege Sorge trägt. Für die Teilstrecken Borkum-Teneriffa u. Teneriffa-Monrovia, zu deren Fertigstellung der Erlös der oben erwähnten Anleihen dient, ist die vom Reich in vierteljährl. Nachzahlungsbeträgen zu leistende Jahresvergüt. auf M. 1 289 100 und 882 650 festgesetzt. Von diesen Vergütungen wird der für die Verzinsung u. Amort. der Anleihen erforderliche Betrag bei einem Treu- händer hinterlegt. Das Amt eines solchen hat die Königl. Seehandlung (Preuss. Staatsbank) in Berlin übernommen. Dieselbe hat sich verpflichtet, die von dem Reichs-Postamt an sie gezahlten Beträge ausschl. zur Deckung des Zs.- u. Amort.-Dienstes dieser Anleihe zu ver- wenden. Die Ges. hat die ihr gegen das Reich nach Massgabe des Kabelbetriebsvertrages zustehenden Forder. in Höhe der jährl. Verzins. u. Amort. der Teilschuldverschreib. er- forderlichen M. 423 899.25 und 258 150.80 dem A. Schaaffhaus. Bankverein in Berlin als dem. ersten Inhaber der Teilschuldverschreib. bezw. dessen Rechtsnachfolgern im Besitze der Teilschuldverschreib. verpfändet. Die Konz. kann für erloschen erklärt werden: 1) wenn die Teilstrecken des Kabels oder das ganze Kabel nicht während der vorgesehenen Fristen (für Borkum-Teneriffa bis 30./12. 1909, Teneriffa-Brasilien direkt oder über Monrovia bis 31./12. 1911) in betriebsfähigem Zustande hergestellt sind; 2) wenn sich das Kabel länger als ein Jahr ununterbrochen in nicht betriebsfähigem Zustande befindet; 3) wenn die Unternehmerin nicht die erforderl. Einricht. u. Abmachungen für die prompte Weitergabe u. Bestell. der Telegramme auf den an das Kabel anschliessenden Linien in Südamerika trifft. Diese Rechtsnachteile treten jedoch nicht ein, wenn die Unternehmerin in der Erfüllung der erwähnten Verpflichtungen durch unabwendbare Naturereignisse oder sonst durch höhere Gewalt oder durch einen all- gemeinen Ausstand gehindert wird. Ausserdem haftet die Ges. mit ihrem ganzen Vermögen den Inhabern der Teilschuldverschreib. beider Emissionen für Kapital, Zs. und Kosten. III. M. 5 100 000 (Em. von 1910 b) in 4½ % Teilschuldverschreib. lt. Beschluss des A.-R. v. 4./2. 1910, rückzahlbar zu pari. 5100 Stücke à M. 1000, lautend auf den Namen des A. Schaaffhaus. Bankver. in Berlin oder dessen Order und durch Indoss. übertragbar. Zs. 2./1. u. 1./7. Tilg. ab 1913 bis spät. 1952 durch jährl. Auslos. von M. 47 673.75 plus ersp. Zs., im Okt. (erstmals 1912) auf 2./1. (zuerst 1913); ab 1918 verstärkte Tilg. oder Totalkünd. mit 6monat. Frist vorbehalten. Aufgenommen zur Fertigstellung der Kabelstrecke Monrovia- Brasilien. Emittiert bis ult. 1910 M. 4 550 000, restl. M. 550 000 Anfang 1911 begeben. Coup.- Verj.: 4 J. (K.), der Stücke in 10 J. (F.). Zahlst. wie bei Div. Zulassung in Berlin erfolgte Ende Okt. 1912. Kurs wie bei obigen Anleihen I u. II. IV. M. 3 850 000 (Em. 1912) zu 4½ %, aufgenommen lt. Beschluss des A.-R. v. 2 7 1919 Der Erlös diente zur Fertigstellung der Strecke Monrovia-Togo-Kamerun. Diese Anleihe wurde von den Norddeutschen Seekabelwerken in Anrechnung auf den Preis für die Herstell. u. Legung des Kabels der Strecke Monrovia-Togo-Kamerun übernommen. Sie ist unter Zugrundelegung eines jährl. Tilgungsbetrages von rund M. 36 000 zuzügl. ersp. Zs. ab 2./1. 1914 binnen 40 Jahren im Wege der Auslos. zu tilgen. Verstärkte Tilg. oder Künd. bis 2./1. 1919 ausgeschlossen. Die Verzinsung u. Tilg. dieser Anleihe-Ausgabe ist in der gleichen Weise wie bei den Ausgaben 1909 u. 1910a u. b durch Abkommen mit dem Reichs-Postamt u. der Bankengruppe der Ges. mit der Massgabe sichergestellt, dass der hierfür jährlich erforderliche Betrag der vom Reichs-Postamt zu leistenden J ahresvergütung für die Strecke Monrovia-Togo-Kamerun zu entnehmen ist. Begeben bis Ende 1912 M. 2 700 000, restliche M. 1 150 000 im J. 1913 begeben. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im I. Geschäftshalbj. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: Von dem Bruttogewinn Abschreib. u. Amort., Dotation des Kabel- Ern.-F. etc.; dann von dem Reingewinn 5 % z. R.-F. (Grenze 10 % des A.-K.), etwaige Sonder- rücklagen, 4 % Div., vom übrigen 5 % Tant. an A.-R., Rest zur Verfüg. der G.-V.