prüussische Pfandbrief-Bank Berlin W., Vossstrasse Landesherrlich bestätigt durch Königlichen Erlass vom 21. luni 1862, Gesetzsammlung von 1862, Seite 214. Aufsicht der Königlich Preussischen Staatsregierung. Aktien-Kapital * * – * * – – 24 000 000 MW. Reserven und Vorträge . . ca. 12 000 000 MW. Gewährte Darlehen... .ca. 452 000 000 M. Verausgahte Emissionspaniere ca. 433 000 000 M. Vertretungen zur Entgegennahme von Anträgen auf Gewährung hypothekarischer und kommunaler Darlehen bestehen an allen grösseren Plätzen des deutschen Reiches. Der Verkauf der Emissionspapiere der Bank erfolgt durch die Mehrzahl der deutschen Banken und Bankfirmen. == Geschäftskreis der Bank. Die Preußische Pfandbrief-Bank betreibt) 5. Verausgabung auf den Inhaber lautender folgende Geschäfte nach Maßigabe des Reichs- Hypotheken -Pfandbriefe, Kommunal- Obli- Hypothekenbank-Gesetzes vom 13. Juli 1899: gationen und Kleinbahn-Obligationen. Die 8 80 3 Pfandbriefe und Kommunal-Obligationen sind 1. Gewährung von kündbaren und unkündbaren lombardfähig bei der Reichsbank und einer hypothekarischen Darlehen innerhalb des Reihe anderer deutscher Staatsinstitute und Heutschen Reiches. Die Darlehen werden Notenbanken. Sie dürfen nach den gesetz- ausschließlich zur ersten Stelle gewährt. lichen Bestimmungen von Lebensversiche- und zwar auf Hausgrundstücke in Städten rungsgesellschaften und Berufsgenossen- A= 3 01 000 Einwohnern und schaften erworben und ferner benutzt werden auf landwirtschaftliche Objekte. Von der als Heiratskautionen für Offlziere, sowie als Beleihung ausgeschlossen sind Bauterrains, Lieferungskautionen bei den Verwaltungen Fabriken, Brauereien. Hotels- Theater, im Bereiche der Reichspost, einzelner preußi- Mühlen, Ziegeleien, Bergwerke, Stein- scher Staatsministerien, der Mehrzahl der brüche, Weinberge sovie alle anderen deutschen Bundesstaaten, einer Reihe preußi- Objekte, für welche ein dauernd gesicherter scher Provinzen und der grösseren deutschen Ertrag nicht nachweisbar ist. Städte 3 Die Kommunal-Obligationen der Bank sind 2. Lombardierung von erststelligen unter N 85 gesetzlich mündelsicher. 3% Die Pfandbriefe, Kommunal-Obligationen 3, Gewährung von unkündbaren Darlehen an und Kleinbahn-Obligationen werden an den Preußische Körperschaften des öffentlichen Börsen zu Berlin bezw. Frankfurt a. M. amt- Rechts, wie Provinzen, Kreise, Stadt- lich notiert. gemeinden, Landgemeinden, Kirchen- 6 Ankauf und Verkauf von Wertpapieren für gemeinden, öffentliche Genossenschaften und Rechnung Dritter, unter Ausschluß von Zeit- Fandesmeliorationen, oder an Dritte gegen geschäften. volle Garantie einer solchen Körperschaft. = Gewährung von vorübergehenden Vor- 7. Beleihung börsengängiger Wertpapiere nach schüssen an Kommunen und Kommunal- Maßgabe einer von der Bank gesetzlich auf- Sparkassen. gestellten Anweisung. 4. Gewährung von unkündbaren Darlehen an 6 feben and beek- Kleinbahnunternehmungen innerhalb des 9, Aufbewahrung und Verwaltung von Effekten, Deutschen Reiches gegen erststellige hypo- Hypotheken und sonstigen Dokumenten unter thekarische Verpfändung der Bahn oder gesetzlicher Haftbarkeit als offene Depots gegen volle Gewährleistung durch eine und Aufbewahrung in geschlossenen Depots Körperschaft des öffentlichen Rechts. oder in den Tresorfächern der Stahlkammern der Bank. Ueber sämtliche vorbezeichneten Geschäftszweige sowie über die einzelnen Gattungen der Emissionspapiere werden besondere Prospekte von der Bank unentgeltlich verausgabt.