Erzbergwerke und Hüttenbetriebe. 3― In der G.-V. v. 11./12. 1909 ist beschlossen worden, das A.-K. um M. 6 202 000 durch Ausgabe von 6202 Vorrechtsaktien à M. 1000 zu erhöhen. Von dem der Ges. dadurch zu- fliessenden Betrage sollen dienen M. 2 500 000 zur Abstoss. von Darlehnschulden, M. 1 520 000 zum weiteren Ausbau der Zeche Werne, M. 500 000 für die weitere Aufschliessung der Erz- gruben der Ges., der Rest für den Bau einer Grob- u. Feinstrasse und für sonstige Neu- anlagen u. Anschaffungen. Die Kosten für den Ausbau der Arb.-Kolonie auf Zeche Werne in Höhe von M. 1 200 000 werden gedeckt durch ein vom Allg. Knappschaftsverein in Bochum zugesagtes Amort.-Darlehen. Die M. 6 202 000 Vorrechtsaktien sind von einem Konsort. (unter Führung der Deutschen Bank etc.) mit der Verpflichtung übernommen worden, den Inhabern der alten Aktien auf einen Teilbetrag von M. 6 149 000 ein Bezugsrecht derart einzuräumen, dass auf je nom. M. 2000 alte Aktien eine Vorrechtsaktie zum Kurse von 105 % bezogen werden konnte (geschehen v. 21./12. 1909–10./1. 1910). Von dem Bezugspreise von 105 % waren bei der Anmeldung 25 % nebst dem Agio von 5 % einzuzahlen. Falls die Einzahlung erst im Jahre 1910 erfolgte, waren auf die 25 % des Nominalbetrages 6 % Zs. v. 1./1. 1910 mit zu bezahlen. Die weiteren Einzahlungen haben für Rechnung der Ges. mit je 25 % zu- züglich 6 % Zinsen vom 1./1. 1910 bis zum Zahlungstage am 28./2. bezw. 30./4. bezw. 30./6. 1910 zu erfolgen. Die Kosten der Kap.-Erhöhung einschl. der Stempelkosten sind den, allg. R.-F. zur Last gefallen. A.-K. jetzt wie oben M. 18 500 000. Über die Vorrechte der Vorrechts-Aktien von 1909, über die Dauer der Vorrechte und über die Einziehbarkeit derselben gelten folgende Bestimmungen: I. Den Vorrechts-Aktien wird für das Geschäftsjahr 1909/10 ein Gewinnanteil von wenigstens 3 % und für jedes folgende Geschäftsjahr bis zur Ablös. der Vorrechte ein Gewinnanteil von wenigstens 6 % in der Art gewährleistet, dass an die Besitzer der vorhandenen Aktien Gewinnanteile nicht verteilt und Gewinnreserven zur Einziehung der Vorrechtsaktien nicht gebildet werden dürfen, bis die neuen Aktien für das abgelaufene Geschäftsjahr den gewährleisteten Gewinn- anteil und etwaige Ausfälle an den gewährleisteten Gewinnanteilen früherer Jahre bezahlt erhalten haben. Dabei findet eine Ausgleichung zwischen höheren und geringeren jährl. Gewinnanteilen als den gewährleisteten nicht statt. 2. Von den nach Vorabzug der für Abschreib. u. Rückstell. und für die gewährleisteten Gewinnanteile der neuen Aktien er- forderlichen Beträge verbleibenden Überschüssen der Jahresbilanzen sind jährlich mind. 10 % der Kap.-Erhöhung, also M. 620 200, zur Bildung einer Gewinnreserve so lange zu verwenden, bis entweder die Vorrechte der neuen Aktien aufgehoben oder die Vorrechts-Aktien aus diesen Gewinnreserven eingezogen sind oder die Gewinnreserve eine solche Höhe erlangt hat, dass daraus der zur Einziehung der jeweilig noch vorhandenen Vorrechts-Aktien erforderliche Betrag bestritten werden kann. Gestattet das Ergebnis eines Geschäftsjahres die vorge- schriebene Ausstattung der Gewinnreserve nicht, so ist der Fehlbetrag aus den dafür zur Verfüg. bleibenden Überschüssen der folg. Jahre der Gewinn-Res. zuzuführen. 3. Aus dem nach Bestreitung der unter 1 und 2 bezeichneten Aufwendungen übrig bleibenden Über- schusse einer Jahresbilanz erhalten die alten Aktien zunächst bis 4 % Div., während ein weiterer zur Gewinnverteilung bestimmter Betrag unter die alten und neuen Aktien nach Verhältnis ihrer Nennbeträge zu verteilen ist. 4. In die nach 2 zu bildende Gewinn-Res. soll aus dem Überschusse der Bilanz des Geschäftsjahres 1908/09 in Höhe von M. 1 051 878 der Betrag von M. 620 200 übertragen werden, so dass für die nächste Bilanz nur ein Vor- tragssaldo von M. 431 678 verbleibt. 5. Soweit die jeweilige Gewinn-Res. dazu ausreicht und Div.-Rückstände auf die Vorrechts-Aktien nicht vorhanden sind, können jederzeit Vorrechts- Aktien gegen Zahlung von 120 % des Nennwerts der Aktien plus Zs. ab 1./7. bis zum Zahltag eingezogen werden. Die für diese Einziehung erforderlichen Beträge sind aus der Gewinn- Res. zu entnehmen. Die Einzieh. kann nach und nach geschehen. Die Zahl der jedesmal einzuziehenden Aktien und die Zeit der Einziehung bestimmt der A.-R. Werden nicht auf einmal alle noch vorhandenen Vorrechts-Aktien eingezogen, so sind die einzuziehenden Aktien durch Auslos. zu bestimmen. Besitzer von Vorrechts-Aktien können von Ende 1920 an beanspruchen, dass ihre Vorrechts-Aktien zu dem festgesetzten Einziehungspreise einge- zogen werden, wenn und sobald die Gewinn-Res. eine solche Höhe erreicht hat, dass daraus der zur Einziehung der dann noch vorhandenen Vorrechts-Aktien erforderliche Betrag be- stritten werden kann. 6. Die Ges. ist berechtigt, jederzeit die Vorrechts-Aktien mit Zu- stimmung der Besitzer in Aktien ohne Vorrechte dadurch umzuwandeln, dass auf die zu dem Ende einzureichenden Vorrechts-Aktien der Stempelaufdruck gesetzt wird: „Vorrechte aufgehoben“. Die Ges. ist berechtigt, aus der Gewinn-Res. Vergüt. dafür zu gewähren, dass die Besitzer von Vorrechts-Aktien in die Umwandlung derselben in Aktien ohne Vorrecht willigen. 7. Durch die Umwandlung der Vorrechts-Aktien in Aktien ohne Vorrechte erlischt das Recht und die Pflicht der Ges. zur Einziehung der Aktien. 8. Im Falle einer Liquid. der Ges. werden die Vorrechts-Aktien derart befriedigt, dass sie vorab den vollen Nennwert nebst etwaigen Gewinnanteilrückständen aus den Vorjahren und 6 % Zs. nebst einem Auf- gelde von 20 % des Nennwerts erhalten. Hierdurch werden die Vorrechts-Aktien abge- funden; ein etwa verbleibender weiterer Liquidationserlös wird allein unter die Aktien ohne Vorrechte verteilt. Hypothekar-Anleihen: Die Anleihen I–III wurden 6./6 1905, soweit noch unverlost bezw. nicht eingelöst, zur Rückzahl. auf 2./1. 1906 gekündigt. Den Inh. der Schuldverschreib. wurde 29./9.–14./10. 1905 Umtausch in Stücke der Anleihe V angebotep, wobei den Besitzern der 1895er Anleihe eine Konvertierungsprämie von 2¼ % gewährt wurde. 24*