Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 811 werden. Macht die Stadt von ihrem Übernahmerecht aus § 31 Absatz 1 des Vertrages nur hinsichtlich der Innenstationen Gebrauch, so ist sie demnach zur Übernahme auch dieser ausserhalb belegenen Stationen berechtigt u. verpflichtet, wogegen die Berliner Elektrizitäts- Werke verpflichtet sind, mit diesen Stationen alle damit in Verbindung stehenden Rechte u. Konzessionen, insbesondere die Rechte, Leitungen zur Fortführung der Elektrizität nach Berlin in Strassenkörper der Vorortgemeinden u. Kreise zu verlegen u. zu unterhalten, der Stadtgemeinde Berlin ohne andere Gegenleistung als Übernahme der betreffenden ver- traglichen Verpflichtungen gegenüber den Kreisen u. Gemeinden zu überlassen. Das Recht der Stadtgemeinde Berlin, das Werk Oberspree u. die sonstigen nicht zur Versorgung von Berlin bestimmten Aussenwerke von der im übrigen erfolgenden Übernahme der Werke auszuschliessen (§ 31 des Vertrages) wird durch die Übernahme der ausschliesslich zur Ver- sorgung Berlins bestimmten Aussenwerke nicht berührt. In diesem Sinne gilt die Be- stimmung in Absatz 1 des § 31 des Vertrages ,jedoch nicht nur Teile derselben“ als auf- gehoben. § 3 Absatz 1 des Vertrages erhält folgenden Zusatz: Soweit die ausserhalb des Weichbildes nach dem 1./7. 1906 angelegten Werke dazu bestimmt sind, Elektrizität aus- schliesslich für Berlin zu liefern, bedarf es dieser Genehmigung nicht, da diese Werke als Innenwerke gelten. § 3 Absatz 2 des Vertrages wird gestrichen. Der letzte Satz des §31 des Vertrages wird dahin abgeändert: Findet die Übergabe der Anlage nach dem 1. /10. 1915 statt, so ermässigt sich der von der Stadt zu zahlende Buch- oder Taxwert mit Ausnahme der Grundstücke u. Gebäude um je 15 % für jeden dreijährigen Zeitraum nach dem 1./10. 1915. Zur Ausführung sowohl neuer Zentral- u. Unterstationen, als auch von Erweiterungen bestehender Stationen, welche für Berlin bestimmt sind, ist in jedem einzelnen Falle die Genehmigung des Magistrats einzuholen. Die Stadt Neukölln hat von dem ihr vertrags- mässig zustehenden Kündigungsrecht Gebrauch gemacht u. beabsichtigt, am 8./10. 1911 das innerhalb ihres Gebietes zur Stromversorgung für Neukölln bestimmte Leitungsnetz nebst Hausanschlüssen u. Elektrizitätszählern, sowie das Zubehör auf Grund der vertraglichen Bestimmungen zu übernehmen. Die Stadtgemeinde Berlin hat von ihrer Befugnis zur Kündigung des bestehenden Vertrages Gebrauch gemacht, indem sie der Ges. davon Kenntnis gab, dass die Anlagen der B. E. W. zum 1./10. 1915 in ihr Eigentum übergehen sollen. Diese Kündig. war zur formellen Wahrung der vertragsmässig der Stadt einge- räumten Befugnisse erforderlich; indessen nehmen die Verhandlungen über Verlänger. des Vertrages ihren Fortgang, und man ist weiter bestrebt, eine Basis für eine Verständig. zu finden. Eine solche wäre für die Ges. wertvoll, wenn ihr der Betrieb der Werke auf eine längere Reihe von Jahren zugesichert würde, u. die Ges. könnte hierfür gewisse Opfer bringen. Sollten die Verhandlungen an den Ansprüchen der Stadtgemeinde scheitern, so würde das der Ges. für Überlass. der Werke zufallende belangreiche Kapital sie in die Lage setzen, ihre Tätigkeit neuen gewinnbringenden Unternehm. zuzuwenden, die seit Jahren vorbereitet wurden. Um eine weitgehende Herabsetz. der Tarife in Zukunft zu ermöglichen, glaubt die Ges., die Verleg. der Stromerzeug. an die Fundstelle des Heiz- materials vorbereiten zu müssen, u. hat sich zu diesem Zweck grosse Braunkohlenvor- kommen in der Nähe von Bitterfeld gesichert (siehe oben). Der Gewinnanteil der Stadt Berlin betrug 1884/85 – 1887/88: 0; 1888/89–1912/1913: M. 15 000, 52 907, 49 495, 53 818, 91 670, 133 292, 197 005, 198 556, 273 948, 294 656, 373 148, 651 837, 486 858, 748 909, 1 179 353, 1 363 624, 1 595 193, 1 789 839, 2 515 832, 2 650 638, 2 491 072: 3 102 184, 3 485 029, 3 744 519, 3 920 790, dazu kamen für 1898/99–1912/1913 noch M. 764 738, 897 029, 1112 537, 1 292 170, 1 393 986, 1 482 671, 1 614 938, 1 920 166, 2 123 475, 2 322 415, 2 317 014, 2 511 167, 2 798 704, 3 035 354, 3 263 691 als 10 % Abgabe. Kapital: M. 64 100 000 in 6000 Aktien (Nr. 1–6000) à M. 500 und in 41 100 Aktien (Nr. 1 bis 41 100) à M. 1000 u. 20 000 Vorz.-Aktien à M. 1000 (Nr. 1–20 000). Urspr. M. 3 000 000 in 6000 Aktien à M. 500, erhöht lt. G.-V. v. 15./1. 1889 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000, div.-ber. ab 1./7. 1890, angeboten zur Hälfte den Aktionären 21./2.–3./4. 1889 zu pari plus Spesen, die andere Hälfte erhielt die Allg. Elektricitäts-Ges. zu pari. Ferner erhöht lt. G.-V. v. 30./10. 1890 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien à M. 1000 zu pari. Weitere Erhöhung lt. G.-V. v. 28./2. 1895 um M. 3 600 000 in 3600 Aktien à M. 1000, angeboten den Aktionären zu pari. Nochmals erhöht behufs Erwerbung des Elektrizitätswerkes Oberspree u. Erweiterung der Anlagen lt. G.-V. v. 10./1. u. 9./2. 1899 um M. 12 600 000 in 12 600 Aktien à M. 1000, gezeichnet von der Allg. Elektricitäts-Ges. und voll eingezahlt; hiervon M. 6 300 000 angeboten den Aktionären zu pari plus M. 11.20 für Em.-Kosten u. Schlschst. Die G.-V. v. 9./1. 1905 beschloss nochmalige Erhöhung des A.-K. auf M. 31 500 000 durch Ausgabe von 6300 Aktien à M. 1000. Die neuen Aktien sind einschl. Kosten etc. von der Allg. Elektr.-A.-G. in Berlin zu 103 % über- nommen u. zur Hälfte, also M. 3 150 000, den Aktionären der Berliner Elektr.-Werke zu dem gleichen Kurse angeboten. Behufs Errichtung verschiedener Neuanlagen (s. oben) beschlossen die a. o. G.-V. v. 3. u. 5. 1. 1907 die Erhöhung des A.-K. um M. 20 000 000 (also auf M. 51 500 000) in 4½ % Vorz.- Aktien à M. 1000. Zunächst wurden M. 10 000 000 Vorz.-Aktien mit Div.-Ber. ab 1./1. 1907 zu pari ausgegeben u. hiervon am 4./3. 1907 den alten Aktionären M. 5 250 000, also auf M. 6000 alte Aktien 1 neue Vorz.-Aktie à M. 1000 zu pari nebst 4½ % Stück-Zs. ab 1./1. 1907 u. ein Kostenbeitrag von M. 35 angeboten. Die Vorz. Aktien geniessen nur 4½ % Vorz.-Div., aber Nachzahl.-Anspruch. Die Ges. behält sich das Recht vor, vom Geschäftsjahre 1913/14 anfangend, die Vorz.-Aktien aus dem Reingewinn einzuziehen, wie dieser nach der jährl.