des Materialverbrauchs, das Lohnwesen; ferner das Verrechnungs- und Verbuchungsverfahren zwischen den einzelnen Betrieben des- selben Unternehmens sowie mit etwaigen Verbänden, die Organisation der Kassenführung, die Handhabung des Belegwesens usw. In Fällen von Zahlungseinstellungen übernehmen wir die Auf- stellung eines Status, sowie auch geeigneten Falles die weiter- gehende Tätigkeit der Durchführung von Liquidationen. Abt. 11 Die besonderen Vorteile, welche eine juristische Person, als Vermögensverwalter, insbesondere als Testaments- vollstrecker bietet, liegen auf der Hand. Die juristische Person verreist nicht, sie erkrankt nicht, und vor allem sie stirbt nicht; sie ist in ihrem Bestehen unabhängig von allen persönlichen Zufällen und bietet damit ihren Auftraggebern die Gewähr einer Ausführung ihrer Intentionen in der von ihnen gewollten Art und Weise. Die Organisation unserer Gesellschaft bürgt für sorgfältige Ausführung aller uns zugewandten Aufträge. Wir weisen insbesondere darauf hin, daß wir aus dem Kreise der von uns betriebenen Ge- schäfte prinzipiell alles fernhalten, was geeignet ist, ein pekuniäres Risiko mit sich zu bringen; die Vornahme von Bank- und Finanzgeschäften für eigene Rechnung ist für unsere Gesellschaft durch das Statut aus geschlossen. Ein weiteres Gebiet, bei welchem die Vorzüge des Zusammen- wirkens kaufmännischen und juristischen Könnens besonders klar zutage treten, ist die Mitarbert an der Gründung von Gesellschaften, insbesondere von Aktien-Gesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Unsere Tätigkeit erstreckt sich auf Vorbereitung des Gründungsaktes nach jeder Richtung hin. Revision der Gründungsbilanz und ihrer Grundlagen. Behandlung der Stempel- und Steuerfragen. Ausarbeitung der Verträge usw. Die weiterhin in Betracht kommenden Treuhandfunk- tionen sind so zahlreich, daß ins einzelne gehende Ausführungen sich verbieten. Es sei nur darauf hingewiesen, daß auch hier die sachliche und persönliche Organisation unserer Gesellschaft uns zu Leistungen auf den verschiedensten Gebieten befähigt. Abt. III Die Abteilung für kaufmännische Kontrolleund Abrechnung staatlicher und kommunaler Be- triebe hat sich die praktische Befriedigung eines theoretisch viel erörterten Bedürfnisses zur Aufgabe gemacht. Wir sind der Auf- fassung, daß es sich bei diesen Erörterungen oft an sachkundiger Würdigung der sowohl dem doppelten wie auch dem kameralistischen Buchhaltungssystem neben ihren Schwächen anhaftenden beson- deren Vorteile gefehlt hat, insbesondere insoweit ohne weiteres und ganz allgemein der Übergang zur kaufmännischen doppelten Buch- führung empfohlen wird. Unseres Erachtens wird vielfach das Fest- halten an dem kameralistischen Buchführungssystem wünschenswert sein, umsomehr, als die durch dieses System ermöglichte scharfe unausgesetzte Kontrolle des „Ist'' an dem „Soll' für staatliche und kommunale Betriebe unbedingt erforderlich ist.