8 Noten-Banken. Im einzelnen heisst es an den Hauptstellen der Novelle: Art. 1. Aus dem jedesmaligen Jahresgewinn der Reichsbank erhalten die Anteilseigner a) zunächst 3½ % Grund-Div., b) vom Rest ,, das Reich ¼. Jedoch werden von diesem Rest 10 % dem R.-F. zu- geschrieben, die je zur Hälfte auf Anteilseigner u. Reich entfallen. Das etwaige Agio bei Begebung neuer Anteilscheine fliesst dem R.-F. zu. Art. 2. Der nach Massgabe der An- lage zum § 9 des Bankgesetzes der Reichsbank zustehende Anteil an dem Gesamtbetrage des der Steuer nicht unterliegenden ungedeckten Notenumlaufs (einschl. der ihr inzwischen zugewachsenen Anteile der früheren Noten-Banken) wird auf M. 550 000 000 erhöht, der Gesamtbetrag auf M. 618 771 000. Für die auf Grund der Nachweisungen für den Letzten des März, des Juni, des Sept. u. des Dez. jedes Kalenderj. aufzustellende Steuerberechnung (§ 10 des Bankgesetzes) tritt eine Erhöhung des Anteils der Reichsbank auf M. 750 000 000 u. eine Erhöhung des Gesamtbetrages auf M. 818 771 000 ein. Art. 3. Die Noten der Reichs- bank sind gesetzliches Zahlungsmittel. Im übrigen bleiben die Vorschriften des 82 des Bankgesetzes unberührt. Art. 4. I. Im § 18 des Bankgesetzes werden die Worte „kurs- fähiges deutsches Geld“ ersetzt durch die Worte: „deutsche Goldmünzen“. II. § 19 Abs. 1 des Bankgesetzes erhält folgende Fassung: Die Reichsbank ist verpflichtet, die Noten der vom Reichskanzler nach der Bestimmung im 5 45 dieses Gesetzes bekannt gemachten Banken sowohl in Berlin, als auch bei ihren Zweiganstalten in Städten von mehr als 80 000 Ein- wohnern oder am Sitze der Bank, welche die Noten ausgegeben hat, zum vollen Nennwert in Zahlung zu nehmen, solange die ausgebende Bank ihrer Noteneinlösungspflicht pünktlich nachkommt. Unter der gleichen Voraussetzung ist die Reichsbank verpflichtet, die Noten jeder der vorbezeichneten Banken innerhalb des Staates, der ihnen die Befugnis zur Noten- ausgabe erteilt hat, bei ihren Zweiganstalten, soweit es deren Notenbestände u. Zahlungs- bedürfnisse gestatten, dem Inhaber gegen Reichsbanknoten umzutauschen. Art. 5. I. Im §8 Abs. 2 des Bankgesetzes werden in der Nr. 2 nach den Worten „an Wechseln“ eingefügt die Worte: „und Schecksé. IV. Im § 32 Abs. 1 des Bankgesetzes wird nach den Worten „über den An- u. Verkauf von Gold, Wechseln“ eingefügt: „Schecks“. Art. 5. Der Kreis der im Lombardverkehr der deutschen Notenbanken beleihbaren Wertpapiere wird erweitert. Auch wird die Reichsbank ermächtigt, die in die Schuldbücher des Reichs u. der Bundes- staaten eingetragenen Forderungen zu beleihen. Art. 7. Die Reichsbank ist verpflichtet, die Geschäfte d. Reichskasse unentgeltlich zu besorgen. Sie ist berecht., entsprech. Kassengeschäfte für die Bundesstaaten zu übernehmen. – Während die Vorschriften über die Gewinnverteil. ezw. für die Stärkung des R.-F. u. die Erhöh. des steuerfr. Notenkontingents erst am 1./1. 1911 XEKraft traten, erhielten die Reichsbanknoten bereits v. 1./1. 1910 ab gesetzl. Zahlkraft. Von dem eichen Zeitpunkt ab werden auch die Noten d. Privatnotenbanken innerh. des Staates, in dem e Bank konzessioniert ist, bei allen Zweiganstalten der Reichsbank nach Massgabe ihrer stände u. Zahlungsbedürfnisse gegen Reichsbanknoten umgetauscht. Auch erfolgt ab 1. 1910 Annahme der Noten der 4 Privatnotenbanken seitens der Fahrkartenkassen der chtigeren deutschen Eisenbahnstationen. Zur Beschlussfass. über die Vorschriften des Gesetz- wurfs, betr. Anderung des Bankgesetzes, u. eine sich daraus etwa ergebende Abänderung 3 § 11 des Statuts der Reichsbank fand am 24./6. 1909 eine ausserord. G.-V. der Anteils- eigner statt. Eine weitere Abänderung des Statuts in § 3 (Abs. 2 ist neu eingeschaltet) war bedingt durch die Einführung der Talonsteuer u. genehmigt durch die a. o. G.-V. v. 15./11. 1909. Badische Bank in Mannheim mit Filiale in Karlsruhe. Gegründet: Konz. v. 25./3. 1870. Das Notenprivileg dauert bis 1./1. 1921. Zweck: Betrieb einer Notenbank im Sinne des Bankgesetzes vom 14./3. 1875, sowie der Reichsbanknovelle v. 7./6. 1899 u. 1./6. 1909. Die Bank ist berechtigt, Noten bis zum dreifachen Betrage des eingezahlt. A.-K. auszugeben; es sind nur Noten à M. 100 in Umlauf; steuerfreier Notenbetrag M. 10 000 000. Der tägliche Durchschnitt des Notenumlaufs 1910–1913 betrug M. 20097 500, 19477 800, 20 459 500, 19 840 100. Die Bank ist verpflichtet für den Betrag ihrer im Um- lauf befindl. Banknoten jederzeit mind. in kursfähig. deutsch. Gelde, Reichskassenscheinen oder in Gold, in Barren oder ausländ. Münzen, das Pfund fein zu M. 1392 gerechnet u. den Rest in diskontierten Wechseln, welche eine Verfallzeit von höchstens 3 Monaten haben, u. aus welchen in der Regel drei, mind. aber zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, oder Schecks, aus welchen mindestens zwei als zahlungsfähig bekannte Verpflichtete haften, in ihren Kassen als Deckung bereit zuhalten. Die Bank darf auch Wertpapiere u. Waren beleihen. Kapital: M. 9 000 000 in 30 000 Aktien (Nr. 1–30 000) à M. 300. Urspr. M. 9 000 000 in 15 000 Aktien à M. 600, alsdann 1871 weitere M. 9 000 000 zu 110 %. 1877 Rückzahlung von M. 300 per Aktie u. Abstempelung derselben auf M. 300. Die Aktien lauten auf Inhaber, können jedoch auf Verlangen in Nam.-Aktien umgewandelt u. auf Wunsch wieder auf den Inhaber gestellt werden. Gewinn-Anteil des Staates: 1873–1913: M. 90 000, 60 000, 34 040, 0, 0, 0, 0, 2626, 20 418, 31 531, 11 853, 0, 0, 0, 0, 0, 0, 22 885, 20 430, 0, 11 434, 0, 0, 14 019, 18 763, 32 183, 49 724, 47 000, 0, 0, 9470, 16 314, 11 969, 34 751, 67 472, 49 021, 15 120, 33 834, 29 636, 45 882, 99 240. Geschäftsjahr: Kalenderj. Gen.-Vers.: Im März-April. Stimmrecht: Jede Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % a. R.-F., bis derselbe ¼10 d. Grundkapitals beträgt, sodann 4 % Div. Vom Reste 20 % (die erste 5 % Zuweis. kommt hierbei in Anrechn.) a. R.-F., bis ders. d. Grund-