Hypotheken- und Kommunal-Banken. 253 Gewinn 553 834, hierzu Übertrag aus Agio-Res. 193 526, zus. M. 747 361, davon R.-F. 76 000, Div. 360 000, Abschreib. 16 000, Pens.-F. 20 000, Bau-Kto 10 000, Delkr.-Kto 10 000, allg. Betriebs- u. Res.-Talonsteuer 150 000, Vortrag 105 361. – Kredit: Vortrag 105 081, Geld- beschaff.- etc. Kosten auf Komm.-u. Hypoth.-Darlehen 404 271, Zs. aus Komm.-Darlehen 2223 819, do. aus Hypoth.-Darlehen 4 721 906, Zs. aus lauf. Guth. 174 538, div. Einnahmen 19 065, Miete 4858. Sa. M. 7 653 540. Dividenden 1903–1913: 2 % p. r. t., 3, 3½, 3½, 3½, 3½, 3½, 3¾, 4, 4, 4 %. Staatskommissar: Geh. Oberfinanzrat H. Schäfer, vortrag. Rat im Finanz-Minist.; I. Stellv.: Finanzrat Dr. Franz Michel; II. Stellv.: Finanzrat Theodor Ulrich; III. Stellv.: Hauptstaatskasse- Dir. Adolf Schläger. Treuhänder: Gen.-Staatsanwalt Geh.-Rat Dr. K. Preetorius, Stellv. Oberstaatsanwalt Dr. Otto Schwarz. Vorstand: Dir. Geh. Finanz-Rat E. Bastian, Dir. Dr. jur. R. Arnold. Aufsichtsrat: (7) Vors. Geh. Komm.-Rat Dr. Franz Bamberger (Präs. der Handelskammer), Mainz; Stellv.: Forstmeister Dr. Karl Weber, Landtagsabgeordn., Konradsdorf; Mitgl.: Geh. Oberfinanzrat Dr. Ferd. Rohde, Geh. Reg.-Rat Aug. Noack, Darmstadt; ÜÖkonomierat Fritz Schade, Altenburg (Oberhessen); Bür germeister Baurat Karl Stahl, Friedberg (Hessen); Bürgermeister Dr. Alfr. Wevers, Worms. Zahlstelle: Für Div.: Gesellschaftskasse. Sächs. Bodencreditanstalt in Dresden, Ringstrasse Nr. 50. Gegründet: 25./9. 1895, eingetr. 23./10. 1895. Zweck: Hebung des Bodenkredits u. des Kommunalkredits „ des Deutschen Reiches, vornehmlich im Königreich Sachsen. Ausschliesslich Betrieb der in §5 des Hyp.-Bank-Ges. v. 13./7. 1899 bezeichneten Geschäfte unter den in diesem Gesetz u. in der Satzung vorgeseh. Bedingungen. Über die Wertermittlung der zu beleihenden Grundstücke, über die Grundzüge der Beding. für die Hypoth.-Darlehen sowie für die Darlehen an Kleinbahnunternehm. ergehen besondere Anweis., deren Genehm. der Aufsichtsbehörde vorbehalten ist. Annahme von Geld (§ 5 Ziffer 5 des Hyp.-Bank-Ges.) gegen Verzinsung ist nur gestattet, wenn für den Einleger eine Künd.-Frist von mind. 3 Monaten festgesetzt wird. Kapital: M. 12 000 000 in 12 000 Aktien à M. 1000. Urspr. M. 5 000 000, erhöht lt. G.-V. v. 4./3. 1899 um M. 2 000 000 in 2000 Aktien (div.-ber. für 1899 pro rata der Einzahl.), an- geboten den Aktionären zu 123 %, ferner erhöht lt. G.-V. v. 3./3. 1904 um M. 3 000 000 in 3000 Aktien, übernommen von einem Konsort. zu 120 %, angeboten den Aktionären zu 125 %. Nochmalige Erhöh. lt. G.-V. v. 21./9. 1911 um M. 2 000 000 (auf M. 12 000 000) in 2000 Aktien, übernommen von der Dresdner Bank zu 123.50 %, angeboten den alten Aktio- nären 5: 1 v. 28./10.–11./11. 1911 zu 127.50 %, eingez. 25 % u. das Agio bei Ausübung des Bezugsrechtes, je 25 % am 15./3. u. 15./6. 1912, restl. 25 % am 1./11. 1912 eingezahlt. Diese Aktien von 1911 nahmen an der Div. für 1912 p. r. t. der Einzahl. bis 4 % teil, ab 1./1. 1913. voll div.-ber. Das A.-K. kann bis auf M. 30 000 000 erhöht werden. Pfandbriefe: Der Ges. ist durch Dekret des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern v. 25./10. 1895 bezw. 26./11. 1899 die Genehm. zur Ausgabe von auf der Inhaber laut. Hyp.- Pfandbr. u. Kommunal-Oblig. bis zum 15fachen Betrage des eingezahlten Grundkapitals, des R.-F. u. des Spez.-R.-F. auf einen Zeitraum von 99 Jahren erteilt worden. Die Staatsregierung hat zur Ausübung des ihr zustehenden Oberaufsichtsrechtes einen be- sonderen Kommissar bestellt. Die Ges. beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle, und zwar können mit Genehmigung des Königl. Sächs. Ministeriums des Innern als Centralbehörde Grund- stücke im Königreich Sachsen, die vorwiegend zum Betriebe der Landwirtschaft dienen. bis zu ¾ (städtische höchstens bis zu 60 %) des Wertes beliehen werden. Theater und Wedan . sind von der Beleihung ausgeschlossen; unter Waldungen werden hierbei nur solche gemeint, die ein selbständiges Beleihungsobjekt bilden würden, nicht solche, welche sich als Bestandteil eines zu verpfändenden Landgutes darstellen. Bauländereien und Baustellen, sowie gewerbliche Anlagen, insbesondere Fabriken, Brauereien, Ziegeleien, Vergnügungsetablissements dürfen nicht über die Hälfte des Wertes beliehen werden, auch hat sich die Beleihung von Bauländereien und Baustellen jedenfalls innerhalb der Hälfte des Kaufs- oder Übernahmepreises des Darlehnsnehmers zu halten. Die Beleihung von Neubauten, die noch nicht fertiggestellt sind, unterliegen den gleichen Beschränkungen, wie die Beleihung von Bauländereien und Baustellen. Die Wertermittlung erfolgt nach einer von der Aufsichtsbehörde genehmigten Anweisung. Bei der Abschätzung gewerb- jicher Anlagen ist nur der von der jeweiligen Benutzungsart unabhängige dauernde Wert zu berücksichtigen. In gleicher Weise gelten für die hypothekarischen Darlehen und für die Darlehen an Kleinbahnunternehmungen die dafür besonders aufgestellten, von der Aufsichtsbehörde genehmigten Grundzüge. Die Hypothekendarlehen, welche die Ges. gewährt, sind entweder a) unkündbar, d. h. durch Annuitäten, oder b) kündbar, d. h. in ungetrennter Summe, bezw. in Raten rückzahlbar. Kommunal-Obligationen darf die Bank nur nach vorgängiger Zustimmung des Regierungskommissars ausgeben.