27 Hypotheken- und Kommunal-Banken. Hypothekenbank in Hamburg, Hohe Bleichen 18. Zweigniederlassung in Berlin, Französische Strasse 7. Gegründet: 12./5. 1871, eingetr. 15./5. 1871. Revidierte Satzung 16./12. 1899, 7.2. 1903, 6./2. 1904, 23./9. 1905, 3./6. 1911. Zweck: Hypoth. Beleihung von Grundstücken u. Ausgabe von Schuldverschreib. auf Grund der erworbenen Hypoth. Die Bank unterliegt den Bestimm. des Reichs-Hyp.-Bank- gesetzes v. 13./7. 1899 u. ist befugt, die im § 5 dieses Ges. aufgeführten Geschäfte zu be- treiben. Die Bank gibt hypothek. Darlehen in der Regel nur zur ersten Stelle auf solche inner- halb des Deutschen Reiches belegene Grundstücke, welche einen dauernden u. sicheren Ertrags- oder Verkehrswert haben. Bergwerke, Gräbereien, Steinbrüche u. dergl. sind von der Beleihung ausgeschlossen. Die Höhe der Beleihung beträgt in der Regel die Hälfte u. nicht mehr als 60 % des Wertes der zu Unterpfand zu bestellenden Liegenschaften. Über etwaige Ausnahmen beschliesst der A.-R. oder die von ihm bestellte Kommission. Doch darf auch in solchen Ausnahmefällen die Beleihung keinesfalls über zwei Dritteile des Wertes des Unterpfandes betragen; auch dürfen für den 60 % des Wertes übersteigenden Betrag Pfandbr. nicht ausgegeben werden. Grundstücke u. Baulichkeiten, welche ausschliesslich gewerblichen oder industriellen Zwecken dienen, werden in der Regel nicht beliehen. Ausnahmsweise können solche in Verbindung mit anderen, den Erfordernissen des § 34 der Satzung entsprechenden Grund- stücken als Unterpfand angenommen werden; es soll jedoch bei Bemessung der Beleihungs- summe höchstens die Hälfte des Wertes der Baustelle u. des gemeinen Wertes der Gebäude, ohne Rücksicht auf die besondere Zweckbestimmung, in Betracht gezogen werden. Die Be- leihung ländlichen Grundbesitzes soll die Sicherheit mindestens zu zwei Dritteilen in frucht- tragenden Grundstücken (Ackern, Wiesen) bestehen. Auf Weinberge, Wälder u. andere Grundstücke, deren Ertrag auf Anpflanzung beruht, dürfen hypoth. Darlehen nur bis zu einem Drittel des Wertes gegeben werden. Die Hypoth. wurden bis Ende 1899 zu gunsten der Pfandbriefgläubiger an die Vereins- bank in Hamburg notariell verpfändet. Am 1./1. 1900 übernahm die Verwahrung der Treu- händer bezw. Staatskommissar gemäss den Vorschriften des Reichs-Hypoth.-Bank-Ges. Der Senat führt seit Juli 1894 die Staatsaufsicht. Kapital: M. 56 000 000 in 10 000 Aktien (Nr. 1–10 000) à M 750 u. 19 000 Aktien (Nr. 10 001–29 000) à M. 1500. Das urspr. A.-K. von M. 7 500 000 wurde bis 1889 voll eingezahlt, erhöht lt. G.-V. v. 15./3. 1890 um M. 1 500 000 zu 115 %. Lt. G.-V. v. 7./3. 1891 noch M. 3 000 000, davon Jan. 1892 M. 1 500 000, März 1892 restl. M. 1 500 000 begeben, weiter erhöht lt. G.-V. v. 24./3. 1893 um M. 3 000 000, in 2000 Aktien zu M. 1500. In der G.-V. v. 21./2. 1895 ist Er- höhung um M. 6 000 000 beschlossen, wovon die Hälfte mit Div.-Ber. ab 1./1. 1895 sofort, die andere Hälfte im Nov. 1896 mit Div.-Ber. v. 1./1. 1897 ab, ausgegeben. Die G.-V. v. 7./2. 1903 beschloss weitere Erhöh. um M. 3 000 000 in 2000 Aktien à M. 1500 mit Div.-Recht ab 1./1. 1903, übernommen von einem Konsort. zu 152.50 %. Den Aktionären wurde ein Bezugsrecht nicht eingeräumt. Die G.-V. v. 23./9. 1905 beschloss nochmalige Erhöhung um M. 6 000 000 (auf M. 30 000 000) in 4000 Aktien, welche für 1906 nur die halbe Div. erhielten, angeboten den Aktionären 22./1.–5./2. 1906 zu 160 %. Auf je M. 6000 alte Aktien entfiel 1 neue à M. 1500. Die a. o. G.-V. v. 3./6 1911 beschloss Erhöh. um M. 6 000 000 (auf M. 36 000 000) in 4000 Aktien à M. 1500 mit halber Div.-Ber. für 1911, übernommen von einem Konsort. (Deutsche Bank etc.), zu mind. 150 %, angeboten den alten Aktionären im Sept. 1911 zu 163 % = M. 2445. Die bis 1891 bestandenen Gründerrechte wurden gegen Zahlung von M. 180 000 an die ersten Unternehmer abgelöst. Hypoth.-Pfandbriefe: Die Bank ist befugt, auf Grund der von ihr erworbenen Hypoth. auf den Inh. lautende Pfandbr. auszugeben, u. zwar bis zum 15 fachen Betrage des eingez. A.-K. u. des ausschliessl. zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung der Pfandbr.- Gläubiger bestimmten R.-F. Stücke nicht unter M. 100. Tilg. für 1891 ff. begebene spät. in 60 Jahren. Der Gesamtbetrag der im Umlaufe befindl. Hypoth.-Pfandbr. muss in Höhe des Nenn- Werts jederzeit durch Hypoth. von mind. gleicher Höhe u. mind. gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Soweit Hypoth. an landwirtschaftl. Grundstücken dazu verwendet werden, muss die Deckung mind. zur Hälfte aus Amort.-Hypoth. bestehen. Die Bank darf jedoch, falls solche Hypoth. vor der Zeit zurückbez. werden, an ihrer Stelle bis zum Ablaufe der planmässigen Tilgungszeit Hypoth. anderer Art zur Deckung benutzen. In Umlauf waren an Pfandbr. Ende 1913 M. 530 696 100 (bei M. 553 222 820 Hypoth.- Deckung) u. zwar 4 % M. 421 401500, 3½ % M. 109 294 600. Verloste oder gekünd. Oblig. verjähren in 30, fällige Coup. in 4 J. (K.) Sämtl. Hypoth.-Pfandbr. werden von der Reichsbank erstklassig beliehen. 4 % Hypoth.-Pfandbr. v. 2./1. 1892, kündbar seit 2./1. 1900. Serie 141–250 je M. 1 000 000. Stücke à M. 200, 300, 500, 1000 u. 2000. Zs. 2./1. u. 1./7. Verlos. 2,/1. 1900, per 1./7. Tilg. ab 1./1. 1900 innerh. 60 Jahren. In Umlauf Ende 1913 von Serien 141–470: M. 248 561 100. Kurs Ende 1898–1913: In Berlin: 100, 100.50, 97, 98.50, 100, 100.50, 100.40, 100.20, 100.25, 96.50, 99, 99.50, 99, 98.50, 96, 92.50 %. – In Frankf. a. M.: 100, 99.70, 96.70, 98.50, 100.40, 100.70, 100.50, 100.10, 100.20, 96.50, 99, 99.50, 99, 98.50, 96, 92590 % in Hamburg