660 Dampfschiffahrts-Gesellschaften, Rhedereien etec. zugleich bestimmt worden, die vorerwähnten älteren Subventionsverträge nach ihrem Ab- laufe um weitere 15 Jahre zu verlängern. Die auf Grund des Gesetzes v. 13./4. 1898 ein- zurichtende I4tägige Verbindung mit China hat mit dem 4./10. 1899 begonnen. Der dies- bezügliche zwischen dem Reichskanzler u. dem Nordd. Lloyd abgeschlossene Erweiterungs- vertrag datiert v. 12./9. u. 30./10. 1898, u. sollte nach diesem Vertrage der Nordd. Lloyd nunmehr folg. Reichspostdampferlinien unterhalten: 1. eine Linie von Bremerhaven oder Hamburg nach Shanghai, 2. eine Linie von Bremerhaven oder Hamburg über Hongkong nach Yokohama mit einer Anschlusslinie nach Shanghai, 3. eine Anschlusslinie von Singa- pore nach Neu-Guinea, 4. eine Linie von Bremerhaven nach Sydney. Die Fahrten der drei Hauptlinien sollten in Zeitabständen von je 4 Wochen in jeder Richtung stattfinden, u. zwar so, dass durch die beiden ersten Linien eine regelmässige Verbindung mit China in l4tägigen Zwischenräumen hergestellt wird. Auf Grund einer besonderen Vereinbarung jedoch ist an die Stelle der beiden ersten Linien eine 14 tägige Linie über Shanghai nach Japan getreten, die ihren Ausgang abwechselnd von Bremerhaven u. von Hamburg nimmt. Seit Oktober 1910 läuft diese Linie abwechselnd Tsingtau u. Nagasaki an. Die Fahrten der Reichspostdampferlinien nach Australien werden in regelmässigen vierwöchentlichen Ab- ständen ausgeführt. Seit Oktober 1904 unterhält der Nordd. Lloyd eine neue Anschlusslinie von Sydney über das Neu-Guinea-Gebiet, Vap u. Manila nach Hongkong u. Japan, der Dienst derselben ist vierwöchentlich u. seit April 1909 ist nach Erhöhung der Subvention um M. 500 000 (für beide Anschlusslinien) die Linie Singapore-Neu-Guinea wieder eingerichtet. Der Dienst ist zehnwöchentlich. Jährl. Subvention seit 1909 M. 6 090000. Die subventionierten Dampfer befördern die Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. Im Laufe des J. 1913 haben Verhandlungen mit der Reichsregierung wegen der zu- künftigen Gestalt. des mit dem 30./9. 1914 ablaufenden Reichspostdampfer-Vertrages mit folg. Ergebnis stattgefunden. Bezügl. der ostasiatischen Hauptlinie hat sich der Nordd. Lloyd der Reichsregierung gegenüber bereit erklärt, diesen Dienst in der bisherigen Weise ohne Zahlung einer Beihilfe fortzuführen. Dieser neue subventionslose Betrieb wird sich auf ein vertragsmässiges Verhältnis mit der Regierung, allerdings zu entsprechend freieren Beding., stützen. Ausserdem stellt diese neue Regelung nur einen Versuch dar, der auf die Dauer von 5 J. beschränkt ist. Innerhalb dieser Zeit wird sich ein sicheres Urteil darüber bilden lassen, ob ein den Interessen des Deutschen Reiches sowohl wie der Ges. entsprechender Dienst nach Ostasien sich in der Tat u. auf die Dauer ohne einen Reichszuschuss ausführen lässt Dagegen dürfte die australische Hauptlinie, die unter dem bestehenden Vertrage dauernd mit grossem Verlust gearbeitet hat, ganz fortfallen, da nach den bisherigen Er- fahrungen in dieser Fahrt für ihre unbedingt erforderl. Ausgestalt. so erhebl. erhöhte Bei- hülfen des Reiches notwendig würden, dass ihre Bewilligung nicht erwartet werden kann. Lediglich für die Verbindungen, die mit den deutschen Besitzungen in der Südsee im Anschluss an die Hauptlinien von der Ges. bisher unterhalten sind, wird die Fortzahl. eines Reichszuschusses in Frage kommen. Zu der von der Reichsregierung gewünschten Ausdehnung der bisherigen Singapore-Neu Guinea-Linie nach den Samoa. Inseln hat sich die Ges. gegen entsprechende Vergüt. bereit erklärt. Ein Gesetzentwurf wegen des neuen Reichspostdampfer-Vertrages liegt zurzeit den gesetzgebenden Körperschaften zur Beschluss- fassung vor. Der Lloyd war verpflichtet, die Dampfer für die asiatische Linie abwechselnd von Bremen bezw. Hamburg ausgehen zu lassen. Ende 1903 hat der Lloyd mit der Hamburg- Amerika-Linie ein Übereinkommen getroffen, wonach der Lloyd den ostasiat. Reichspost- dampferdienst wieder allein, die Hamburg- Amerika Linie dagegen den gesamten Fracht- dampferdienst nach Ostasien übernommen hat; doch ist 1913 die vertragl. Bindung fort- gefallen, die den Nordd. Lloyd von der Frachtdampferfahrt nach Ostasien ausschloss. Die ostindische Küstenfahrt ist seit 1903 weiter ausgebaut u. betreibt der Lloyd in den ost- asiatischen Gewässern z. Z. folg. Linien: Singapore-Bangkok, Bangkok-Hongkong, Singapore- Britisch Nord-Borneo u. Süd-Philippinen, Hongkong-Britisch Nord-Borneo, Singapore-Deli. Penang-Deli, Singapore-Paneh-Bila-Asahan-Penang, Singapore-Bali-Celebes-Molukken; ferner die oben genannte Austral-Japan-Linie, eine Linie zwischen Singapore-Neu-Guinea, sowie ein Inseldienst in den Häfen von Deutsch-Neu-Guinea. Die Y angtse-Flussschiffahrt wird seit 1901 mit der Hamburg-Amerika Linie gemeinsam betrieben. Im Hinblick auf die früher mit der „International Mercantile Marine Co.“ getroffene und inzwischen aufgehobene Interessengemeinschaft u. gleichzeitig zur Wahrung der in keiner Weise anzutastenden Selbständigkeit der deutschen Ges. beschloss die G.-V. v. 23./6.1902 folg. Statutänd.: „Zu Vorst.- bezw. A.-R.-Mitgliedern können nur im Deutschen Reichs- gebiete wohnhafte Reichsangehörige erwählt werden“. — Über Abänderung der Statuten, Vergrösser. oder Herabsetz. bezw. teilweise Zurückzahl. des A.-K., Vereinig. der Ges. mit einer anderen, Aufnahme von Anleihen zu nicht blos vorübergehenden Zwecken, Auflös. der Ges., kann nur mit einer Mehrheit von des in einer G.-V. vertretenen A.-K. Beschluss gefasst werden. Ein die Auflösung der Ges. aussprechender oder ein die Abänderung der 99 1, 2, 8 Abs. 3, 13, 14, 20, 92, 26 Abs. 1/3 u. 31 des Stattts betreffender Beschluss einer G.-V. bedarf zu seiner Giltigkeit der mit % Stimmenmehrheit beschlossenen Genehmigung einer 2. G.-V., welche frühestens 6, spät. 8 Wochen nach der 1. G.-V. stattzufinden hat. Der nämlichen erschwerten doppelten Beschlussfassung unterliegen alle Statutänd., welche den Verlust oder die Einschränk, der Selbständigkeit der Ges. zur Folge haben würden.