1504 Pulver-, Sprengstoff- und Zundwaren-Fabriken. Zweck: Fabrikation u. Handel mit Pulver, Munition, Sprengstoffen nebst Zündmitteln Die Ges. kann sich bei anderen Unternehmungen beteiligen. Das Konto Effekten u. sonst Beteilig. stand Ende 1913 mit M. 19 059 296 zu Buche. Hauptsächlicher Effektenbesitz Aktien der Union Espagnole des Explosifs, der British South African Explosives Co. Ltd. der Russ. Ges. für Pulverfabrikation, der Rhein.-Westfäl. Sprengstoff-A.-G., der Deutschen Waffen- u. Munitionsfabriken, Berlin u. Anteile an der 1901 gegr. Kunstfäden-Ges. m. b. H. in qülich, welche künstliche Seide aus Nitrocellulose herstellt. Die Gesamtabschreib. seit Bestehen der Ges. einschl. der der beiden früheren Ges. bis Ende 1913 betragen M. 21 157 099. 1901/1902 Erricht. einer Säurefabrik u. einer Oleum-Destillations-Anlage in Rottweil, 1903 Erwerb u. Ausbau der Kartuschbeutelstoffabrik Haan. 1907 Ausbau der Düneberger Fabrik- anlagen. 1909–1913 erforderten die Zugänge auf Anlage-Kti zus. M. 598 649, 626 386, 893 668, 2 864 413, 2 331 362. Umsatz 1906–1913: M. 15 052 000, 13 296 452, 9 165 331, ca. 13 600 000, ca. 19 500 000, 19 728 000, 25 787 000, ca. 25 000 000. Gesamterzeug. ohne Unterschied der Qualität 1906 bis 1910: 5 000 000, 4 400 000, 3 510 000, 4 420 000, ca. 5 210 000 kg; später nicht veröffentlicht. Ca. 190 Beamte u. 2050 Arb. Kartell: Zwischen den Pulverfabriken und den Dynamitfabriken besteht ein General-Kartell- Vertrag zum Zweck einer gemeinsamen Gewinn- und Verlustbeteiligung. Die Pulver- gruppe umfasst die Vereinigten Köln-Rottweiler Pulverfabriken in Berlin, die Pulver- fabriken von Cramer & Buchholz zu Rönsahl und Hannover, sowie die Kommandit-Ges. von Wolff & Co. in Walsrode. Die Sprengstoffgruppe umfasst die vier früher unter dem Namen „Deutsche Union“ vereinigten Deutschen Sprengstofffabriken; die Nobel Dynamite Trust Company ist derselben in der Weise beigetreten, dass das Gewinnergebnis der ausserdeutschen, mit ihr verbundenen Gesellschaften durch die Deutsche Union in die Kartellverrechnung mit der Pulvergruppe eingebracht wird. Jede Ges. behält ihre selbständig bestehende Organisation bei. Die Geschäftsleitung besorgt ein aus zwölf Mitgl. bestehender Delegationsrat; sechs Mitgl. stellt die Pulver-, sechs die Sprengstoff- gruppe. Die Delegierten müssen Mitgl. des Vorst. oder des A.-R., bezw. Mitinhaber von Firmen der beteil. Unternehm. sein. Erster Vors. ist Gen.-Dir. Dr. Aufschläger, Hamburg. Der Delegationsrat entscheidet u. a. über die Ausführung neuer Einrichtungen (nur bis zu M. 25 000 darf jeder Kontrahent für sich allein solche treffen), über die Ver- grösserungen und Verbesserungen der Fabriken und Anlagen, über Feststellung der Vorbilanzen, über Beteiligung an anderen Unternehmungen etc. Jede Gruppe sammelt die Vorbilanzen ihrer Teilnehmer bis zum 15./4. jeden Jahres und reicht sie dem Delegationsrat ein. Derselbe ist berechtigt, Bilanzen, Bücher und Belege etc. durch seine Kommissare prüfen zu lassen; erfolgen Beanstandungen, so ent- scheidet der Delegationsrat oder das Schiedsgericht. Als Grundsatz bei Feststellung der Gewinn- und Verlustrechnung gilt, dass stets das kleinere Gewinnergebnis als verteilbar behandelt werden soll. Die Vorbilanzen werden dann zusammengerechnet und die Ge- samt-Gewinnsummen unter beide Gruppen verteilt. Die Sprengstoffgruppe erhält davon 60 %, die Pulvergruppe 40 %. Jede Gruppe verteilt unter ihre Mitglieder die diesen zu- kommenden Gewinne, bezüglich deren Verwendung diese nicht beschränkt sind. Der Delegationsrat entnimmt bis zu 5 % des Gewinnes, sowie die etwaigen Konventional- strafen zur Bildung eines Kartell-F. Veräusserungen von Grund und Boden (von über M. 10 000 jährl.) und von Wertp. (von über M. 30 000 jährl.), sowie Anderungen des Anlage- und Betriebskapitals sind nur mit Zustimmung des Delegationsrates statthaft. Bei Beteiligungen einer Gruppe oder eines ihrer Mitgl. an neuen Unternehmungen. hat der Delegationsrat zu entscheiden, ob das Unternehmen den Interessen des General- Kartells förderlich, gleichgiltig oder schädlich ist. Im ersteren Falle werden die Gruppen aufgefordert, sich an dem neuen Unternehmen zu beteiligen: lehnt eine ab, so steht es. der anderen Gruppe frei, für ihre Rechnung einzutreten und für das angelegte Kapital vorweg 5 % Zs. zu berechnen. Wenn 6 Stimmen im Delegationsrat erklären, das neue Unternehmen sei dem General-Kartell zuwider, so darf sich kein Kontrahent an demselben beteiligen bei Vermeidung einer Konventionalstrafe bis zu M. 1 500 000. Diese Verträge traten am 1./7. 1889 in Kraft und laufen bis 31./12. 1925. Einseitiges Kündigungsrecht steht keiner Gruppe zu. Bei Ablauf des Gen.-Kartellvertrages wird das gemeinschaftliche Vermögen verteilt; bei der Ablösung eines einzelnen Geschäfts muss der Rechtsnachfolger in den Vertrag eintreten. 1894 erfuhr das Kartell durch den Abschluss des Gen.-Kartell- Anschlussvertrages mit der Rheinisch-Westfäl. Sprengstoff-A.-G. eine weitere Ausdehnung. – An dem Dynamitgeschäft ist die Köln-Rottweiler Ges. ausser durch die Kartellverbindung auch durch eigenen Handel im Inlande beteiligt. Die G.-V. v. 16./5. 1911 beschloss Ver- längerung der Kartellverträge auf weitere 25 Jahre, also von 1926 bis 1950. Kapital: M. 16 500 000 in 13 750 Aktien (Nr. 1–13 750) à M. 1200. Urspr. A.-K. M. 300 000 eingezahlt mit 150 %; Erhöhung um M. 7 200 000 zum Eintausch der Aktien der Rhein. Westf. Pulverfabriken und um M. 9 000 000 zum Eintausch der Aktien der Pulverfabrik Rottweil-Hamburg, wovon M. 4 500 000 als voll und M. 4 500 000 als mit 40 % ein- gezahlt galten, sodass darauf weitere 60 % mit M. 2 700 000 einzuzahlen blieben, und zwar mit je 20 % am 1./10. 1890, 1./1. u. 1./7. 1891. Geschäftsjahr: Kalenderjahr. Gen.-Vers.: Im I. Sem. Stimmrecht: 1 Aktie = 1 St. Gewinn-Verteilung: 5 % zum R.-F. bis 20 % des A.-K. erreicht sind (die vorhandenen.