2104 Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etc. Aachen; Dir. Paul Hengstenberg, Godesberg; Komm.-Rat Arthur Pastor, Stadtverordneter Dr. Court, Alb. Heusch, Rechtsanwalt Dr. Alb. Joerissen, Aachen. Zahlstellen: Für Div.: Ges.-Kasse; Aachen u. Cöln: Rhein.-Westf. Disconto-Ges.; Aachen; Aachener Bank für Handel u. Gew.; Cöln: Sal. Oppenheim jr. & Co.; Berlin: Disconto-Ges., Bank für Handel u. Ind., Dresdner Bank, S. Bleichröder, Nationalbank f. Deutschl., Delbrück Schickler & Co., Hardy & Cie. G. m. b. H. A. E. G.-Schnellbahn Akt.-Ges. in Berlin. Gegründet: 17./2. 1914; eingetr. 27./2. 1914. Gründer: Allg. Elektricitäts-Ges., Berlinel Elektricitäts-Werke, Geh. Komm.-Rat Dir. Felix Deutsch, Prof. Dir. Dr. Georg Klingenberg, Baurat Dir. Paul Jordan, Berlin. Die Kosten der Errichtung der Ges. trugen die Gründer. Gegenstand des Unternehmens ist die Übernahme u. Ausführ. des zwischen der Stadt- gemeinde Berlin u. der Allg. Elektricitäts-Ges. in Berlin unterm 18./3. 1912 abgeschlossenen Vertrages betreffend Anlage u. Betrieb elektr. Hoch- u. Untergrundbahnen. Dieser Vertrag betrifft die Anlage einer elektr. Hoch- u. Untergrundbahn von Gesundbrunnen über das Rosenthaler Tor, Zentral-Markthalle u. Oranienplatz nach dem Hermannplatz in Neukölln. Die Streckenlänge beträgt 9,32 km. Hiervon sind 7,58 km Untergrundbahn u. der Rest Hochbahn. Es sind 14 Haltestellen vorgesehen. Der Vertrag ist auf die Dauer von 90 J. geschlossen, beginnend mit dem Datum der staatl. Genehm. des Bahnunternehmens; diese ist am 13./8. 1913 erteilt worden. Die Kapitalbeschaff. ist in dem Vertrage derart geregelt, dass die Ges. in Höhe der Hälfte des für die Herstell. des Unternehmens erforderlichen Geldaufwands Oblig. ausgibt. Der Zinsfuss darf 4 v. H. nicht überschreiten. Zur Verzins. u. planmässigen Tilg. dieser Oblig.-Schuld im Höchstbetrage von M. 42 500 000 wird die Stadtgemeinde der Ges., beginnend mit dem ersten Geschäftsj. nach Aufnahme des Betriebes auf wenigstens 90 % der ganzen Strecke, den erforderl. Zuschuss leisten. Die zugeschossenen Beträge nebst 4 % jährl. Zs. vom Zahlungstage sind der Stadtgemeinde von der Ges. zu er- statten, sobald u. insoweit die Einnahmen der Ges. nach Deckung der Kosten, Dotier. des Ern.-F. u. nach Absetz. der für den Dienst der Oblig. benötigten Beträge einen Überschuss ergeben, spätestens aber bei der Endigung des Vertragsverhältnisses. Die Ausgabe weiterer Oblig. bedarf der Zustimmung des Magistrats. Die Stadt hat sich ferner verpflichtet, der Ges. einen Zuschuss bis zum Höchstbetrage von M. 5 900 000 zu leisten, insoweit die Ausführ. des gesamten Unternehmens innerhalb der Grenzen des Projektes u. des Kostenanschlages vom 22./12: 1911 einen Geldaufwand von mehr als M 78 000 000 erforderl. machen sollte. Bei der Berechnung des Geldaufwandes bleiben die auf insgesamt M. 7 000 000 veranschlagten Kosten der Beschaff. eines Kraftwerkes, des Verwalt.-Gebäudes u. des Betriebsbahnhofes einschl. Grunderwerb u. Werkstatteinricht. nebst Anschlussgleisen sowie die Mehrkosten der Herstell. eines Bahnhofes Stralauer Strasse, Ecke Neue Friedrichstrasse, unberücksichtigt. Die Ges. ist dagegen verpflichtet, jährl. aus dem vertragsmässig berechneten Gewinn, soweit er 5 % des A.-K. überschreitet, 1 % dieses Zuschusses in einem besonderen Tilg.-F. anzulegen u. diesen mit 4 % jährl. Zins auf Zins zu verzinsen u. unter Benutzung dieses Fonds der Stadt nach deren Wahl entweder nach 40 J., vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, die Hälfte, oder nach 50 J. den vollen Zuschuss zurückzuerstatten. In dem Falle, dass die Stadt das Bahnunternehmen vor diesem Zeitpunkt erwirbt, geht lediglich der bis dahin angesammelte Betrag in den Besitz der Stadt über. Die Fertigstellung der Bahn ist bis zum Ablauf von 5 J. seit Erteil. der staatl. Genehm. (13./8. 1913) zu bewirken u. der Betrieb innerhalb 3 Monaten nach der Fertigstell. in vollem Umfange aufzunehmen. Betriebseröffnungen auf Teilstrecken bedürfen der Zustimmung des Magistrats. Jede räuml. Ausdehnung des Bahnunternehmens sowie jede sonstige Erweiter. des Tätigkeitsgebietes der Ges. bedarf der Zustimm. des Magistrats. Auf Verlangen der Stadtgemeinde Berlin ist die Ges. indessen verpflichtet, die Bahn auf ihre Kosten zu ver- längern u. die verlängerte Linie zu betreiben sowie eine andere Bahn anzuschliessen, wenn die Stadtgemeinde Berlin eine 5 % Verzins. des neu aufzuwendenden Kap. aus dem Rein- ertrag der neuen oder angeschlossenen Strecken gewährleistet. Das neu aufzubringende Kap. kann in diesem Falle durch Ausgabe von Oblig. beschafft werden. Die Stadtgemeinde Berlin erhält von der jährl. Bruttoeinnahme aus der Personenbeförder. 2 %, sofern die Jahresbruttoeinnahme weniger als durchschnittl. M. 1 000 000 für den Bahn- kilometer beträgt, 2¼ % bei einer Jahresbruttoeinnahme von durchschnittlich mehr als M. 1 000 000 bis M. 1 125 000 für den Bahnkilometer usw. um % steigend bei jeder weiteren Achtel-Million Mark durchschnittl. Mehreinnahme. In den ersten 8 Geschäftsj. nach Beginn des Betriebes wird die Bruttoabgabe nur so weit erhoben, als dazu der Überschuss nach Abzug von 4¼ % des A.-K. der Ges. ausreicht. Die Stadtgemeinde erhält ferner eine Gewinn- beteilig. in Höhe der Hälfte des Überschusses, der sich nach Abzug der Zinsen, des an die Stadtgemeinde zu entrichtenden Entgelts, der satzungsmässigen Rückl. zum R.-F., der Tant. sowie der Rückl. zum Tilg.-F. (welche jährl. 0,75 % des A.-K. nicht übersteigen dürfen), endlich nach Abzug von 6 % des A.-K. ergibt. Der Stadtgemeinde ist das Recht eingeräumt worden, erstmalig zum Ablauf des 30. Geschäftsj. der Ges. u. dann immer zum Ablauf von je 5 weiteren Geschäftsj. die Überlassung des Unternehmens mit allen Aktiven u. Passiven gegen Entgelt zu verlangen. Der Erwerbspreis besteht in dem 25 fachen Betrage des jährl.