Elektrische Strassenbahnen, Klein- und Pferdebahnen etec. 1900 fand eine engere Angliederung des Unternehmens an die Grosse Berliner Strassen- bahn statt, wodurch ermöglicht wurde, mehrere Verkehrslinien im Anschlussbetrieb mit günstigem Erfolge einzurichten. Beförderte Personen 1905–1913: 19 567 000, 24 320 000, 24 870 000, 26 350 000, 27 415 000, 29 415 000, 32 270 000, 35 200 000, 36 770 000. Einnahmen 1905–1913: 1978 014, 2 462 621, 2 517 937, 2 674 776, 2 749 452, 2 953 817, 3 326 675, 3 772 287, 3 785 240. Wagenpark: 106 Motorwagen, 83 Anhängewagen. Auf Grund des mit der Stadtgemeinde Berlin abgeschlossenen Vertrages wurde im Beginn des Jahres 1903 auf den durch den Tiergarten verkehrenden Linien der Einheits- tarif zur Einführung gebracht. Die hierdurch sich ergebenden Einnahmeausfälle konnten bisher durch die eingetretene Verkehrsvermehrung keine volle Deckung finden. Die staatl. Konc. wurde 1900 auf 50 Jahre bis 31./12. 1949 mit der Massgabe erteilt, dass die Ges. verpflichtet ist, auf Erfordern der Genehmigungsbehörde die Verlängerung derjenigen kleinbahngesetzl. Zustimmungserklärungen der zur Unterhaltung der mit- benutzten Strassen und Wege nach öffentl. Recht Verpflichteten, die z. Z. auf einen kürzeren Zeitraum lauten, im Wege der freien Vereinbarung oder der kleinbahngesetzl. Ergänzung rechtzeitig herbeizuführen. Konzessionsdauer nach dem neuen Vertrage von 1900 für das Weichbild Berlin bis 1919 bezw. mit dem Recht der gegenseitigen Mitbenutzung der Linien bis 1937; für die Hauptlinie Bahnhof Thiergarten-Sophie Charlottenstrasse bis 1. Okt. 1937, ebenso für die übrigen Linien im Weichbild Charlottenburg. Zur endgültigen Beilegung der Un- stimmigkeiten mit der Stadtgemeinde Berlin ist von der Ges. in derselben Weise wie von der Grossen Berliner Strassenbahn am 18./8. 1911 ein Vergleich abgeschlossen worden. Von der Barentschädigung, die die Grosse Berliner Strassenbahn in Höhe von M. 23 000 000 an die Stadtgemeinde Berlin gezahlt hat, ist von der Ges. der anteilige Betrag von M. 1 624 300 übernommen worden. Mit der Gemeinde Wilmersdorf wurde 1911 ein neuer Vertrag mit Gültigkeit bis 31./12. 1949 abgeschlossen. Laut Vertrag mit der Stadt Berlin hat die Ges. eine jährl. Abgabe von 8 % des Bruttogewinns zu zahlen. Bis zum I. Okt. 1912 ist an die Stadtgemeinde Charlottenburg für die Benutzung der Strassen eine feste Abgabe von M. 2 bezw. M. 4 für das laufende Meter Doppel- gleis zu entrichten, während von dem genannten Zeitpunkt ab eine Abgabe von der Bruttoeinnahme zu zahlen ist, welche bis zum 1. Okt. 1920 6 %, von da ab 8 % beträgt, mind. aber M. 6 für das laufende Meter Doppelgeleis. In der Gemeinde Wilmersdorf sind bis zum 31. März 1912 1 %, vom 1. April.1912 bis 31. März 1920 3 %, mind. aber M. 3000, vom 1. April 1920 bis zum 1. Okt. 1937 5 %, mind. aber M. 6000 von den auf das Wilmersdorfer Gebiet entfallenden Brutto- einnahmen zu leisten. Eine Beteiligung am Reingewinn findet in den Gemeinden Charlottenburg und Wilmersdorf dagegen überhaupt nicht statt. Die Ges. bleibt nach dem Vertrage mit der Stadt Berlin berechtigt, die Betriebskraft für die bisher betriebenen Strecken ihrem eigenen Kraftwerke in Charlottenburg zu entnehmen und die dem letzteren entnommene Accumulatorenkraft auch auf den neuen Linien zu verwenden. Dasselbe gilt auch für das in Wilmersdorf belegene Betriebsnetz; für die neuen Linien in Charlottenburg braucht die Ges. den Strom nur dann von der Stadt zu entnehmen, wenn letztere denselben unter gleich günstigen Bedingungen liefert, wie die Ges. den- selben sich selbst herzustellen vermag. Vertragsmäss. Abgaben an die verschiedenen Gemeinden 1906–1913: M. 145 874, 149 392, 143 770, 169 898, 158 057, 167 281, 182 005, 251 271. Nach Ablauf der bestehenden Koncessionen sind die Gemeindebehörden berechtigt, den Bahnkörper, Geleise mit Unterbau, unentgeltlich zu übernehmen, oder die Ges. anzuhalten, dass sie die Strassen unter Entfernung der Bahn auf ihre Kosten nach Vor- schriften der Strassenbau-Polizei wieder in guten Zustand versetzt. Im ersteren Falle können Inventar und Grundstücke, soweit es die im Stadtgebiet Berlin belegenen Linien betrifft, nur zu einer beim Mangel gütlicher Einigung schiedsrichterlich festzustellenden Taxe von der Gemeinde übernommen werden. Die Stadt Charlottenburg hat das Recht, während der Vertragsdauer das Gesamt- unternehmen einschliesslich aller Erweiterungen, sowie der Grundstücke, Betriebsmittoel und Bahnanlage käuflich zu übernehmen, jedoch nur am 31. Dez. der Jahre 1919, 1924, 1929 und 1934 bei 12 monat. Kündigung. Als Erwerbspreis wird der volle Wert des Unternehmens nach den Grundsätzen des geltenden Entęignungsgesetzes angenommen. Die Ermittelung des Wertes auf den Zeitpunkt des Überganges des Unternehmens erfolgt durch ein Schiedsgericht. Kapital: M. 6 048 000, u. zwar M. 2 016 000 in 3360 Aktien (Nr. 1–3360) à Tlr. 200 = M. 600 u. M. 4 032 000 in 3360 Aktien (Nr. 3361–6720) à M. 1200. Urspr. A.-K. M. 1 680 000, erhöht 1884 um M. 336 000, ferner 1894 bezw. 1895 um M. 2 016 000 in 1680 Aktien à M. 1200 zu 103 %, 1899 um M. 2 016 000 in 1680 Aktien à M. 1200, angeboten den Aktionären zu 104 %. Die G.-V. v. 29./6. 1900 beschloss weitere Erhöh. um , M. 3 024 000 (auf M. 9 072 000) in 2520 Aktien à M. 1200. (Noch nicht geschehen.) Die Mehrzahl der Aktien (M. 5 921 400) befindet sich im Besitz der Grossen Berliner Strassenbahn. Die alten Aktien à M. 600 waren früher Nam.-Aktien. Die Abstempel. in Inh.-Aktien erfolgte seit 29./3. 1895.