Elektrische Strassenbahnen, Klein- Aad Pferdebahnen etc. Zeitpunkt gehen die Vorort-Bahnanlagen mit Wagenschuppen, Depots u. Werkstätten einschl. der hierzu gehörigen Grundflächen, aber ohne rollendes Material, unentgeltlich in das Eigentum des Staates über. Der Staat ist aber auch berechtigt, die Vorortsstrassenbahnen nach 25 jährigem Betrieb, frühestens am 4./9. 1937, gegen Erstattung des Anlagekapitals zu erwerben. Mit dem Ablauf der Konz. für die Innerortslinien am 31./12. 1930 erlangt die Stadt- gemeinde das Recht, die gesamte Bahn- u. Betriebsanlage mit allen beweglichen u. unbe- weglichen Zubehörden zu erwerben. Der Übereignungspreis ist entweder durch Vereinbarung festzustellen oder im Falle eine solche nicht zustande kommt, durch ein Schiedsgericht zu bestimmen. In beiden Fällen ist bei der Feststellung die Anlage als ein betriebsfähiges Ganzes, jedoch ohne Berücksichtigung des Ertragswertes anzusehen u. zu taxieren. Auch bezüglich der bis jetzt konzessionierten Vorortsstrassenbahnen steht der Stadtgemeinde Stuttgart das vertragliche Recht zu, auf den 31./12. 1930 u. von da an je auf den Schluss jeden Kalenderjahres die oben bezeichneten Vorortsstrassenbahnen einschl. der zu jeder derselben gehörigen beweglichen u. unbeweglichen Zubehörden als Ganzes oder, insoweit sie auf dem Stuttgarter Stadtgebiet verlaufen, käuflich zu erwerben. Wird von diesem Er- werbungsrecht Gebrauch gemacht, so ist der Strassenbahn-Ges. das Anlagekapital zu ver- güten. Die Vorortsbahn nach Kaltental u. die im Jahre 1913 zur Ausführung kommende Vorortsbahn nach Botnang muss die Stadtgemeinde Stuttgart erwerben, sobald sie die Innerortsbahnen erwirbt. Erklärt die Stadtgemeinde spät. 6 Monate vor Ablauf der Konz. der Stuttgarter Innerortslinien (31./12. 1930) von dem ihr zustehenden Erwerbungsrecht keinen Gebrauch zu machen u. kommt keine anderweitige Vereinbarung zustande, so hat die Ges. die Pflicht, alle auf den städtischen Strassen u. Plätzen befindlichen Einrichtungen für die Innerortslinien, also Gleisanlage, Leitungsmaste etc. zu entfernen u. die von der Bahn berührten Teile der Strassen u. Plätze in guten, ordnungsmässigen, dem übrigen Stand der betreffenden Strassen entsprechenden Zustand auf ihre Kosten zu versetzen. Die Stadtgemeinde Stuttgart ist jedoch in jedem Fall verpflichtet, den Stuttgarter Strassenbahnen für die ganze Zeit, in der letztere im Besitz u. in der Ausübung der Vorortsstrassenbahn- Konz. ganz oder für einzelne Linien sich befinden, zu gestatten, den Betrieb der Vororts- strassenbahnen von Feuerbach, Zuffenhausen, Münster a. N., Untertürkheim, Hedelfingen, Kaltental unter Benützung der Strassenbahngleise auf dem kürzesten Wege bis zum Schlossplatz in Stuttgart oder neuer Hauptbahnhof, bezw. bei der Botnanger Linie auf einer im Einvernehmen mit den Stuttgarter Strassenbahnen von der Stadtgemeinde Stuttgart zu bestimmenden Linie bis zum Schlossplatz oder dessen Nähe, die in Cannstatt einmündenden Linien (von Feuerbach u. Zuffenhausen) bis zum Bahnhof Cannstatt zu führen. Für die Benützung der Strassen erhält die Stadtgemeinde seit 1./1. 1897 für das Kalender- jahr 2½ % der jeweiligen Brutto-Einnahmen aus dem Innerortsnetz der Ges. an Fahrgeldern; ausserdem vom 7./9. 1902 an einen jährl. Beitrag von M. 10 000 zur Unterhaltung der Kron- gutstrassen. Die Zahlung von 1 % dieser Abgabe erfolgt ohne Rücksicht auf das Betriebs- ergebnis der Ges. in dem betreffenden Jahre; die Zahlung der weiteren 1½ % ruht in den Jahren, in welchen die Ges. nicht wenigstens 4 % Div. auf die Aktien zur Verteilung bringt; sie ist aber ganz oder teilweise nachzuholen, sobald die Betriebsergebnisse späterer Jahre die Mittel hierzu u. gleichzeitig zur Zahlung einer Div. von 4 % auf die Aktien wieder gewähren. Die Zahlung erfolgt am 1./4. des folg. Jahres. Verbleibt vom 1./1. 1902 an der Ges. nach Bezahlung einer 6 % Div. auf die Aktien noch ein weiterer Überschuss, so erhält die Stadtgemeinde ¼o desselben als weitere Abgabe. Kapital: M. 9 000 000 in 9000 Aktien à M. 1000; eingeteilt in Lit. A Nr. 1–625, Lit. B Nr. 1–800. Lit. C Nr. 801– 1550, Lit. D Nr. 155 1–2182, Lit. E Nr. 2183–3682, Lit. F Nr. 3683 bis 5950, Lit. G Nr. 5951–6125, Lit. H Nr. 6126–8375. Urspr. fl. 375 000 = M. 642 857.14 in 3750 Aktien à fl. 100; später erhöht um 800 St.-Aktien Lit. B à M. 1000 = M. 800 000, 750 St.- Aktien Lit. C à M. 1000 = M. 750 000, 175 Prior.-Aktien à M. 1000 = M. 175 000. Dann um den Betrag der St.-Aktien Lit. D erhöht lt. G.-V.-B. v. 31./3. 1898, angeboten den Aktionären zu 107.50 %, Rest von einem Konsort. zu 150 % übernommen. Die G.-V. v. 20./7. 1899 beschloss weitere Erhöhung um M. 1 500 000 (auf M. 4 500 000) in 1500 St.-Aktien Lit. E à M. 1000. Diese Aktien wurden den Aktionären zu 108.25 %, anderweitig zu 125 % an- geboten. Die a. o. G.-V. v. 15./12. 1908 hat beschlossen, zum Zwecke der Unifizierung des A.-K. dasselbe um M. 18 000 in der Weise herabzusetzen, dass a) die 3750 Aktien à fl. 100 = M. 642 857 zu je 6 Stück in Aktien à M. 1000 = M. 625 000 zus.zulegen u. auf jede Gulden- Aktie M. 4.77 bar herauszuzahlen, b) die Aktie Lit. D Nr. 2182 unter Barzahlung von M. 142.86 auf den Nennwert von M. 1000 herabzusetzen. Die a. o. G.-V. v. 15./12. 1908 hat ferner beschlossen, die bisherigen M. 175 000 Prior.-Aktien à M. 1000 durch Abstempelung in St.-Aktien (jetzt Lit. G Nr. 5951–6125) von gleichem Nennwert unter Fortfall der diesen Prior.-Aktien bisher zustehenden Vorrechte u. gegen Gewährung einer Barabfindung von je M. 200 an jede Prior.-Aktie umzuwandeln. Die G.-V. v. 15./12. 1908 genehmigte dann noch die Erhöh. des A.-K. um M. 2 268 000 (also auf M. 6 750 000) in 2268 Aktien Lit. F à M. 1000 mit Div.-Ber. ab 1./1. 1911. Bis zu diesem Zeitpunkt erhielten die Aktien auf die eingezahlten Beträge 5 % Bauzinsen. Die Ges. für elektr. Unternehmungen in Berlin hat diese Aktien zum Kurse von 113 % mit der Verpflichtung übernommen, den- Aktionären auf je 2 alte Aktien à M. 1000 oder auf je 12 Aktien a fl. 100 eine neue Aktie à M. 1000 zum Kurse von 115 % zum Bezuge anzubieten, was v. 30./3.–15./4. 1909 erfolgte. Bei der Ausübung des