Elektrotechnische Fabriken, Elektricitätswerke und Hilfsgeschäfte. 2215 Die in der Rheinfelder Wasserwerkanlage erzeugte elektrische Energie ist vollständig abgesetzt. Schon bei der Betriebseröffnung wurde die Hälfte der vorhandenen 20 Turbinen auf die ganze Dauer der Konzess. an die beiden elektrochemischen Firmen „Aluminium- Industrie-Akt.-Ges.“ u. „Elektrochemische Werke Rheinfelden“ pachtweise überlassen. Diese Firmen vergüteten der Ges. Kraftübertragungswerke Rheinfelden hierfür einen einmaligen Betrag von M. 3 000 000, welche auf die Herstellüngskosten der Wasserwerkanlage abge- schrieben wurden. Ausserdem leisten diese beiden Firmen zus. jährlich eine Zahlung von M. 10 000, welche als Wasserkraftanlageamortis.-Kto verbucht und mit Hinzufügung der Zs. besonders verwaltet werden. Weitere Grossabnehmer elektrischer Energie sind mehrere in unmittelbarer Nähe des Kraftwerks ansässige Firmen. Im übrigen erfolgt die Abgabe des elektr. Stromes in den weitverzweigten Leitungsnetzen der Ges., und zwar teils direkt an die Abonnenten, teils durch Lieferung des elektrischen Stromes an Verwertungsgenossen- schaften u. -Gesellschaften. Vom gegenwärtigen Gesamtanschlusswert entfallen rund 60 % auf die eigenen Leitungsnetze der Ges. u. 40 % auf die Abonnenten der verschiedenen Stromverwert.-Ges. u. -Genossenschaften. Die Zahl der Gemeinden, welche durch die Ges. direkt u. durch Vermittlung der den Wiederverkauf besorgenden 12 Unter-Ges. mit elektr. Strom versorgt werden, belief sich im J. 1912 auf rund 150, wovon 13 auf schweizer u. der Rest auf deutschem Staatsgebiet gelegen sind. Der Bau einer weiteren 40 000 Volt-Leitung von Wyhlen über Grenzach nach Schusterinsel, welche dem am letzteren Orte vorhandenen, stark gesteigerten Strombedarf genügen soll, wurde 1912 fertiggestellt. Die Ges. hat, um die Stromabgabe noch weiter auszudehnen, die hierfür nötige elektr. Energie in einem neuen grossen Wasserwerk bei Augst-Wyhlen beschafft. Sie hat zu diesem Zwecke gemeinsam mit der Reg. des Kantons Basel-Stadt unterm 26./2. 1908 die Bewilligung zur Ausführung einer derartigen neuen Wasserwerkanlage in Form von Konz. von den Reg. des Grossherzogtums Baden, des Kantons Aargau u. des Kantons Basel- Land erhalten. Nach diesen Konz. ist der Ges. gemeinsam mit dem Kanton Basel-Stadt be- willigt, behufs Ausnützung des Gefälles u. der Wassermenge des Rheines zwischen Rhein- felden u. Augst-Wyhlen ein Stauwehr quer durch den Rhein mit zwei parallelen Turbinen- anlagen an den beiden Ufern des Stromes auszuführen. Jede der zwei genannten Tur- binenanlagen ermöglicht die Ausnützung von 15 000 PSs. Die gesamten Baukosten dieser neuen Anlage betrugen, soweit es den Anteil der Kraftübertragungswerke Rhein- felden betrifft, ca. M. 9 000 000. Die Konzession für diese neue Wasserwerkanlage bei Augst-Wyhlen sind von den drei Regierungen auf die Dauer von 80 Jahren erteilt. Nach Ablauf dieser Konz-Dauer soll zunächst eine Verständigung wegen weiterer Verwert. der Wasserkräfte zwischen den konz. Reg. herbeigeführt werden. In erster Reihe soll die Verwertung der Wasserkräfte den konz. Staaten selbst zustehen. Falls eine neue Konz. erteilt wird, soll den Kraftübertragungswerken Rheinfelden u. dem Kanton Basel-Stadt, sofern dieselben alsdann noch Inh. der Konz. sind, unter gleich günstigen Bedingungen der Vor- zug gegeben werden. Falls eine Verständigung über den Fortbetrieb der Werke nicht zu ermöglichen ist, soll das Stauwehr nach Ablauf der Konz.-Dauer je zur Hälfte in das Mit- eigentum der anstossenden Uferstaaten übergehen und die rechtsseitige Wasserwerkanlage mit den beweglichen Teilen u. dem Unterbau, ausgenommen die Motoren, dem Grossherzog- tum Baden, die linksseitige Wasserwerkanlage den Kantonen Aargau u. Basel-Land unent- geltlich anheimfallen. Die Generatoren u. übrigen maschin. Einricht. sowie die Leitungen sollen auf Verlangen den beteil. Reg. gegen eine angemessene, den Sachwert nicht über- steigende Entschädig. abgetreten werden. Ausserdem hat sich die Grossh. Badische Reg. vorbehalten, die von ihr erteilte Konz. hinsichtlich des auf badischem Gebiet gelegenen Werkes Wyhlen aus Gründen des öffentl. Interesses oder wegen hartnäckiger Zuwider- handlung gegen die Genehm.-Bedingungen schon vor Ablauf der Konz.-Dauer zu widerrufen. In ersterem Fall soll ein Widerruf nur erfolgen können gegen Gewährung einer ange- messenen Entschädig., welche dem Anlagekapital abzügl. der üblichen Amort. entsprechen soll. Die gesamte durch die projektierte Doppelanlage bei Augst-Wyhlen zu erzeugende Wasserkraft soll grundsätzlich zur einen Hälfte auf schweizerischem u. zur andern Hälfte auf badischem Gebiet als motorische Antriebskraft, zu Beleucht.- u. anderen Zwecken Ver- wendung finden. Die Ges. führt den Bau u. Betrieb u. die Ausnützung der rechtsseitigen Wasserkraftanlage bei Wyhlen als integrierenden Bestandteil ihres jetzigen Unternehmens. Die Bauten konnten derart gefördert werden, dass nach Ablauf von ca. 3 Jahren, also am 1./. 1912 mit dem Absatz elektr. Energie ab dem neuen Werk begonnen werden konnte. Um den Stromabsatz für das neue Werk vorzubereiten, wurde in Wyhlen eine Dampfanlage für 5000 PS. erstellt, die seit Anfang Sept. 1909 in Betrieb ist; eine zweite Dampfturbine von ebenfalls 5000 PS. wurde 1911 aufgestellt. Diese Dampfanlagen kamen bei Betriebsauf- nahme des Elektzitätswerkes ausser Betrieb; letzteres war 2 Monate nach seiner Inbetrieb- setzung schon mit seiner Leistung besetzt; ebenso konnte der mietweise Strombezug von auswärts eingestellt werden. Wenn in Zukunft der Reingewinn der Akt.-Ges. 8 % des einbez. Kapitals übersteigt, so sollen nach der neuen Konz. 33½ % des Überschusses den Kraftabnehmern als Rückver- gütung auf ihre Stromrechnungen gutgeschrieben werden Übersteigt der Reingewinn 10 % des einbez. Kapitals, so soll der ganze Überschuss zur Preisherabsetzung zu Gunsten der Abonnenten verwendet werden. Die Konz. enthalten mehrere Bestimmungen über die von der Ges. zu entrichtenden Wasserrechtsgebühren sowie über eine Einwirkung der Konz.-